24.06.1985
Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1985, Stück 13
Steiermark
Gesetz vom 5. März 1985 über die Kehrordnung für Steiermark (Kehrordnung 1985)
Gesetz vom 5. März 1985 über die Kehrordnung für Steiermark (Kehrordnung 1985)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins,
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Kehrordnung regelt das Reinigen, Kehren
und überprüfen von Feuerungsanlagen.
(2) Feuerungsanlagen sind Feuerstätten, Verbin'
dungsstücke (Rauch- und Abgasrohre sowie Poterien)
sowie Rauch- und Abgasfänge. Als Feuerstätten gelten Einrichtungen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrannt werden. Die bei der Verbrennung entstehenden Verbrennungsgase sind durch
Rauch- bzw. Abgasfänge über Dach abzuleiten.
(3) Die nach baurechtlichen Vorschrittep. bestehenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
Paragraph 2,
Reinigungsverpflichtung
(1) Das Reinigen von Feuerungsanlagen hat durch
den zuständigen Rauchfangkehrer (Paragraph 172, Gewerbeordnung 1973) zu erfolgen .. sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimnÜ wird.
(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Keh~ung die Feuerungsanlagen gewissenhaft zur Gänze zu reinigen. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind
auszuräumen und in die vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten
zur Verfügung zu stellenden nicht
brennbaren Behälter zu schaffen.
(3) Durch die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes nicht über das unvermeidliche
Maß hinaus behindert und eine vermeidbare
Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht
werden.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung
nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.
Paragraph 3,
Reinigungs- und überprüfungs fristen
(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) innerhalb folgender
Fristen durch den zuständigen Rauchfangkehrer zu
reinigen und zu überprüfen
(2) Herde, Öfen, die n1i.t festen Brennstoffen befeuert werden, sowie Ölöfen mit Verdampferbrennern und
die dazugehörendEm Verbindungsstücke sind vom
Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten alle
9 Wochen zu reinigen oder reinigen zu lassen sowie
einmal jährlich vom Rauchfangkehrer auf ihren ordnungsgemäißen
Zustand zu überprüfen und bei Notwendigkeit
zu reinigen.
(3) Werden Feuerungsanlagen auch außerhalb der Heizperiode betrieben, so sind sie innerhalb der Reinigungsfristen zu reinigen.
(4) Feuerungsanlagen in Betrieben, in denen ein
geprüfter Dampfkesselwärter (Paragraph 65, der Dampfkesselverordnung, BGBL Nr. 83/1948) hauptberuflich
beschäftigt ist, können innerhalb der Fristen nach Absatz eins und 3 auch von diesem gereinigt werd~n. Diese Feuerungsanlagen sind jedoch einmal jährlich vom
Rauchfangkehrer zu überprüfen und bei Notwendigkeit zu reinigen.
(5) Wenn es im Interesse der Brandsicherheit tunlich ist, hat die Gemeinde nach Einholung eiries Gutachtens eines Sachverständigen mit Bescheid im Einzelfall
die Fristen nach Absatz eins, entsprechend zu verkürzen
oder, wenn Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen,
zu verlängern.
(6) Die Nichtbenützung einer Feuerungsanlage über
einen Zeitraum von mehr als zwei Kehrfristen ist vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten dem zuständigen Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Damit
unterliegt diese nicht mehr der Reinigungsverpflichtung. Die beabsichtigte Wiederbenützung einer abgemeldeten Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer
rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Dieser hat die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.
Das Ergebnis der überprüfung ist dem Eigentümer
bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
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Paragraph 4,
Pflichten des Rauchfangkehrers
(1) Der zuständige Rauchfangkehrer hat insbesondere
(2) Der Rauchfangkehrer kann sich zur Erfüllung der ihm übertragen,en Pflichten seiner Gesellen bedienen.Er ist jedoch immer für die sach- und ordnungsgemäße
sowie für die zeitgerechte Durchführung der Kehrung verantwortlich. '
(3) Ist die Durchführung der Kehrung zu dem festgesetzten Kehrtag aus triftigen Gründen nicht zumutbar,
so ist innerhalb der Kehrfrist ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, so hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.
(4) Der Rauchfangkehret hat wahrnehmbare feuergefährliche Mängel und G~f~hren, die bei der Benützung
der Feuerungsanlage auftreten können, dem,
Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich
bekanntzugeben. Mängel, die eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen befürchten lassen, sind
unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Zur Behebung wahrgenommener Mängel, die
eine Gefahr für ' Leben, Gesundheit und Eigentum
befürchten lassen, hat der Rauchfangkehrer eine angemessene
Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat
der Rauchfangkehrer die Feuerungsanlage neuerlich
zu überprüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, so hat
er dies der Gemeinde anzuzeigen.
