Datum der Kundmachung

24.06.1985

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1985, Stück 13

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 5. März 1985 über die Kehrordnung für Steiermark (Kehrordnung 1985)

Text

Gesetz vom 5. März 1985 über die Kehrordnung für Steiermark (Kehrordnung 1985)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Kehrordnung regelt das Reinigen, Kehren

und überprüfen von Feuerungsanlagen.

(2) Feuerungsanlagen sind Feuerstätten, Verbin'

dungsstücke (Rauch- und Abgasrohre sowie Poterien)

sowie Rauch- und Abgasfänge. Als Feuerstätten gelten Einrichtungen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrannt werden. Die bei der Verbrennung entstehenden Verbrennungsgase sind durch

Rauch- bzw. Abgasfänge über Dach abzuleiten.

(3) Die nach baurechtlichen Vorschrittep. bestehenden Verpflichtungen bleiben unberührt.

Paragraph 2,

Reinigungsverpflichtung

(1) Das Reinigen von Feuerungsanlagen hat durch

den zuständigen Rauchfangkehrer (Paragraph 172, Gewerbeordnung 1973) zu erfolgen .. sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimnÜ wird.

(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Keh~ung die Feuerungsanlagen gewissenhaft zur Gänze zu reinigen. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind

auszuräumen und in die vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten

zur Verfügung zu stellenden nicht

brennbaren Behälter zu schaffen.

(3) Durch die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes nicht über das unvermeidliche

Maß hinaus behindert und eine vermeidbare

Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht

werden.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung

nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.

Paragraph 3,

Reinigungs- und überprüfungs fristen

(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) innerhalb folgender

Fristen durch den zuständigen Rauchfangkehrer zu

reinigen und zu überprüfen

  1. Litera a
    alle 6 Monate: Feuerungsanlagem, die ausschließlich mit Gas befeuert
werden;
  1. Litera b
    alle 12 Wochen: offene Feuerstätten mit sch1iefbaren Rauchfängen;
  2. Litera c
    alle 9 Wochen: Feuerungsanlagen, die mit festen
und flüssigen Brennstoffen betrieben
werden;
  1. Litera d
    alle Monate: Feuerungsanlagen bei allen gewerblichen Betrieben mit besonders
für den Betrieb angelegten
Feuerungsanlagen - ausgenommen
Feuerungsanlagen, die ausschließlich
mit Gas befeuert werden
- sowie Feuerungsanlagen
mit einer Heizlei~tung von mehr
als 120 kW.

(2) Herde, Öfen, die n1i.t festen Brennstoffen befeuert werden, sowie Ölöfen mit Verdampferbrennern und

die dazugehörendEm Verbindungsstücke sind vom

Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten alle

9 Wochen zu reinigen oder reinigen zu lassen sowie

einmal jährlich vom Rauchfangkehrer auf ihren ordnungsgemäißen

Zustand zu überprüfen und bei Notwendigkeit

zu reinigen.

(3) Werden Feuerungsanlagen auch außerhalb der Heizperiode betrieben, so sind sie innerhalb der Reinigungsfristen zu reinigen.

(4) Feuerungsanlagen in Betrieben, in denen ein

geprüfter Dampfkesselwärter (Paragraph 65, der Dampfkesselverordnung, BGBL Nr. 83/1948) hauptberuflich

beschäftigt ist, können innerhalb der Fristen nach Absatz eins und 3 auch von diesem gereinigt werd~n. Diese Feuerungsanlagen sind jedoch einmal jährlich vom

Rauchfangkehrer zu überprüfen und bei Notwendigkeit zu reinigen.

(5) Wenn es im Interesse der Brandsicherheit tunlich ist, hat die Gemeinde nach Einholung eiries Gutachtens eines Sachverständigen mit Bescheid im Einzelfall

die Fristen nach Absatz eins, entsprechend zu verkürzen

oder, wenn Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen,

zu verlängern.

(6) Die Nichtbenützung einer Feuerungsanlage über

einen Zeitraum von mehr als zwei Kehrfristen ist vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten dem zuständigen Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Damit

unterliegt diese nicht mehr der Reinigungsverpflichtung. Die beabsichtigte Wiederbenützung einer abgemeldeten Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer

rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Dieser hat die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.

Das Ergebnis der überprüfung ist dem Eigentümer

bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Stück 13, Nr. 50 89

Paragraph 4,

Pflichten des Rauchfangkehrers

(1) Der zuständige Rauchfangkehrer hat insbesondere

  1. Litera a
    die Reinigungsverpflichtung gemäß Paragraph 2, gewissenhaft zu erfüllen,
  2. Litera b
    die Reinigungs- und überprüfungsfristen gemäß Paragraph 3, einzuhalten, den Termin der Reinigung und überprüfung dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten
der Feuerungsanlage in der Form eines Kehrplanes mitzuteilen. Der Kehrplan ist dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres zu übergeben. Er
hat jedenfalls den ersten Kehrtermin und die wichtigsten der am Kehrtag vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu treffenden Vorkehrungen
zu enthalten. Sind die weiteren Kehrtermine für. das jeweilige Jahr noch nicht festgelegt, so ist zumindest der jeweils nächste Kehrtermin anläßlich einer Reinigung in den Kehrplan einzutragen. Bei Vorhandensein
eines Hausanschlagbrettes ist der Kehrplan
dort, sonst in üblicher und gut sichtbarer Weise
anzuschlagen. '

(2) Der Rauchfangkehrer kann sich zur Erfüllung der ihm übertragen,en Pflichten seiner Gesellen bedienen.Er ist jedoch immer für die sach- und ordnungsgemäße

sowie für die zeitgerechte Durchführung der Kehrung verantwortlich. '

(3) Ist die Durchführung der Kehrung zu dem festgesetzten Kehrtag aus triftigen Gründen nicht zumutbar,

so ist innerhalb der Kehrfrist ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht

zustande, so hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.

