Datum der Kundmachung

27.08.1975

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1975, Stück 14

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. August 1975 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für Steiermark

Text

Verordnung des Lan~shauptmannes von Steiermark

vom 5. August 1975 über die Neufestsetzung

des Raudifangkehrertarifes für Steiermark

Auf Grund des Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordnung

1913, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1914,, wird nach Durchführung

des im Paragraph 111, Absatz 33, der Gewerbeordnung

1913 vorgeschriebenen Verfahrens folgender Maximaltarif

für das Rauchfaingkehrergewerbe im Bundesland

Steiermark festgesetzt:

Paragraph eins

  1. Ziffer eins
    Rauch-, Abgas- und Abluftfänge für Einzelfeuerstätten:
    1. Litera a
      Enger Fang (Querschnitt bis 300 cm2)
Grundgeschoß einschließlich 2 weiterer
Geschosse
für jedes weitere Geschoß
  1. Litera b
    Bastard-Fang (Querschnitt 301 bis 2000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich 2 weiterer
Gesd10sse
für jedes weitere Geschoß
"\
  1. Litera c
    Schliefbarer Fang (Querschnitt 2001 bis 3000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich 2 weiterer
Geschosse
für jedes weitere Geschoß
  1. Litera d
    Besteigbarer Fang (Querschnitt mehr als 3000 cm2)
Grundgeschoß
für jedes weitere Geschoß
s 8,10
s 1,90
s 9,10
s 2,-
s 15,10
s 3,10
s 26,30
s 5,50
  1. Ziffer 2
    Rauch-, Abgas- und Abluftfänge für Sammel-,
Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen oder Großfeuerstätten u. dgl.:
  1. Litera a
    für die ersten 10.000 kcal/h Nennheizleistung
S 23,80
  1. Litera b
    von 10.000 bis 200.000 kcal/h Nennheizleistung
pro 10.000 kcal/h S 3,10
  1. Litera c
    von 200.000 kcal/h bis 500.000 kcal/h
Nennheizleistung pro 10.000 kcal/h S 1,90
  1. Litera d
    von 500.000 kcal/h bis 1,500.000 kcal/h
Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
.,
Stück 14, Nr. 66 97
  1. Litera e
    über i,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
  1. Ziffer 3
    Verbindungsstücke:
    1. Litera a
      Rauch- und Abgasrohre sowie Poterien
und nicht schliefbare ·Rauchkanäle,
je angefangenen Meter S
• b) Schliefbare Rauchkanäle oder Rohre,
je angefangenen Meter S
  1. Litera c
    Rauchabzugskanäle von Feuerstätten,
die unter Ziffer 2 genaruit sind, je
Meter und angefangene 10.000 kcal/h
bis zu 100.000 kcal/h S
  1. Litera d
    von 100.000 kcal/h bis 500.000 kcal/h,
pro 50.000 kcal/h S
  1. Litera e
    von 500.000 kcal/h bis 1,500.000 kcal/h
keine zusätzliche Gebühr
  1. Litera f
    von über 1,500.000 kcal/h freie Vereinbarung
  1. Ziffer 4
    Feuerstätten:
    1. Litera a
      Aufsab- oder Tischherd
    2. Litera b
      Herde in Gemeinschaftsküchen, Lagern
s
u. dgl. S
  1. Litera c
    Herde· mit Druckschiff, Heizschlangen,
Heiztasche oder Backofen plus 50 °/11
der Positionen a und b
  1. Litera d
    Badeöfen und eiserne Ofen S
  2. Litera e
    Wirtschafts- oder Waschkessel S
  3. Litera f
    Wirtschafts-- oder Waschkessel für gewerbliche
Betriebe S
  1. Litera g
    Räucherkammern, offene Feuerstätten,
je Quadratmeter Kehrfläche S
  1. Litera h
    Ausziehbare Selchkörbe und Paternosteranlage
in Selchen plus 50 0/o
der Position g
  1. Litera i
    Steirischer Backofen (Bauernbackofen) S
  2. Litera k
    Zuckerbäckerofen mit einem Backrohr S
für jedes weitere Backrohr plus 50 0/o
  1. Litera l
    Dampfbackofen oder Steirischer Backofen
in gewerblichen Betrieben mit
einer Backetage (Back.raum) · S
für jede weitere Backetage plus 20 0/o
  1. Litera m
    Dampf- und Warmwasserkessel sowie Zentralheizungsherde aller Art,
je 1000 kcal/h bis 100.000 kcal/h maximaler Nennheizleistung S
  1. Litera n
    von 100.001 kcal/h bis 500.000 kcal/h,
für je weitere 1000 kcal/h Nennheizleistung
S
  1. Litera o
    von 500.001 kcal/h bis 1,500.000 kcal/h
Nennheizleistung keine zusätzliche
Gebühr
  1. Litera p
    über 1,500.000 kcal/h Nennheizleistung
freie Vereinbarung
  1. Ziffer 5
    Sonstige Arbeiten:
    1. Litera a
      Ausscheren (Abziehen) eines-Rauch-,
Abgas~ oder Abluftfanges., Grundge,-
schoß S
für jedes weitere Geschoß S
2,70
9,40
2,70
2,70
15,60
48,-
7,10
5,70
19,60
2,50
9,30
26,-
58,-
1,50
0,80
11,20
5,20
  1. Litera b
    Ausbrennen oder Rauchdichtprobe,
pro Stunde und Arbeitskraft ohne