(6) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung der Reinigungs- und überprüfungsarbeiten unverzüglich anzuzeigen.
, Paragraph 5,
Pflichten des Eigentüiners bzw. , Verfügungsberechtigten
(1) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der'
zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlage hat
dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. überprüfung am gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 festgelegten Tag ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
(2) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte ist
verpflichtet, die zur Unterbringung der bei den Reinigungsarbeiten anfallenden Verbrennungsrückstände
erforderlichen, nicht brennbaren Behälter bereitzustellen und für die Wegschaffung und brandsichere Verwahrung der Verbrennungsrückstände zu sorgen.
überdies ist dafür zu sorgen, daß die Reinigungsverschlüsse
leicht zugänglich sowie die Zugänge ausreichend
beleuchtet sind.
Paragraph 6,
Kehrbuch
(1) Jeder Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte
einer Feuerungsanlage hat ein Kehrbuch zu führen.
(2) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. überprüfungsarbeiten
betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der
durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel
und die Behebung von Mängeln einzutragen und
durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung
nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen.
Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung
des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.
§7
Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommene
Reinigung, überprüfung bzw, über das Ausbrennen
Vermerke zu führen, aus welchen die gereinigten
und überprüften Kehrgegenstände bzw. ausgebrannten
Rauchfänge, der Tag der Reinigung, überprüfung
bzw. Ausbrennung und die hinsichtlich der Brandsicherheit vorgenommenen Veranlassungen zu
ersehen sind. '
Paragraph 8,
Ausbrennen von Rauchfängen
(1) Rauchfänge - ausgenommen Metallrauchfänge
- sind auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Ruß
oder Pech die Gefahr der Entzündung besteht und
dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr entfernt werden kann. ,
(2) Rauchfänge dürfen nur nach vorangegangener
überprüfung der baulichen Eignung und Brandsicherheit des Rauchfanges vom Rauchfangkehrer ausgebrannt
werden.
(3) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der Anlage, der Gemeinde und dem zustän'
digen Feuerwehrkommandanten rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei
großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während
des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in
ausreichender Menge bereitzuhalten.
(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer
den Rauchfang einer eingehenden überprüfung zu
unterziehen, um festzustellen, ob durch das Ausbrennen
eine Brandgefahr entstanden ist.
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Paragraph 9,
Selbstkehrreeht
(1) Die Gemeinde kann ausnahmsweise und im
besonders begründeten' Einzelfall dem Eigentümer'
bzw, Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von
befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in denen kein
Beherbergungsgewerbe betrieben wird, deren Umgebung
durch Brand nicht gefährdet wird, nach Anhörung
des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin
befindlic,hen Feuerungsanlagen innerhalb der im Paragraph 3, jeweils festgelegten Frist selbst zu reinigen oder reinigen zu lassen, In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben,
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs, 1 die Bewilligung Zl,lr Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und
bei Notwendigkeit erforderlichenfalls zu reinigen,
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung
zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliehe Mißstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung
zu widerrufen, Paragraph 10,
Eigener Wirkungsbereich ,der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsberei.
ches,
§11
Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 2,, Paragraph 3, Abs, 1
und 6, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, ,enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen
gegen die -auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Bescheide sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit • einer Geldstrafe . bis S 3,000,- zu bestrafeiL
(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die in den Bescheiden enthaltenen Auflagen auszufuhren.
(3) Die Strafgelder fließen -der örtlich zuständigen Gemeinde zu.
Paragraph 12,
. Sehlußbestjmmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs, 2 nicht etwas
anderes bestimmt, mit 1. Mai 1985 in Kraft
(2) Paragraph 11, tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft
(3) Inhaber von Selbstkehrbewilligungen,' die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind,' haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
• dieses Gesetzes einen Antrag auf ErteHung von Selbstkehrbewilligungen nach diesem Gesetz zu stellen.
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so erlischt die . Bewilligung mit Ablauf dieser Frist.
(4) Mit Inkrafttreten clieses Gesetzes tritt die Kehrordnung, LGBl, Nr. 79/1955, in der Fassung der Kehrordnungsnovelle LGB!. Nr. 148/1969, außer Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter