Datum der Kundmachung

23.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Vereinbarung, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden

Text

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann –, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl römisch eins Nr 115/2011[1], wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Artikel 4, Absatz 2, wird angefügt:
    "Die für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in der Höhe von 37,6 Mio Euro können auch für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen."

  1. Ziffer 2
    In Artikel 4, Absatz 5, wird die Wendung "2014/2015" durch die Wendung "2018/2019" ersetzt.

Artikel 2

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl römisch eins Nr 192/2013[2], wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Artikel 4, Absatz eins, wird der Betrag "78.534.000,00 Euro" durch den Betrag "28.292.508,74 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Artikel 4, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2014 durch folgende Tabelle ersetzt:

"                               2014

                Gesamtsumme           Davon auch für Infrastruktur

               in Euro (höchstens)         in Euro (höchstens)

Burgenland          769.526,66 €                769.526,66 €

Kärnten                   –                           –

Niederösterreich  5.354.049,06 €              5.354.049,06 €

Oberösterreich    3.452.882,82 €              3.452.882,82 €

Salzburg          2.617.339,49 €              2.617.339,49 €

Steiermark        2.955.475,17 €              2.955.475,17 €

Tirol             2.032.969,64 €              2.032.969,64 €

Vorarlberg          900.980,61 €                900.980,61 €

Wien             10.209.285,29 €             10.209.285,29 €

Österreich       28.292.508,74 €             28.292.508,74 €"

  1. Ziffer 3
    In Artikel 5, Absatz eins, wird der Betrag "375.402.000,00 Euro" durch den Betrag "425.643.491,26 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Artikel 5, Absatz eins, wird in der Tabelle 2017 der Betrag "88.678.000,00 €" durch den Betrag "113.798.745,60 €" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Artikel 5, Absatz eins, wird in der Tabelle 2018 der Betrag "78.333.000,01 €" durch den Betrag "103.453.745,67 €" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2015 durch folgende Tabelle ersetzt:

"                                2015

                Gesamtsumme           Davon auch für Infrastruktur

               in Euro (höchstens)         in Euro (höchstens)

Burgenland        3.712.179,60 €              2.743.748,84 €

Kärnten           7.308.628,49 €              6.923.600,89 €

Niederösterreich  1.026.632,33 €             14.545.945,44 €

Oberösterreich   14.337.218,53 €             14.009.406,35 €

Salzburg          6.918.750,92 €              3.930.694,09 €

Steiermark       15.352.158,75 €             11.991.271,47 €

Tirol             9.220.345,80 €              6.693.336,33 €

Vorarlberg        3.929.825,44 €              3.655.552,51 €

Wien             27.562.260,14 €             10.721.835,71 €

Österreich      109.368.000,00 €             75.215.391,63 €"

  1. Ziffer 7
    In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2017 durch folgende Tabelle ersetzt:

"                                2017

                Gesamtsumme           Davon auch für Infrastruktur

               in Euro (höchstens)         in Euro (höchstens)

Burgenland        3.957.958,65 €              1.354.462,89 €

Kärnten           8.561.666,51 €              2.669.236,18 €

Niederösterreich 21.921.143,80 €              7.671.986,92 €

Oberösterreich   21.915.356,50 €              6.732.185,90 €

Salzburg          6.785.284,48 €              2.524.444,51 €

Steiermark       17.218.175,89 €              5.762.376,25 €

Tirol             9.770.007,97 €              3.364.227,39 €

Vorarlberg        5.624.126,45 €              1.756.666,40 €

Wien             18.045.025,35 €              8.069.513,55 €

Österreich      113.798.745,60 €             39.905.099,99 €"

8. In Art 5 Abs 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2018 durch folgende Tabelle

ersetzt:

"                                2018

                Gesamtsumme           Davon auch für Infrastruktur

               in Euro (höchstens)         in Euro (höchstens)

Burgenland        3.606.827,63 €              1.479.798,41 €

Kärnten           7.869.693,60 €              3.677.963,17 €

Niederösterreich 19.932.257,55 €              7.884.278,69 €

Oberösterreich   20.170.104,32 €              9.597.975,58 €

Salzburg          6.130.847,38 €              2.166.495,72 €

Steiermark       15.724.337,21 €              6.675.183,71 €

Tirol             8.897.865,51 €              3.614.730,79 €

Vorarlberg        5.168.728,18 €              2.410.084,32 €

Wien             15.953.084,29 €              3.280.835,28 €

Österreich      103.453.745,67 €             40.787.345,67 €"

Artikel 3

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 14. November 2014 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 14. November 2014 beim Bundeskanzleramt vorliegen.

(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, folgt.

(4) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

[Korrekturen gegenüber dem unterzeichneten Original] [1] Die Vereinbarung ist im Landesgesetzblatt unter Nr 107/2011

kundgemacht.

[2] Die Vereinbarung ist im Landesgesetzblatt unter Nr 77/2013

kundgemacht.

Für den Bund gemäß Beschluss der Bundesregierung:

Die Bundesministerin:

Heinisch-Hosek

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen

Erfordernisse

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann:

Niessl

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann:

Kaiser

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann:

Pröll

Für das Land Oberösterreich

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Für das Land Salzburg

Der Landeshauptmann:

Haslauer

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann:

Voves

Für das Land Tirol

Der Landeshauptmann:

Platter

Für das Land Vorarlberg

Der Landeshauptmann:

Wallner

Für das Land Wien

Der Landeshauptmann:

Häupl

Nach Beschlussfassung durch die Salzburger Landesregierung unter dem Datum des 7. Oktober 2014 liegen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der vorstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 50, Absatz eins, L-VG vor. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 3, Absatz eins, zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien mit 15. November 2014 in Kraft getreten und gegenüber dem Land Vorarlberg gemäß ihrem Artikel 3, Absatz 3, mit 1. Dezember 2014 wirksam geworden.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer