Datum der Kundmachung

10.07.1985

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985, Stück 14

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 1985 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrermaximaltarifes für Steiermark

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 1985 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrermaximaltarifes für Steiermark

Auf Grund des Paragraph 177, Absatz eins, der Gewerbeordnung

1973, BGBL NT. 50 aus 1974,, wird nach Durchführung des

im Paragraph 177, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1973 vorgeschriebenen

Verfahrens folgender Maximaltarif für das Rauchfangkehrergewerbe• im• Bundesland Steiermark

festgesetzt:

Paragraph eins

  1. Ziffer eins
    Rauch-, Abgas- und Abluftfänge für Einzelfeuerstätten:

a) Enger Fang

(Querschnitt bis 300cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

. weiterer Geschosse S 15,80

für jedes weitere Geschoß. ... S 3,40

b) Bastard-Fang

(Querschnitt 301 bis 2000 cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

weiterer Geschosse S 16,80

für jedes weitere Geschoß. S 3,50

c) Schliefbarer Fang

(Querschnitt 2001 bis 3000 cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

weiterer Geschosse S 29,-

für jedes weitere Geschoß. S 6,90

d) Besteigbarer Fang

(Querschnitt mehr als 3000 cm2)

Grundgeschoß . . . S 48,10

für je,des weitere Geschoß. S 10,-

2. Rauch-,\ Abgas- und Abluftfänge für ' Sammel-,

Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen oder Großfeuerstätten

U, dgl.

a) für die ersten 10 KW Nennheizleistung

....... , .. S 45,90 .

