23.12.2014
Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2014,
Salzburg
Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2014 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015
Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 4,, 10 Absatz 4 und 13 Absatz eins, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, sowie des Paragraph 17, Absatz 2 a, des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Paragraph eins,
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2015:
1. für Alleinstehende oder Alleinziehende .............. 827,82 €;
2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in
Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige
Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen
Haushalt leben, je Person ........................... 620,87 €;
3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer
ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder
volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben
und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 173,84 €.
Paragraph 2,
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,
beträgt im Jahr 2015:
1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 74,50 €;
2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 149,01 €.
Paragraph 3,
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder
Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer
gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung beträgt im Jahr 2015:
1. bei volljährigen Personen ........................... 103,48 €;
2. bei minderjährigen Personen .......................... 66,23 €.
Paragraph 4,
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu gewähren ist, beträgt im Jahr 2015 165,56 €.
Für die Landesregierung
Schellhorn
Landesrat