Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung
des Rauchfangkehrertarifes für Steier
.
mark
Auf Grund des § 117 Abs. 1 der GewerbeordnungAuf Grund des Paragraph 117, Absatz eins, der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird nach Durchführung1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird nach Durchführung
des im § 177 Abs. 3 der Gewerbeordnungdes im Paragraph 177, Absatz 3, der Gewerbeordnung
1973 vorgeschriebenen Verfahrens folgender Maximaltarif
für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland
Steiermark festgesetzt:
§ 1Paragraph eins
Rauch-, Abgas-und Abluftfänge für Einzelfeuerstätten:
Enger Fang (Querschnitt bis 300 cm2) Grundgeschoß einschließlich
zwei weiterer Geschosse S 11,20
für jedes weitere Geschoß S 2,60
Bastard-Fang (Querschnitt 301 bis . 2000 cm2) GrundgesChoß einschließ
lich zwei weiterer Geschosse S 12,70
für jedes weitere Geschoß S 2,70
Schliefbarer Fang (Querschnitt 2001
bis 3000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse S 21,90
tür jedes weitere Geschoß S 5,20
Besteigbarer Fang (Querschnitt mehr als 3000 cm2)
Grundgeschoß S 36,70
für jedes weitere Geschoß S 7,60
Rauch-, Abgas-und Abluftfänge für
Sammel-, Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen
oder Großfeuerstätten u. dgl.:
für die ersten 10.000 kcallh Nennheizleistung
S 33,b)
von 10.000 bis 200.000 kcal/hNennheizleistung
pro 10.000 kcal/h S 5,20
von 200.000 kcal/h bis 500.000
kcal/h Nennheizleistung pro 10.000
kcal/h S 2,60
'Von 500:000 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
Rauch-und Abgasrohre sowie Poterien
und nicht schliefbare Rauchkanäle,
je angefangenen Meter S 3,80
Schliefbare Rauchkanäle oder
Rohre, je angefangenen Meter S 13,c)
Rauchabzugskanäle von Feuerstätten,
die unter Ziffer 2 genannt sind,
je Meter und angefangene 10.000
kcal/h bis zu 100.000 kcal/h S 3,80
von 100.000 kcal/h bis 5.00.000
kcal/h, pro 50.000 kcallh S 3,80
von 500.000 kcaIlh bis 1,500.000
kcal/h keine zusätzliche Gebühr
von über 1,500.000 kcal/h freie Vereinbarung
Aufsatz-oder Tischherd S 21,80
Herde in Gemeinschaftsküchen, Lagern
u. dgl. S 66,80
Herde mit Druckschiff, Heizschlangen,
Heiztasche oder Backofen plus
50 0J0 der Positionen a und b
Badeöfen und eiserne Ofen S 9,90
Wirtschafts-oder Waschkessel S 8,f)
Wirtschafts-oder Waschkessel für
gewerbliche Betriebe S 27,30
Räucherkammern, offene Feuerstätten,
je Quadratmeter Kehrfläche S 3,50
Ausziehbare Selchkörbe und Paternosteranlage
.in Selchen plus 50 0J0
der Position g
Steirischer Backofen (Bauernbackofen)
S 13,k)
Zuckerbäckerofen mit einem Backro~
S-~~
für jedes weitere Backrohr plus
50%
?
Stück 28, Nr. 116
Dampfbackofen oder Steirischer
.Backofen in gewerblichen Betrieben
einer Backetage (Backraum) S 80,70
für jede weitere Backetage plus
20%
Dampf-und Warmwasserkessel sowie Zentralheizungsherde aller Art,
je 1000 kcal/h bis 100.000 kcal/h
maximaler Nennheizleistung S 2,n)
von 100.001 kcal/h ,bis 500.000
kcal/h, für je weitere '1000 kcal/h
Nennheizleistung S 1,10
0) von 500.001 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
Sonstige Arbeiten:
Ausscheren (Abziehen) eines Rauch-, Abgas-oder Abluftfanges,
Grundgeschoß S 15,60
für jedes w.eitere 'Geschoß S 7,30
Ausbrennen oder Rauchdichtprobe
pro Stunde und Arbeitskraft ohne
Material S 166,60
UberpIÜfung der Anschlußstellen
auf geschoß-und wohnungseigenen
Anschluß, je Anschlußstelle im Neubau
S 18,
Rauchbilduntersuchung der Rauchund
Abgase S 256,e)
Dauerhafte topographische Bezeich
nung der Rauch-, Abgas-oder Ab
luftfänge, je Fang S 43,f)
Kommissionsgebühr für die erste
halbe Kommissionsstunde S 125,90 .
für jede weiter.e angefangene halbe
Stunde S 63,g)
Feuerbeschau, je Stunde S 166,60
Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Geschosse. Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts
sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fang" .
aufsätze als Geschoß zu berechnen. Uberschießende
Längen von 2 m gelten als voll, kürzere
Enden bleiben unberechnet.
Die Begriffsbestimmungen des ONORM-Blattes
B 8200 "Feuerungsanlagen im Hochbau" bilden
einen Bestandteil dieses Tarifes.
§2
Der Kehrtarif findet Anwendung für die im § 1Der Kehrtarif findet Anwendung für die im Paragraph eins
der Kehrordnung 1955, LGBl. Nr. 79, in der Fassungder Kehrordnung 1955, Landesgesetzblatt Nr. 79, in der Fassung
des Gesetzes LGBL Nr. 148/1969, vorgesehenendes Gesetzes LGBL Nr. 148 aus 1969,, vorgesehenen
kürzesten Kehrfrisien.
Für Räume, die ausschließlich Erwerbszwecken
dienen oder für Arbeiten mit Olruß sind die Entgelte des § 1 Z. 1 bis 3 und von den Positio~dienen oder für Arbeiten mit Olruß sind die Entgelte des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und von den Positio~
nen a, b, c, g und h der Z. 4 um '50 % und innen a, b, c, g und h der Ziffer 4, um '50 % und in
jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten in
heißem Zustand durchgeführt werden müssen,
um 100 Ofo zu erhöhen.
Erfolgt die Kehrung in längeren Abständen, so
ist für jede Woche, um die die kürzeste vorgesehene
Kehrfrist verlängert wird, ein Zuschlag
von 10 Ofo zu dem im § 1 festgesetzten Entgeltvon 10 Ofo zu dem im Paragraph eins, festgesetzten Entgelt
zulässig.
Für die einmalige Kehrung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Kehrordnung 1955 ist ein 100prozentigerFür die einmalige Kehrung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Kehrordnung 1955 ist ein 100prozentiger
Zuschlag zu den Entgelten dl:!s § 1 zulässig.Zuschlag zu den Entgelten dl:!s Paragraph eins, zulässig.
Wenn zum Zeitpunkt der Reinigung nur ein oder
zwei benützte Fänge zu kehren sind, so können
die Entgelte des § 1 der Z. 1 um 45% erhöhtdie Entgelte des Paragraph eins, der Ziffer eins, um 45% erhöht
werden.
§3
Die im § 1 Z. 1 ,bis 4 angeführten EntgelteDie im Paragraph eins, Ziffer eins, ,bis 4 angeführten Entgelte
beziehen sich auf Arbeiten am Sitze des Rauchfangkehrermeisters,
worunter die Gemeinde seines
Standortes mit dem Gebietsstand vom 1. Jänner 1950 zu verstehen ist.
Für Arbeiten außerhalb des Sitzes, des Rauchfangkehrermeisteis können 40 Ofo zu den Entgelten
des § 1 Z. 1 bis 4 berechnet werden.des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 berechnet werden.
§4
Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung
1955 besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten
ist, kann der entstandene Arbeitsaufwand gesondert berechnet werden.
§5
Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,
sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn-und
Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen
19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt
des § 1 berechnet werden, dies jedoch unterdes Paragraph eins, berechnet werden, dies jedoch unter
der Voraussetzung, daß dem Rauchfangkehrermeister
kein Verschulden beigemessen werden kann.
§ 6Paragraph 6
Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung zulässig, und zwar für eine Arbeitsstunde
und eine Arbeitskraft S 140,-.
§7
Die Forderung höherer Entgelte, als in diesem Tarif festgelegt, ist unzulässig. '
§8
Uber die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung
ist · dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung
ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.
§9
Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 1$ Ofo
gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972,gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBL Nr. 223, in der Fassung des BGBI. NI; 636/
1975.
?
Stück 28, NI. 1-16 und 117
§ 10Paragraph 10
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14. Juni 1978, LGBl. Nr. 66, über die Neufestsetzung des RauchfangkehrertarifesGleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14. Juni 1978, Landesgesetzblatt Nr. 66, über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes
für Steiermark außer Wirksamkeit.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Fuchs