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  1. Litera b
    von 10 bis 200 KW Nel)nheizleistung
pro. 10 KW ...; .' , , .. S
  1. Litera c
    von 201 bis 600.KW Nennheizleistung
pro 10 KW S
  1. Litera d
    von 601 bis 1750 KW Nennheizleistung
keine zusätzliche Gebühr
  1. Litera e
    über 1750 KW Nennheizleistung freie .
Vereinbarung
3, Verbindungsstücke
  1. Litera a
    Rauch- und Abgasrohr sowie Poterien
und nicht schliefbare Rauchkanäle, je
angefangenen Meter S
  1. Litera b
    Schliefbare Rauchkanäle oder Rohre,
je angefangenen Meter , S
  1. Litera c
    Verbindungsstücke von Feuerstätten,
die unter Ziffer 2 genannt sind, je
Meter und angefangene 10 KW bis zu
100KW. • S
  1. Litera d
    von 101 KW bis 600 KW pro 50 KW , S
  2. Litera e
    von 601 KW bis 1750 KW ke~ne zusätzliche
Gebühr
  1. Litera f
    von über 1750 KW freie Vereinbarung
  1. Ziffer 4
    Feuerstätten
    1. Litera a
      Aufsatz- oder Tischherd , S
. b) Herde in Gemeinschaftsküchen, Lagern
u, dgL, ,', S
  1. Litera c
    Herde mit Druckschiff, Heizschlangen,
Heiztasche oder BaCkofen"plus
50 % der Positionen a und b
  1. Litera d
    Badeöfen und eiserne Ofen , S
  2. Litera e
    Wirtschafts- oder Waschkessel S
  3. Litera f
    Wirtschafts- oder Waschkessel für gewerbliche
Betriebe .. ' S
  1. Litera g
    Räucherkammern, offene Feuerstät"
Stück 14, Nr. 55
  1. Ziffer 5
    Sonstige Arbeiten
6;80 a)' Ausscheren (Abziehen) eines Rauch-,
: Abgas~ oder Abluftfanges, Grund-
3,30 geschoß .. S20,60
4,70
15,80
4,70
4,70
30,-
88,-
30,-
20,-
40,-
für jedes weitere Geschoß, S 7,40
  1. Litera b
    Ausbrennen oder Rauchdichtprobe,
pro Stunde und Arbeitskraft ohne
Material " S 230,-
  1. Litera c
    Überprüfung der Anschlußstellen auf
geschoß- und wohnungseigenen Anschluß
je Anschlußstelle im Neubau S 24,-
  1. Litera d
    Rauchbilduntersuchung der Rauchund
Abgase S 280,-
  1. Litera e
    Dauerhafte topographische Bezeichnung
der Rauch-, Abgas- oder Abluftfänge.
je Fang S 56,-
  1. Litera f
    Kommissionsgebühr für die erste
halbe Kommissionsstunde S 230,-
für jede weitere angefangene halbe
Stunde " S 110,-
  1. Litera g
    Überprüfung .von Feuerstätten nach
Kehrordnung Paragraph :3 Abs, 2 , , , , ,'" S 40,-
6, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als
Oeschosse. Vom Fußboden des Dachgeschosses
aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fang:
aufsätze als Geschoß zu berechnen, Überschießende
Längen von 2 m gelten als voll, kürzere
Enden bleiben unberechnet
7, Die Begriffsbestimmungen des Onorm-Blattes
B 8200 "Feuerungsanlagen im Hochbau" bilden
einen Bestandteil dieses Tarifes, Paragraph 2
Der Kehrtarif findet Anwendung für alle Kehrobjekte,
die in der Kehrordnung 1985 angeführt sind,
ten, je Quadratmeter Kehrfläche S 5,-
  1. Ziffer eins
    Für Räume, die ausschließlich Erwerbszwecken dienen oder für Arbeiten im Olruß sind die Entgelte des Paragraph eins, Z, 1 bis 3 und von den Positionen a, b, c, g und h
der Z, 4 um 50 % und in jenen Betrieben, in denen
die Kehrarbeiten in heißem Zustand durchgeführt
werden müssen, um 100 % zu erhöhen,
  1. Litera h
    Ausziehbare Selchkörbe und Pater,
nosteranlage in Selchen plus 50 %
der Position g
  1. Litera i
    Steirischer Backofen (Bauernbackofen)
S 20,- 2, Für die einmalige Kehrung im Sinne des Paragraph 3, Z, 2 und 4 und Paragraph 9, Z, 2 der Kehrordnung 1985 ist ein
100prozentiger Zuschlag zu den Entgelten des Paragraph eins
'zulässig,
  1. Litera k
    Zuckerbäckerofen mit einem Backrohr,
, . S 50,-
für jedes weitete Backrohr plus 50 %
  1. Ziffer eins
    Dampfbackofen oder Steirischer
. Backofen in gewerblichen Betrieben
mit einer Backetage (Backraum) S 100,-
  1. Ziffer 3
    Wenn zum Z~itpunkt der Reinigung nur ein oder
zwei benützte Fänge zu kehren sind, so können die Entgelte des Paragraph eins, der Z, 1 um 45 % erhöht werden,
für jede weitere Ba'Cketage plus20 %
  1. Litera m
    Dampf- und Warmwasserkessel sowie Zentralheizungsherde aller' Art,
je 1 KW bis 100 KW maximaler Nenn-.
heizleistung : S
  1. Litera n
    von 101 KW bis 600 KW für je weitere
1 KW Nennheizleistung , S
0) von 601 KW bis 1750 KW Nennheizleistung
keine zusätzliche Gf?bühr
  1. Litera p
    über 1750 KW Nennheizleistung freie
Vereinbarung
Paragraph 3
1, Die im Paragraph eins, Z, 1 bis 4 angeführten Entgelte beziehen 2,60 sich auf Arbeiten am Sitze des Rauchfangkehrermeisters, worunter die Gemeinde seines Standortes
1,30 mit dem Gebietsstand vom 1. Jänner 1950 zu verstehen ist
2, Für Arbeiten außerhalb des Sitzes des Rauchfangkehrermeisters
können 40 % zu den Entgelten des Paragraph eins, Z, 1 bis 4 berechnet werden.
Stück 14, Nr. 55 und 56 95
'§ 4
Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung 1985
besteht oder durch , Verschulden des Feuerstätteninhabers
überstarke Verrußung eingetreten ist, kann
der entstandene Arbeitsaufwand gesondert berechnet
werden.
Paragraph 5
Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines
bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,
sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 6.00 Uhr kann das doppelte Entgelt des Paragraph eins, berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß ' dem Rauchfangkehrermeister kein Verschulden
beigemessen werden kann.
Paragraph 6
Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif
aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung
zulässig, und zwar fÜ,r eine Arbeitsstunde 'und
eine Arbeitskraft S 230,-. '
Paragraph 7
Die Forderung höherer Entgelte als in diesem Tarif
festgelegt ist unzulässig.
Paragraph 8
. Paragraph 10
  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannesfür Steiermark vom 23. Dezember 1983, Landesgesetzblatt Nt. 102, über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes
für Steiermark, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
DI. H. Heidinger