(4) Der Rauchfangkehret hat wahrnehmbare feuergefährliche Mängel und G~f~hren, die bei der Benützung

der Feuerungsanlage auftreten können, dem,

Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich

bekanntzugeben. Mängel, die eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen befürchten lassen, sind

unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(5) Zur Behebung wahrgenommener Mängel, die

eine Gefahr für ' Leben, Gesundheit und Eigentum

befürchten lassen, hat der Rauchfangkehrer eine angemessene

Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat

der Rauchfangkehrer die Feuerungsanlage neuerlich

zu überprüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, so hat

er dies der Gemeinde anzuzeigen.

(6) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung der Reinigungs- und überprüfungsarbeiten unverzüglich anzuzeigen.

, Paragraph 5,

Pflichten des Eigentüiners bzw. , Verfügungsberechtigten

(1) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der'

zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlage hat

dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. überprüfung am gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 festgelegten Tag ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

(2) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte ist

verpflichtet, die zur Unterbringung der bei den Reinigungsarbeiten anfallenden Verbrennungsrückstände

erforderlichen, nicht brennbaren Behälter bereitzustellen und für die Wegschaffung und brandsichere Verwahrung der Verbrennungsrückstände zu sorgen.

überdies ist dafür zu sorgen, daß die Reinigungsverschlüsse

leicht zugänglich sowie die Zugänge ausreichend

beleuchtet sind.

Paragraph 6,

Kehrbuch

(1) Jeder Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte

einer Feuerungsanlage hat ein Kehrbuch zu führen.

(2) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. überprüfungsarbeiten

betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der

durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel

und die Behebung von Mängeln einzutragen und

durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung

nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen.

Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung

des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.

§7

Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommene

Reinigung, überprüfung bzw, über das Ausbrennen

Vermerke zu führen, aus welchen die gereinigten

und überprüften Kehrgegenstände bzw. ausgebrannten

Rauchfänge, der Tag der Reinigung, überprüfung

bzw. Ausbrennung und die hinsichtlich der Brandsicherheit vorgenommenen Veranlassungen zu

ersehen sind. '

Paragraph 8,

Ausbrennen von Rauchfängen

(1) Rauchfänge - ausgenommen Metallrauchfänge

- sind auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Ruß

oder Pech die Gefahr der Entzündung besteht und

dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr entfernt werden kann. ,

(2) Rauchfänge dürfen nur nach vorangegangener

überprüfung der baulichen Eignung und Brandsicherheit des Rauchfanges vom Rauchfangkehrer ausgebrannt

werden.

(3) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der Anlage, der Gemeinde und dem zustän'

digen Feuerwehrkommandanten rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei

großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während

des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in

ausreichender Menge bereitzuhalten.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer

den Rauchfang einer eingehenden überprüfung zu

unterziehen, um festzustellen, ob durch das Ausbrennen

eine Brandgefahr entstanden ist.

90 S~ück 13, Nr. 50, 51 und 52

Paragraph 9,

Selbstkehrreeht

(1) Die Gemeinde kann ausnahmsweise und im

besonders begründeten' Einzelfall dem Eigentümer'

bzw, Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von

befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in denen kein

Beherbergungsgewerbe betrieben wird, deren Umgebung

durch Brand nicht gefährdet wird, nach Anhörung

des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin

befindlic,hen Feuerungsanlagen innerhalb der im Paragraph 3, jeweils festgelegten Frist selbst zu reinigen oder reinigen zu lassen, In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben,

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs, 1 die Bewilligung Zl,lr Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und

bei Notwendigkeit erforderlichenfalls zu reinigen,

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung

zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliehe Mißstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung

zu widerrufen, Paragraph 10,

Eigener Wirkungsbereich ,der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsberei.

ches,

§11

Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 2,, Paragraph 3, Abs, 1

und 6, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, ,enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen

gegen die -auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Bescheide sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit • einer Geldstrafe . bis S 3,000,- zu bestrafeiL

(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die in den Bescheiden enthaltenen Auflagen auszufuhren.

(3) Die Strafgelder fließen -der örtlich zuständigen Gemeinde zu.

Paragraph 12,

. Sehlußbestjmmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs, 2 nicht etwas

anderes bestimmt, mit 1. Mai 1985 in Kraft

(2) Paragraph 11, tritt mit dem der Kundmachung folgenden

Tag in Kraft

(3) Inhaber von Selbstkehrbewilligungen,' die vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind,' haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

• dieses Gesetzes einen Antrag auf ErteHung von Selbstkehrbewilligungen nach diesem Gesetz zu stellen.

Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so erlischt die . Bewilligung mit Ablauf dieser Frist.

(4) Mit Inkrafttreten clieses Gesetzes tritt die Kehrordnung, LGBl, Nr. 79/1955, in der Fassung der Kehrordnungsnovelle LGB!. Nr. 148/1969, außer Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter