30.06.1986
Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1986, Stück 11
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze LGBL Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Großhart wird mit Wirkung vom 1. Juli 1986 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein silberner Reiher mit einem silbernen Fisch im Schnabel, unterlegt von einem schräglinken silbernen Schwert."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Großhart ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:'
Krainer