Datum der Kundmachung

13.02.1981

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1981, Stück 2

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 10. Dezember 1980, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Text

Gesetz vom 10. Dezember 1980, mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Kammern

für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark

(Landwirtscha~tskammergesetz), LGBL Nr. 14/1970,

wird geändert wie folgt:

1. Paragraph 3, Absatz 4, hat zu lauten:

„(4) Zur Land-und Forstwirtschaft zählen im Sinne

dieses Gesetzes solche Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

gebildet, behördlich verzeichnet und deren

Mitglieder überwiegend Kammerzugehörige (Paragraph 4,)

sind und die

  1. Litera a
der gemeinschaftlichen Benützung von land-und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenständen dienen,

  1. Litera b
Erzeugnisse, die in land-und forstwirtschaftlichen
Betrieben einschließlich der Nebengewerbe hergestellt worden sind, bearbeiten oder verarbeiten,

  1. Litera c
unverarbeitete Erzeugnisse, die in land-und forstWirtschaftlichen Betrieben einschließlich der Nebengewerbe
hergestellt worden sind, verkaufen,
auch wenn sie die Erzeugnisse ohne Veränderung
ihrer grundsätzlichen Wesensart marktgängig
machen oder erhalten,

  1. Litera d
Waren zur Verwendung im land-u~d forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Gebäude
und ,der Nebengewerbe liefern."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, erster Satz hat zu lauten:
  1. "c
Familienangehörige der Kammerzugehörigen
nach Litera a und Litera b,, sofern sie in deren land-und
forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich
tätig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben
und mit den Kammerzugehörigen in Hausgemeinschaft
leben; ferner Familienangehörige,

  1. Ziffer 3
    Paragraph 35, hat zu lauten:
„§ 35

Kammerbeitrag C

(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß .§ 4 Absatz eins, Litera d, zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages

eist:

  1. Litera a
für Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit sie nicht unter Litera b, fallen, der gemäß Paragraph eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBL Nr. 223, in
der letzten Fassung BGBL Nr. 550/1979, steuerbare Jahresumsatz;

  1. Litera b
für Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
sind (Paragraph 3, Absatz 2, Handelskammergesetz,
BGBL Nr. 182/1946, in der letzten Fassung BGBL
Nr. 570/1979), der gemäß Paragraph eins, des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBL Nr. 223, in der letzten Fassung
BGBL Nr. 550/1979, steuerbare Jahresumsatz.

(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C

kann ein Minpestbetrag festgelegt werden.

(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat

die Vollversammlung der Landeskammer für jedes

Kalenderjahr festzusetzen, für das der Kammerbeitrag C zu entrichten ist.

(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern

für Kammerzug.ehötige nach Absatz 2, Litera a,

ein 0,2 Promille, nach Absatz 2, Litera b, e, i, n, 0,05 Promille

übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu

die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung,

wenn der Mindestbetrag auf über 500 S festgelegt

werden soll.

(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag eist

mit 10. April des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Gegen Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der Berufung an

die Landesregierung zu.

die, ohne einen anderen Beruf auszuüben, dort (7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33,

im Auszug leben." Absatz 6 bis 10 sinngemäß."

?

Stück 2, Nr. 7

4. Nach dem Paragraph 38, ist folgender Paragraph 38, a einzufügen:

„§ 38 a

Kundmachung und Inkrafttreten von verordnungen

(1) Die Dienst-. und Besoldungsordnung, die Geschäftsordnungen der Landeskammer und der Bezirkskammern

und alle übrigen Verordnungen der

nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind vom Präsidenten der Landeskamme'f bzw. vom Obmann der Bezirkskammer

in der Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark kundzumachen.

(2) Diese Verordnungen treten nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der Grazer Zeitung, das

die Verlautbarung enthält, ausgegeben und versendet worden ist, in Kraft."

  1. Ziffer 5
    Paragraph 39, Absatz 3, hat zu entfallen.
  2. Ziffer 6
    Paragraph 40, Absatz 3, hat zu entfallen.
\

  1. Ziffer 7
    Nach dem Abschnitt römisch fünf ist folgender Abschnitt römisch fünf a einzufügen:
"Abschnitt römisch fünf a
Automatiollsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 42, a

Einsatz der automationsunterstützten

Datenverarbeitung

(1) Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des 'öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Ubermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetz~s, BGBL Nr. 565/

1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich über·tragenen Aufgaben dient.

(2) Inanspruchnahmen der Landeskammer dwrch

die Bezirkskammern und Inanspruchnahmen der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwekke

der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten Datenverkehr bedürfen keines

Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.

(3) Der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft

obliegt auch die Erlassung einer Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes

für die Bezirkskammern. "

Artikel II

.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

Krainer Koiner

Landeshauptmann Landesrat