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Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Dezember 1983 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für Steiermark
Auf Grund des § 177 Abs. 1 der GewerbeordnungAuf Grund des Paragraph 177, Absatz eins, der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/ 1974, wird verordnet:
Stück 26, Nr. 102 185
Der mit der Verordnung des Landeshauptmannes
von Steiermark vom 1. Dezember 1981, LGBl. Nr. 116, verlautbarte Maximaltarif für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Steiermark wird auf Grund desvon Steiermark vom 1. Dezember 1981, Landesgesetzblatt Nr. 116, verlautbarte Maximaltarif für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Steiermark wird auf Grund des
erhöhten Umsatzsteuersatzes von bisher 18 % auf 20 %
neu festgesetzt:
§ 1Paragraph eins
Rauch-, Abgas- und Abluftfänge für Einzelfeuerstätten:
Enger Fang (Querschnitt bis 300 cm2)
Drundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse
für jedes weitere Geschoß
Bastard-Fang (Querschnitt 301 bis 2000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse
für jedes weitere Geschoß
Schliefbarer Fang (Querschnitt 2001 bis 3000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse
für jedes weitere Geschoß
Besteigbarer Fang (Querschnitt mehr als 3000 cm2)
Grundgeschoß
für jedes weitere Geschoß
Rauch- .. Abgas- und Abluftfänge für
Sammel-, Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen
oder Großfeuerstätten
u. dgl.:
für die ersten 10.000 kcal/h Nennheizleistung
von 10.000 bis 200.000 kcallh Nennheizleistung
pro 10.000 kcallh
von 200.000 kcal/h bis 500.000
kcallh Nennheizleistung pro 10.000
kcal/h
von 500.000 kcal/h bis 1,500.000
kcallh Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
Verbindungsstücke:
Rauch- und Abgasrohre sowie Poterien
und nicht schliefbare Rauchkanäle,
je angefangenen Mete'r
Schliefbare Rauchkanäle oder Rohre,
je angefangenen Meter
Rauchabzugskanäle von Feuerstätten,
die unter Ziffer 2 genannt sind,
je Meter und angefangene 10.000
kcal/h bis zu 100.000 kcallh
von 100.000 kcallh bis 500.000
S 11,40
S 2,60
S 12,90
S 2,70
S 22,30
S 5,30
S 37,00
S 7,70
S 36,00
S 5,30
S 2,60
S 3,90
S 13,20
S 3,90
kcal/h pro 50.000 kcal/h S 3,90
von 500.000 kcallh bis 1,500.000
kcallh keine zusätzliche Gebühr
von über.1,500.000 kcal/h freie Vereinbarung
Feuerstätten
Aufsatz- oder Tischherd S 22,20
Herde in Gemeinschaftsküchen, Lagern
u. dgl. S 67,90
Herde mit Druckschiff, Heizschlangen,
Heiztasche oder Backofen plus
50 % der Positionen a und b
Badeöfen und eiserne Öfen
Wirtschafts- oder Waschkessel
Wirtschafts- oder Waschkessel für
gewerbliche Betriebe
Räucherkammern, offene Feuerstätten,
je Quadratmeter Kehrfläche
Ausziehbare Selchkörbe und Paternosteranlage
in Sel,chen plus 50 %
der Position 9
Steirischer Backofen (Bauernbackofen)
Zuckerbäckerofen mit einem Backrohr
für jedes weitere Backrohr plus 50 %
Dampfbackofen oder Steirischer
Backofen in gewerblichen Betrieben
mit einer Backetage (Backraum)
für jede weitere Backetage plus 20 %
Dampf- und Warmwasserkessel sowie Zentralheizungsher.de aller Art,
je 1000 kcal/h bis 100.000 kcallh
maximaler Nennheizleistung
von 100.001 kcal/h bis 500.000
kcal/h, für je weitere 1000 kcallh
Nennheizleistung
0) von 500.001 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h Nennheizlerstung keine zusätzliche
Gebühr
über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
Sonstige Arbeiten:
Ausscherell (Abziehen) eines Rauch-, Abgas- oder Abluftfanges,
Grundgeschoß
für jedes weitere Geschoß
Ausbrennen oder Rauchdichtprobe,
pro Stunde und Arbeitskraft ohne
Material
überprüfung der Anschlußstellen
auf geschoß- und wohnungseigenen
Anschluß,
je Anschlußstelle im Neubau
Rauchbilduntersuchung der Rauchund
Abgase
Dauerhafte topographische Bezeichnung
der Rauch-, Abgas- oder Abluftfänge,
je Fang
Kommissionsgebühr für die erste
halbe Kommissionsstunde
für jede weitere angefangene halbe
Stunde
S 10,00
S 8,10
S 27,80
S 3,60
S 13,00
S 36,90
S 82,00
S 2,00
S 1,10
S 15,90
S 7,40
S 169,40
S 18,30
S 260,00
S 43,70
S 128,00
S 64,00
S 169,00
Zwischengeschosse und Mansarden gelten als
Geschosse. Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fangaufsätze
als Geschoß zu berechnen. überschießende
Längen von 2 m gelten als voll, kürzere Enden
bleiben unberechnet.
