Fundstelle
LGBl Nr 86/2014Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 2014, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 2014, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, und der Art 103 Abs 2 und 104 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund des Artikel 36, Absatz 3, des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 25, und der Artikel 103, Absatz 2 und 104 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 8/2014, wird geändert wie folgt:Die Geschäftsordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 1 lauten die lit A bis G:Im Paragraph 3, Absatz eins, lauten die lit A bis G:
"A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion;
der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
– mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
o die Geschäftsbereiche der Referate 2/02 (Bildungsplanung) und
2/03 (Öffentliche Pflichtschulen) sowie die Angelegenheiten des Musikums und der schulbezogenen Förderungen aus dem Geschäftsbereich des Referates 2/04;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
o Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus
dem Geschäftsbereich des Referates 3/03;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
o die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Innovations-
& Technologietransfer Salzburg GmbH, Standort – Agentur Salzburg GmbH, Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH, Salzburger Land Tourismus Gesellschaft mbH, Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH und Großglockner Hochalpenstraßen AG aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
o die Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 10/03;
der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler:
der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe), insbesondere Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000. Werden im Rahmen solcher Verfahren auch Gesetze mitvollzogen, die ansonsten zum Geschäftsbereich anderer Abteilungen gehören, ressortiert auch dieser Mitvollzug zu Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Rössler; der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder vermindert sich insoweit;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
o der Geschäftsbereich des Referates 7/05 (Gewässerschutz);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
o der Geschäftsbereich der Stabstelle Raumforschung und
grenzüberschreitende Raumplanung;
o die Geschäftsbereiche der Referate 10/03 (Bau-, Raumordnungs- und Straßenrecht), 10/04 (Landesplanung und SAGIS) sowie 10/05 (Örtliche Raumplanung)
– mit Ausnahme der Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens
aus dem Geschäftsbereich des Referates 10/03.
C. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Christian Stöckl:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
o die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referates 1/05;
der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
– mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren
Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, die anderen Mitgliedern der Landesregierung zugewiesen ist;
der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport) – mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referates 9/04;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Personal):
o die Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen.
D. Landesrat Johann Mayr:
der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
o die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Salzburger
Verkehrsverbund GmbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
o die Stabstelle Wohnen und übergeordnete
Wohnbauangelegenheiten;
o die Geschäftsbereiche der Referate 10/01 (Wohnbau Rechts- und Finanzangelegenheiten) und 10/02 (Wohnbauförderung);
der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
E. Landesrätin Mag. Martina Berthold MBA:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
o der Geschäftsbereich der Stabsstelle Öffentliche Bibliotheken
und Bildungsmedien;
o die Geschäftsbereiche der Referate 2/01 (Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien), 2/04 (Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Bildungsförderung) mit Ausnahme der Angelegenheiten des Musikums und der schulbezogenen Förderungen, 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit) und 2/06 (Jugend, Generationen, Integration);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
o die Stabsstelle Koordinierende Agenden der Grundversorgung;
o Grundversorgung und Asylwesen aus dem Geschäftsbereich des Referates 3/03;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport):
o der Geschäftsbereich des Referates 9/04 (Landessportbüro).
F. Landesrat DI Dr. Schwaiger:
der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie);
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
o die Geschäftsbereiche der Referate 7/01 (Wasser- und Energierecht), 7/02 (Schutzwasserwirtschaft), 7/03 (Allgemeine Wasserwirtschaft) und 7/04 (Hydrographischer Dienst);
der Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Personal) – mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren
Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen.
G. Landesrat Dr. Heinrich Schellhorn:
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
o der Geschäftsbereich der Stabsstelle Museen und kulturelle
Sonderprojekte;
o die Geschäftsbereiche der Referate 2/07 (Kunstförderung und Kulturbetriebe) und 2/08 (Volkskultur und Erhaltung des kulturellen Erbes);
der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
– mit Ausnahme der Stabsstelle Koordinierende Agenden der Grundversorgung und
– mit Ausnahme der Grundversorgung und des Asylwesens sowie der Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referates 3/03;
aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
o die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Osterfestspiele Salzburg GmbH sowie der Salzburger Museum GmbH, Museum der Moderne – Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH und Residenzgalerie Salzburg GmbH."
Im § 4 Abs 4 wird die Wortfolge "Fachabteilungsleiter und -leiterinnen" durch die Wortfolge "Fachgruppenleiter undIm Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge "Fachabteilungsleiter und -leiterinnen" durch die Wortfolge "Fachgruppenleiter und
-leiterinnen" ersetzt.
Im § 7 Abs 1 Z 17 wird das Wort "Fachabteilungsleiter/in" durch das WortIm Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 17, wird das Wort "Fachabteilungsleiter/in" durch das Wort
"Fachgruppenleiter/in" ersetzt.
Im § 11 Abs 2 Z 1 entfällt die Wortfolge "und Fachreferenten/innen".Im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge "und Fachreferenten/innen".
Im § 16 wird angefügt:Im Paragraph 16, wird angefügt:
"(5) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 4, 7 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.""(5) Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 4,, 7 Absatz eins und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer