13.02.1981
Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1981, Stück 2
Steiermark
Gesetz vom 10. Dezember 1980, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Gesetz vom 10. Dezember 1980, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Kammern
für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark
(Landwirtscha~tskammergesetz), LGBL Nr. 14/1970,
wird geändert wie folgt:
1. Paragraph 3, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Zur Land-und Forstwirtschaft zählen im Sinne
dieses Gesetzes solche Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
gebildet, behördlich verzeichnet und deren
Mitglieder überwiegend Kammerzugehörige (Paragraph 4,)
sind und die
Kammerbeitrag C
(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß .§ 4 Absatz eins, Litera d, zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages
eist:
(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C
kann ein Minpestbetrag festgelegt werden.
(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat
die Vollversammlung der Landeskammer für jedes
Kalenderjahr festzusetzen, für das der Kammerbeitrag C zu entrichten ist.
(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern
für Kammerzug.ehötige nach Absatz 2, Litera a,
ein 0,2 Promille, nach Absatz 2, Litera b, e, i, n, 0,05 Promille
übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu
die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung,
wenn der Mindestbetrag auf über 500 S festgelegt
werden soll.
(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag eist
mit 10. April des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Gegen Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der Berufung an
die Landesregierung zu.
die, ohne einen anderen Beruf auszuüben, dort (7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33,
im Auszug leben." Absatz 6 bis 10 sinngemäß."
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Stück 2, Nr. 7
4. Nach dem Paragraph 38, ist folgender Paragraph 38, a einzufügen:
„§ 38 a
Kundmachung und Inkrafttreten von verordnungen
(1) Die Dienst-. und Besoldungsordnung, die Geschäftsordnungen der Landeskammer und der Bezirkskammern
und alle übrigen Verordnungen der
nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind vom Präsidenten der Landeskamme'f bzw. vom Obmann der Bezirkskammer
in der Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark kundzumachen.
(2) Diese Verordnungen treten nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der Grazer Zeitung, das
die Verlautbarung enthält, ausgegeben und versendet worden ist, in Kraft."
Paragraph 42, a
Einsatz der automationsunterstützten
Datenverarbeitung
(1) Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des 'öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Ubermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetz~s, BGBL Nr. 565/
1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich über·tragenen Aufgaben dient.
(2) Inanspruchnahmen der Landeskammer dwrch
die Bezirkskammern und Inanspruchnahmen der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwekke
der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten Datenverkehr bedürfen keines
Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
(3) Der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft
obliegt auch die Erlassung einer Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes
für die Bezirkskammern. "
Artikel II
.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
Krainer Koiner
Landeshauptmann Landesrat