Material S 115,-
  1. Litera c
    Uberprüfung der Anschlußstellen auf
geschoß- und wohnungseigenen Anschluß,
je Anschlußstelle im Neubau S 12,90
  1. Litera d
    Rauchbilduntersuchung der
und Abgase
Rauche)
Dauerhafte topographische Bezeichnung
der Rauch-, Abgas- oder Ablufts
184,-
fänge, je Fang S 30,70
  1. Litera f
    Kommissionsgebühr für die erste halbe
Kommissionsstunde S 90,-
für jede weitere angefangene halbe
Stunde S 45,-
  1. Litera g
    Feuerbeschau, je Stunde S 115,-
  1. Ziffer 6
    Zwischengeschosse und Mansarden gelten als
Geschosse. Vom Fußboden des Dachgeschosses
aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich
Fangaufsätze als Geschoß zu berechnen. Uberschießende
Längen von 2 m gelten als voll, kürzere
Enden bleiben unberechnet.
  1. Ziffer 7
    Die Begriffsbestimmungen des Onorm-Blattes.
B 8200 „Feuerungsanlagen im Hochbau" bilden
einen Bestandteil dieses Tarifes.
Paragraph 2
Der Kehrtarif findet Anwendung für die im Paragraph eins
der Kehrordnung 1955, Landesgesetzblatt Nr. 79, in der Fassung
des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 1969,, vorgesehenen
kürzesten Kehrfristen.
  1. Litera f
    Für Räume, die ausschließlich Erwerbszwecken
dienen, oder .für Arbeiten mit Olruß sind die Entgelte des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und von den Positionen
a, b, c, g und h der Ziffer 4, um 50 0/o und
in jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten
in heiß~m Zustand durchgeführt werden müssen,
um 100 °/o zu erhöhen. ·
  1. Ziffer 2
    Erfolgt die Kehrung in längeren Abständen, so
ist für jede Woche, um die die kürzeste vorgesehene Kehrfrist verlängert wird, ein Zuschlag
von 10 0/o zu dem im Paragraph eins, festgesetzten Entgelt
zulässig.
  1. Ziffer 3
    Für die einmalige Kehrung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der KehrordnUJI1g 1955 ist ein 100prozentiger Zuschlag zu den Entgelten des Paragraph eins, zulässig.
  2. Ziffer 4
    Wenn zum Zeitpunkt der Reinigung nur ein oder
zwei benützte Fänge zu kehren sind, so können
die Entgelte des Paragraph eins, der Ziffer eins, um 45 0/o erhöht
werden.
Paragraph 3
  1. Ziffer eins
    Die im Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Entgelte beziehen sich auf Arbeiten am Sitze des Rauchfangkehrermeisters, worunter die Gemeinde seines
Standortes mit dem Gebietsstand vom 1. Jänner 1950 zu verstehen ist.
  1. Ziffer 2
    Für Arbeiten außerhalb des Sitzes des Rauchfangkehrermeisters können 40 0/o zu den Entgelten
des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 berechnet werden.
98 Stück 14, Nr. 66, 67 und 68
Paragraph 4
Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung
1955 besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers
überstarke Verrußung eingetreten
ist, kann der entstandene Arbeitsaufwand geson~
dert berechnet werden.
Paragraph 5
Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines
bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,
sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonnund
Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit
zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte
Entgelt des Paragraph eins, berechnet werden, dies jedoch unter
der Voraussetzung, daß dem Rauchfangkehrermeister
kein Verschulden beigemessen werden kann.
. Paragraph 6
Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif
aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung
zulässig, und zwar für eine Arbeitsst?nde
und eine Arbeitskraft S 115,-.
Paragraph 7
Die Forderung höherer · Entgelte als in diesem Tarif festgelegt, ist unzulässig.
Paragraph 8
Dber die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung
ist dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung
ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.
Paragraph 9
Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten
die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vo'n 16 °/o
gemäß Paragraph 10 ·, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBL Nr. 223.
Paragraph 10
  1. Ziffer eins
    Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in
· Kraft.
  1. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 24. Mai · 1973,
LGBL Nr. 51, über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes
für Steiermark außer Wirksamkeit.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Peltzmann