Die Begriffsbestimmungen des Önorm-Blattes
B 8200 "Feuerungsanlagen im Hochbau" bilden
einen Bestandteil dieses Tarifes.
186 Stück 26, Nr. 102
§ 2Paragraph 2
Der Kehrtarif findet Anwendung für die im § 1 der Kehrordnung 1955, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 148/1969, vorgesehenen kürzestenDer Kehrtarif findet Anwendung für die im Paragraph eins, der Kehrordnung 1955, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 1969,, vorgesehenen kürzesten
Kehrfristen.
Für Räume, die ausschließlich Erwerbszwecken dienen, oder für Arbeiten mit Olruß sind die Entgelte
des § 1 Z. 1 bis 3 und von den Positionen a, b, c, g und h der Z. 4 um 50 % und in jenen Betrieben, indes Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und von den Positionen a, b, c, g und h der Ziffer 4, um 50 % und in jenen Betrieben, in
denen die Kehrarbeiten in heißem Zustand durchgeführt werden müssen, um 100 % zu erhöhen.
Erfolgt die Kehrung in längeren Abständen, so ist für jede Woche, um die die kürzeste vorgesehene
Kehrfrist verlängert wird, ein Zuschlag von .10 % zu dem im § 1 festgesetzten Entgelt zulässig.Kehrfrist verlängert wird, ein Zuschlag von .10 % zu dem im Paragraph eins, festgesetzten Entgelt zulässig.
Für die einmalige Kehrung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ke?rordnung 1955. ist ein 100prozentigerFür die einmalige Kehrung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Ke?rordnung 1955. ist ein 100prozentiger
Zuschlag zu den Entgelten des § 1 zulässig.Zuschlag zu den Entgelten des Paragraph eins, zulässig.
Wenn zum Zeitpunkt der Reinigung nur ein oder
zwei benützte Fänge zu kehren sind, so können die Entgelte des § 1 der Z. 1 um 45 % erhöht werden.zwei benützte Fänge zu kehren sind, so können die Entgelte des Paragraph eins, der Ziffer eins, um 45 % erhöht werden.
§ 3Paragraph 3
Die im § 1 Z. 1 bis 4 angeführten Entgelte beziehen sich auf Arbeiten am Sitze des -Rauchfangkehrermeisters, worunter die G~meinde seines StandortesDie im Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Entgelte beziehen sich auf Arbeiten am Sitze des -Rauchfangkehrermeisters, worunter die G~meinde seines Standortes
mit dem Gebietsstand vom 1. Jänner 1950 zu verstehen ist.
Für Arbeiten außerhalb des Sitzes des Rauchfangkehrermeisters können 40 % zu den Entgelten des § 1 Z. 1 bis 4 berechnet werden.Für Arbeiten außerhalb des Sitzes des Rauchfangkehrermeisters können 40 % zu den Entgelten des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 berechnet werden.
§ 4Paragraph 4
Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung 1955
besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers
überstarke Verrußung eingetreten ist, kann der
entstandene Arbeitsaufwand gesondert berechnet
werden.
§ 5Paragraph 5
Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines
bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,
sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt des § 1sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt des Paragraph eins
berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung,
daß dem Rauchfangkeh,rermeister kein Verschulden
beigemessen werden kann.
§ 6Paragraph 6
Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif
aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung
zulässig, und zwar für eine Arbeitsstunde und eine Arbeitskraft S 140,-.
§ 7Paragraph 7
Die Forderung höherer Entgelte als in diesem Tarif
festgelegt, ist unzulässig.
§ 8Paragraph 8
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung
ist dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.
§ 9Paragraph 9
Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten
die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 20 % gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBLdie Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 20 % gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBL
Nr. 223, in der Fassung des BGBL Nr. 587/1983.Nr. 223, in der Fassung des BGBL Nr. 587 aus 1983,.
§ 10Paragraph 10
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 1. Dezember 1981, LGBl. Nr. 116, über die Neufestsetzung des RauchfangkehrertarifesGleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 1. Dezember 1981, Landesgesetzblatt Nr. 116, über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes
für Steiermark außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
•Der Landesrat:
Heidinger