Datum der Kundmachung

20.06.1978

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1978, Stück 5

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 1978 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für Steiermark

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 14. Juni 1978 über die Neufestsetzung

des Rauchfangkehrertarifes für Steier-

, mark

Auf Grund des Paragraph 177, Absatz eins, der Gewerbeordnung

1973, BGBL Nr. 50 aus 1974,, wird nach Durchführung

des im Paragraph 177, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1973

vorgeschriebenen Verfahrens folgender Maximaltarif

für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Steiermark festgesetzt:

Paragraph eins

  1. Ziffer eins
    Rauch-, Abgas- und Abluftfänge für Einzelfeuerstätten':
    1. Litera a
      Enger Fang
(Querschnitt bis 300 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse
für jedes weitere Geschoß
  1. Litera b
    Bastard-Fang
(Querschnitt 301 bis 2000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse
für jedes weitere Geschoß
, c)Schliefbarer Fang
(Querschnitt 2001 bis 3000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse
für jedes weitere Geschoß'
  1. Litera d
    Besteigbarer Fang
(Querschnitt mehr als 300,0 cm2)
Grundgeschoß
für jedes weitere Geschoß
S 9,40
S 2,20
S 10,70
S 2,30
S 18,40
S 4,40
S 30,80 '
S 6,40
  1. Ziffer 2
    Rauch-, Abg'as- und Abluftfänge für Sammel-,
Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen oder Großfeuerstätten u. dgl.:
  1. Litera a
    für die ersten 10.000 kcal/h Nennheizleistung
S 27,80 ,
  1. Litera b
    von 10.000 bis 200.000 kcaIlh Nennheizleistung
pro 10.000 kcal/h S 4,40
  1. Litera c
    von 200.000 kcal/h bis 500.000 kcal/h
Nennheizleistung pro io.oOO kcal/h S 2,20
  1. Litera d
    von 500.000 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
  1. Litera e
    über 1,500.000 kcaIlh Nennheizleistung
freie Vereinbarung
  1. Ziffer 3
    Verbindungsstücke:
    1. Litera a
      Rauch- und Abgasrohre sowie Poterien
und nicht schliefbare Rauchkanäle,
je angefangenen Meter S 3,20
  1. Litera b
    Schliefbare Rauchkanäle oder Rohre,
je an gefangenen Meter S 11,00
  1. Litera c
    Rauchabzugskanäle von Feuerstätten,
die unter Ziffer 2 genannt sind,
je Meter und angefangene 10.000
kcaIlh bis zu 100.000 kcallh S 3,20
  1. Litera d
    von 100.000 kcaIlh bis 500.000
, kcaIlh, pro 50.000 kcal/h S 3,20
  1. Litera e
    von 500.000 kcal/h bis 1,500.000
kcal/h keine zusätzliche Gebühr
Stück 5, NI. 22 17
  1. Litera f
    von über 1,500.000 kcal/h freie Vereinbarung
  1. Ziffer 4
    Feuerstätten:
  2. Ziffer 5
     
    1. Litera a
      Aufsatz- oder Tischherd S 18,30
    2. Litera b
      Herde in Gemeinschaftsküchen, Lagern
u. dgl. S 56,10
  1. Litera c
    Herde mit Druckschiff, Heizschlangen,
Heiztasche oder Backofen plus
50 % der Positionen a und b
  1. Litera d
    Badeöfen und eiserne Ofen S 8,30
  2. Litera e
    Wirtschafts- oder Waschkessel S 6,70
  3. Litera f
    Wirtschafts- oder Waschkessel für
gewerbliche Betriebe S 22,90
  1. Litera g
    Räucherkammern,. offene Feuerstät-
. ten, je Quadratmeter Kehrfläche S 2,90
  1. Litera h
    Ausziehbare Selchkörbe und Paternosteranlage
jn Selchen plus 50 0/0
der Position g
  1. Litera i
    Steirischer Backofen (Bauernbackofen)
S 10,90
  1. Litera k
    Zuckerbäckerofen mit einem Back-.
rohr S 30,50
für jedes weitere Backrohr plus
50 0/0
. 1) Dampfbackofen ,oder Steirischer
Backofen. in gewerblichen Betrieben
mit einer Backetage (Backraum) S 67,80
für jede weitere Backetage plus
20 Ofo
  1. Litera m
    Dampf- und Warmwasserkessel sowie Zentralheizungsherde aller Art,
je 1000 kcal/h bis 100.000 kcal/h
maximaler Nennheizleistung SI, 70
  1. Litera n
    von 100.001 kcaI/h bis 500.000
kcaI/h, für je weitere 1000 kcaI/h
Nennheizleistung S 0,90
. 0) von 500.001 kcal/h bis 1,500.000
kcaI/h Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr .
  1. Litera p
    über 1,500.000 kcaIlh Nennheizleistung
freie Vereinbarung
Sonstige Arbeiten:
  1. Litera a
    Ausscheren (Abziehen)eines Rauch-,
Abgas- oder Abluftfanges, Grundgeschoß
für jedes weitere Geschoß
  1. Litera b
    Ausbrennen oder Rauchdichtprobe,
pro Stunde und Arbeitskraft ohne
Material
  1. Litera c
    Uberprüfung der Anschlußstellen.
auf gesch'oß- und wohnungseigenen
Anschluß,
je Anschlußstelle im Neubau . '
  1. Litera d
    Rauchbilduntersuchung der Rauchund
Abgase
  1. Litera e
    Dauerhafte topographische Bezeichnung
der Rauch-, Abgas- oder Ab.-
luftfänge, je Fang
  1. Litera f
    Kommissionsgebühr für die erste
S 13,10
S 6,10
S 140,00
S 15,10
S 215,00
S 35,90
halbe Kommissionsstunde S 105,80
für jede weitere angefangene halbe
Stunde S 52,90
  1. Litera g
    Feuerbeschau, je Stunde S 140,00
  1. Ziffer 6
    Zwischengeschosse und M.ansarden gelten als
Geschosse. Vom Fußboden des Dachgeschosses
aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich
Fangaufsätze als Geschoß zu berechnen. Uberschießende
Längen von 2 m gelten als voll,
kürzere Enden bleiben unberechnet.
  1. Ziffer 7
    Die Begriffsbestimmungen des Onorm-Blattes
B 8200 "Feuerungsanlagen im Hochbau" bilden
einen Bestandteil dieses Tarifes.
Paragraph 2
Der Kehrtarif findet Anwendung für die im Paragraph eins
der Kehrordnung 1955, Landesgesetzblatt NI. 79, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. NI. 148/ 1969, vorgesehenen
kürzesten Kehrfristen .
  1. Ziffer eins
    Für Räume, die ausschließlich Erwerbszweck~n
dienen, oder für Arbeiten mit Olruß sind die Entgelte des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und von den Positionen
a, b, c, g und h der Ziffer 4, um 50 % 'und
in jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten
in heißem Zustand durchgeführt werden müssen,
um 100 % zu erhöhen.
  1. Ziffer 2
    Erfolgt die Kehrung in längeren Abständen, . ~o
ist für jede Woche, um die die kürzeste vorgesehene Kehrfrisl verlängert wird, ein Zuschlag
von 10 Ofo zu dem im Paragraph eins, festgesetzten
Entgelt zulässig.
  1. Ziffer 3
    Für die 'einmalige Kehrung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Kehrordnung 1955 ist · ein 100prozentiger Zuschlag zu den Entgelten des Paragraph eins, zUc
lässig. .
  1. Ziffer 4
    Wenn zum Zeitpunkt der Reinigung nur ' ein
oder zwei benützte Fänge zu kehren sind, so
können die Entgelte des Paragraph eins, der Ziffer eins, um 45 Ofo
erhöht werden.
Paragraph 3
  1. Ziffer eins
    Die im Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Entgelte beziehen sich auf Arbeiten am Sitze des Rauchfangkehrermeisters, worunter die Gemeinde seines
Standortes .mit dem Gebietsstand vom 1. Jänner 1950 zu verstehen ist.
. 2. Für Arbeiten außerhalb des ' Sitzes des Rauchfangkehrermeisters
können 40 % zu den Entgelten
des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 berechnet werden.
Paragraph 4
Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung
1955 besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers
überstarke Verrußung eingetreten
ist, kann der entstandene Arbeitsaufwand gesondert
berechnet werden.
Paragraph 5
Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines
. bestellt werden' und einen gesonderten Gang erfordern,
sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonnund
Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit
zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt
des Paragraph eins, berechnet werden, dies jedoch unter
der Voraussetzung: daß dem Rauchfangkehrermei- '
ster kein Verschulden beigemessen werden kann.
Paragraph 6
Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif
aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgelt18
Stück 5, Nr. 22, 23. '24 und 25
berechnung zulässig, und zwar für eine Arbeitsstunde
und eine Arbeitskraft S 140,-.
Paragraph 7
Die Forderung höherer Entgelte als in diesem Tarif festgelegt, ist unzulässig.
Paragraph 8
Uber die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung
ist dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung
ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.
'
Paragraph 9
Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten
die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 18 0/0
gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBL NI. 223, in der Fassung des BGBL NI. 636/
1975.
Paragraph 10
  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 5. August 1975,
LGBL NI. 66, über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes
für Steiermark außer Wirksamkeit.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Peltzmann