01.08.1984
Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1984, Stück 10
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg wird mit
Wirkung vom 1. September 1984 das Recht zur Führung
eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung
verliehen:
"Ein silberner im Kleeblatt rot bordierter Schild."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg
ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer