Datum der Kundmachung

01.08.1984

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1984, Stück 10

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Text

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:

Paragraph eins

Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen

Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg wird mit

Wirkung vom 1. September 1984 das Recht zur Führung

eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung

verliehen:

"Ein silberner im Kleeblatt rot bordierter Schild."

Paragraph 2

Die der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg

ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung

und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer