Datum der Kundmachung

11.12.1981

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1981, Stück 28

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für Steiermark

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung

des Rauchfangkehrertarifes für Steier

.

mark

Auf Grund des Paragraph 117, Absatz eins, der Gewerbeordnung

1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird nach Durchführung

des im Paragraph 177, Absatz 3, der Gewerbeordnung

1973 vorgeschriebenen Verfahrens folgender Maximaltarif

für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Steiermark festgesetzt:

Paragraph eins

  1. Ziffer eins
     
Rauch-, Abgas-und Abluftfänge für Einzelfeuerstätten:
  1. Litera a
     
Enger Fang (Querschnitt bis 300 cm2) Grundgeschoß einschließlich
zwei weiterer Geschosse S 11,20
für jedes weitere Geschoß S 2,60

  1. Litera b
    Bastard-Fang (Querschnitt 301 bis . 2000 cm2) GrundgesChoß einschließ

lich zwei weiterer Geschosse S 12,70

für jedes weitere Geschoß S 2,70

  1. Litera c
     
Schliefbarer Fang (Querschnitt 2001

bis 3000 cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

weiterer Geschosse S 21,90

tür jedes weitere Geschoß S 5,20

  1. Litera d
    Besteigbarer Fang (Querschnitt mehr als 3000 cm2)
Grundgeschoß S 36,70
für jedes weitere Geschoß S 7,60
  1. Ziffer 2
    Rauch-, Abgas-und Abluftfänge für
Sammel-, Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen
oder Großfeuerstätten u. dgl.:
  1. Litera a
    für die ersten 10.000 kcallh Nennheizleistung
S 33,b)
von 10.000 bis 200.000 kcal/hNennheizleistung
pro 10.000 kcal/h S 5,20
  1. Litera c
    von 200.000 kcal/h bis 500.000
kcal/h Nennheizleistung pro 10.000
kcal/h S 2,60

  1. Litera d
    'Von 500:000 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
  1. Litera e
    über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
  1. Ziffer 3
    Verbindungsstücke:
  1. Litera a
    Rauch-und Abgasrohre sowie Poterien
und nicht schliefbare Rauchkanäle,
je angefangenen Meter S 3,80
  1. Litera b
    Schliefbare Rauchkanäle oder
Rohre, je angefangenen Meter S 13,c)
Rauchabzugskanäle von Feuerstätten,
die unter Ziffer 2 genannt sind,
je Meter und angefangene 10.000
kcal/h bis zu 100.000 kcal/h S 3,80
  1. Litera d
    von 100.000 kcal/h bis 5.00.000
kcal/h, pro 50.000 kcallh S 3,80
  1. Litera e
    von 500.000 kcaIlh bis 1,500.000
kcal/h keine zusätzliche Gebühr
  1. Litera f
    von über 1,500.000 kcal/h freie Vereinbarung
    1. Ziffer 4
      Feuerstätten:
  2. Litera a
    Aufsatz-oder Tischherd S 21,80
  3. Litera b
    Herde in Gemeinschaftsküchen, Lagern
u. dgl. S 66,80
  1. Litera c
    Herde mit Druckschiff, Heizschlangen,
Heiztasche oder Backofen plus
50 0J0 der Positionen a und b
  1. Litera d
    Badeöfen und eiserne Ofen S 9,90
  2. Litera e
    Wirtschafts-oder Waschkessel S 8,f)
Wirtschafts-oder Waschkessel für
gewerbliche Betriebe S 27,30
  1. Litera g
    Räucherkammern, offene Feuerstätten,
je Quadratmeter Kehrfläche S 3,50
  1. Litera h
    Ausziehbare Selchkörbe und Paternosteranlage
.in Selchen plus 50 0J0
der Position g
  1. Litera i
    Steirischer Backofen (Bauernbackofen)
S 13,k)
Zuckerbäckerofen mit einem Backro~
S-~~
für jedes weitere Backrohr plus
50%

?

Stück 28, Nr. 116

  1. Ziffer eins
    Dampfbackofen oder Steirischer
.Backofen in gewerblichen Betrieben
einer Backetage (Backraum) S 80,70
für jede weitere Backetage plus
20%
  1. Litera m
    Dampf-und Warmwasserkessel sowie Zentralheizungsherde aller Art,
je 1000 kcal/h bis 100.000 kcal/h
maximaler Nennheizleistung S 2,n)
von 100.001 kcal/h ,bis 500.000
kcal/h, für je weitere '1000 kcal/h
Nennheizleistung S 1,10
0) von 500.001 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
  1. Litera p
    über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung

  1. Ziffer 5
     
Sonstige Arbeiten:
  1. Litera a
     
Ausscheren (Abziehen) eines Rauch-, Abgas-oder Abluftfanges,
Grundgeschoß S 15,60
für jedes w.eitere 'Geschoß S 7,30

  1. Litera b
     
Ausbrennen oder Rauchdichtprobe

pro Stunde und Arbeitskraft ohne

Material S 166,60

  1. Litera c
    UberpIÜfung der Anschlußstellen
auf geschoß-und wohnungseigenen
Anschluß, je Anschlußstelle im Neubau
S 18,

  1. Litera d
    Rauchbilduntersuchung der Rauchund
Abgase S 256,e)
Dauerhafte topographische Bezeich

nung der Rauch-, Abgas-oder Ab

luftfänge, je Fang S 43,f)

Kommissionsgebühr für die erste

halbe Kommissionsstunde S 125,90 .

für jede weiter.e angefangene halbe

Stunde S 63,g)

Feuerbeschau, je Stunde S 166,60

  1. Ziffer 6
     
Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Geschosse. Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts
sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fang" .
aufsätze als Geschoß zu berechnen. Uberschießende
Längen von 2 m gelten als voll, kürzere
Enden bleiben unberechnet.
  1. Ziffer 7
     
Die Begriffsbestimmungen des ONORM-Blattes
B 8200 "Feuerungsanlagen im Hochbau" bilden
einen Bestandteil dieses Tarifes.
§2

Der Kehrtarif findet Anwendung für die im Paragraph eins

der Kehrordnung 1955, Landesgesetzblatt Nr. 79, in der Fassung

des Gesetzes LGBL Nr. 148 aus 1969,, vorgesehenen

kürzesten Kehrfrisien.

  1. Ziffer eins
     
Für Räume, die ausschließlich Erwerbszwecken
dienen oder für Arbeiten mit Olruß sind die Entgelte des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und von den Positio~
nen a, b, c, g und h der Ziffer 4, um '50 % und in
jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten in
heißem Zustand durchgeführt werden müssen,
um 100 Ofo zu erhöhen.
  1. Ziffer 2
     
Erfolgt die Kehrung in längeren Abständen, so
ist für jede Woche, um die die kürzeste vorgesehene
Kehrfrist verlängert wird, ein Zuschlag
von 10 Ofo zu dem im Paragraph eins, festgesetzten Entgelt
zulässig.
  1. Ziffer 3
     
Für die einmalige Kehrung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Kehrordnung 1955 ist ein 100prozentiger
Zuschlag zu den Entgelten dl:!s Paragraph eins, zulässig.
  1. Ziffer 4
     
Wenn zum Zeitpunkt der Reinigung nur ein oder
zwei benützte Fänge zu kehren sind, so können
die Entgelte des Paragraph eins, der Ziffer eins, um 45% erhöht
werden.
§3

  1. Ziffer eins
     
Die im Paragraph eins, Ziffer eins, ,bis 4 angeführten Entgelte
beziehen sich auf Arbeiten am Sitze des Rauchfangkehrermeisters,
worunter die Gemeinde seines
Standortes mit dem Gebietsstand vom 1. Jänner 1950 zu verstehen ist.
  1. Ziffer 2
     
Für Arbeiten außerhalb des Sitzes, des Rauchfangkehrermeisteis können 40 Ofo zu den Entgelten
des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 berechnet werden.
§4

Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung

1955 besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten

ist, kann der entstandene Arbeitsaufwand gesondert berechnet werden.

§5

Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,

sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn-und

Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen

19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt

des Paragraph eins, berechnet werden, dies jedoch unter

der Voraussetzung, daß dem Rauchfangkehrermeister

kein Verschulden beigemessen werden kann.

Paragraph 6

Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung zulässig, und zwar für eine Arbeitsstunde

und eine Arbeitskraft S 140,-.

§7

Die Forderung höherer Entgelte, als in diesem Tarif festgelegt, ist unzulässig. '

§8

Uber die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung

ist · dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung

ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.

§9

Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 1$ Ofo

gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBL Nr. 223, in der Fassung des BGBI. NI; 636/

1975.

?

Stück 28, NI. 1-16 und 117

Paragraph 10

  1. Ziffer eins
     
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
  1. Ziffer 2
     
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14. Juni 1978, Landesgesetzblatt Nr. 66, über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes
für Steiermark außer Wirksamkeit.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Fuchs