Fundstelle
LGBl Nr 93/2014Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung, mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wird
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2014, mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wird
Auf Grund der §§ 61 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 61 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 27/2013, wird geändert wie folgt:Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
Der Verordnungstitel lautet: "Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Sondergebühren an bestimmten Landeskliniken (Sondergebührenverordnung Landeskliniken)"
Die Promulgationsklausel lautet: "Auf Grund der §§ 61, 63 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:"Die Promulgationsklausel lautet: "Auf Grund der Paragraphen 61,, 63 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, Landesgesetzblatt Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:"
§ 7 Abs 7 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, lautet:
"(7) Die verbleibenden Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 3 und 4 sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie die Ausstattung mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden, wobei ein Anteil von 30 % jener Abteilung, jenem Institut oder jenem Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung zufließen muss, von der bzw dem das Arzthonorar bestimmt worden ist. Werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 6 Abs 5) Arzthonorare dislozierter Einrichtungen der Haupteinrichtung zugezählt oder Arzthonorare mehrerer von einer Person geleiteter Abteilungen oder Institute zusammengerechnet, erfolgt die Zuteilung des 30 % - Anteils der Investitionsmittel aliquot zum Anteil der Abteilung, des Instituts oder der dislozierten Einrichtung am Gesamtbetrag.""(7) Die verbleibenden Anstaltsanteile gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie die Ausstattung mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden, wobei ein Anteil von 30 % jener Abteilung, jenem Institut oder jenem Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung zufließen muss, von der bzw dem das Arzthonorar bestimmt worden ist. Werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Paragraph 6, Absatz 5,) Arzthonorare dislozierter Einrichtungen der Haupteinrichtung zugezählt oder Arzthonorare mehrerer von einer Person geleiteter Abteilungen oder Institute zusammengerechnet, erfolgt die Zuteilung des 30 % - Anteils der Investitionsmittel aliquot zum Anteil der Abteilung, des Instituts oder der dislozierten Einrichtung am Gesamtbetrag."
Im § 12 Abs 5 lautet der erste Satz: "Vom Arztanteil gemäß Abs 2 (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der gemäß § 7 Abs 3 und 7 für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte und im Übrigen für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist."Im Paragraph 12, Absatz 5, lautet der erste Satz: "Vom Arztanteil gemäß Absatz 2, (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 7 für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte und im Übrigen für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist."
Im § 13 wird angefügt:Im Paragraph 13, wird angefügt:
"(10) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die §§ 7 Abs 7 und 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die §§ 7 Abs 7 und 12 Abs 5 sind auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind.""(10) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die Paragraphen 7, Absatz 7 und 12 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Paragraphen 7, Absatz 7 und 12 Absatz 5, sind auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer