12.12.2014
Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2014,
Salzburg
Verordnung, mit der der Frauenförderplan Landesverwaltung geändert wird
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 2014, mit der der Frauenförderplan Landesverwaltung geändert wird
Auf Grund des Paragraph 22, des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes – S.GBG, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Frauenförderplan Landesverwaltung, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2004,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2004, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2009, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die die Paragraphen 11 und 12 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 11 Karenzurlaub und beruflicher Wiedereinstieg
(Karenzmanagement)
Paragraph 12, Dienstzeitgestaltung und Elternteilzeitmanagement"
1.2. Im 7. Abschnitt wird vor Paragraph 17, eingefügt:
"§ 16a Verweisungen auf Bundesrecht"
1.3. Die die Anlage betreffende Zeile lautet:
"Bedienstetenstand in der Landesverwaltung zum 1. Juli 2014 und Frauenanteil daran".
2. Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Wort "Gleichbehandlungsbeauftragten" die Wortfolge "für den Landesdienst, die bzw der im Folgenden kurz als Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder -beauftragter bezeichnet wird" eingefügt.
2.2. Im Absatz 7, wird angefügt: "Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn diese im Fall der krankheits- oder urlaubsbedingten Verhinderung oder der Abwesenheit der Kontaktfrau wegen Mutterschutzes oder Karenz tätig wird."
3. Die Paragraphen 10 bis 12 lauten:
"Vorbildwirkung
Paragraph 10,
(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den Mitarbeiterinnen die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.
(2) Die mit der Besorgung der Personalangelegenheiten der Landesbediensteten betraute Dienststelle des Amtes der Landesregierung (Personalabteilung) entwickelt in Zusammenarbeit mit der oder dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten ein Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell im Sinn der Paragraphen 11 und 12 für die Salzburger Landesverwaltung. Dienststellenleiterinnen und -leiter sind dabei in geeigneter Weise miteinzubeziehen. Die Personalabteilung schult die Dienststellenleiterinnen und -leiter in regelmäßigen Abständen in das Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell ein.
(3) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wahrnehmung bei Teilbeschäftigung gegeben sind.
(4) Die Reduktion der Dienstzeit darf zu keiner Benachteiligung der beruflichen Entwicklungs- und Fortbildungschancen führen. Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist auf die Dienstzeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Die genehmigte Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen gilt als Dienstzeit und ist durch Freizeit oder sonst nach besoldungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen, wenn es sich um teilbeschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit 20 oder mehr Wochenstunden handelt.
(5) Auf Wunsch der Betroffenen werden bei Dienstzuteilung die familiären Verhältnisse berücksichtigt, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.
Karenzurlaub und beruflicher Wiedereinstieg
(Karenzmanagement)
Paragraph 11,
(1) Unmittelbar nach der Meldung der Schwangerschaft hat die Personalabteilung die Mitarbeiterin umfassend schriftlich über jene Regelungen zu informieren, die in Zusammenhang stehen mit
(2) Die Personalabteilung hat allgemeine Informationen zu den Themen gemäß Absatz eins, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Intranet des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Verfügung zu stellen und darin auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem L-BG und dem L-VBG umfassend darzustellen.
(3) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes oder vor Antritt der Väterkarenz mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein strukturiertes Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch zu führen. Im strukturierten Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch sind die Perspektiven der weiteren beruflichen Verwendung zu besprechen. Die wesentlichen Inhalte sind im entsprechenden Formular für das strukturierte Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch festzuhalten. Zwischen der Durchführung des Gesprächs und dem angekündigten Beginn des Mutterschutzes oder der Väterkarenz ist eine Frist von mindestens vier Wochen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter als Planungsphase dient, zu wahren.
(4) Die Mitarbeiterinnen können bis zum Ablauf der für sie geltenden Frist des Mutterschutzes (Paragraph 5, Absatz eins und 3 MSchG) eine von ihnen mit zu unterfertigende Bestätigung des Dienstgebers über die Nichtinanspruchnahme oder die Inanspruchnahme, den Beginn und die Dauer der Karenz und eines darüber hinausgehenden Karenzurlaubs verlangen (Paragraph 15 f, Absatz 3, MSchG). Ebenso können die Mitarbeiter unter Wahrung der gesetzlichen Meldefrist eine von ihnen mit zu unterfertigende Bestätigung des Dienstgebers über die Inanspruchnahme, denn Beginn und die Dauer der Karenz und eines darüber hinausgehenden Karenzurlaubs verlangen. Die Personalabteilung hat diese Bestätigungen im Zusammenwirken mit dem der oder Bediensteten und der oder dem Vorgesetzten auszustellen.
(5) Um während der Karenz den Kontakt mit dem Dienstgeber und den fachlichen Wissensstand aufrecht zu halten, ist auf Verlangen der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters die Landes-E-Mail-Adresse der karenzierten Mitarbeiterin bzw des karenzierten Mitarbeiters aktiv zu belassen, sodass E-Mails über die Stammdienststelle im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten abgerufen werden können. Zu diesem Zweck hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die betreffende E-Mail-Adresse eine Person ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu machen.
(6) Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Die interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Bereitschaft der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen, die bzw der sie evident zu halten hat. Die Tätigkeit und deren Dauer müssen von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit dem Dienstgeber vor Übernahme der einzelnen Projektaufgabe oder der Heranziehung als Vertretung vereinbart werden.
(7) Von der Salzburger Verwaltungsakademie sind zweimal jährlich gemeinsam mit der Personalabteilung und der oder dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten Informationsveranstaltungen für karenzierte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den aktuellen Regelungen betreffend Karenz und Wiedereinstieg anzubieten. Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an den Informationsveranstaltungen jedenfalls im letzten Jahr vor dem vereinbarten Wiedereinstieg teilnehmen.
(8) Wiedereinsteigerinnen und -einsteigern sind Unterstützung und ausreichende Einschulungs- und Einarbeitungszeit zu gewähren.
Dienstzeitgestaltung und Elternteilzeitmanagement
Paragraph 12,
(1) Die Personalabteilung hat die zur Erfüllung von Kinderbetreuungspflichten in Karenz und Karenzurlaub befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Anspruchsvoraussetzungen, Fristen, Bedingungen und Rechtsfolgen der Änderung der Dienstzeit umfassend schriftlich zu informieren. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat die Personalabteilung zu individuellen Fragestellungen ein persönliches Beratungsgespräch durchzuführen.
(2) Die Personalabteilung hat allgemeine Informationen zu den Themen nach Absatz eins, einschließlich den entsprechenden rechtlichen Grundlagen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Intranet des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Väterrolle nach dem L-BG und dem L-VBG umfassend darzustellen.
(3) Flexible und innovative Arbeitsformen sind vorrangig Personen mit Kinderbetreuungspflichten zu ermöglichen.
(4) Vor dem Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem L-BG oder L-VBG ist eine für beide Seiten verbindliche schriftliche Vereinbarung über die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung abzuschließen, welche von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Vertreterin oder dem Vertreter des Dienstgebers zu unterfertigen ist. Bei einer Elternteilzeitvereinbarung nach dem MSchG oder dem VKG kann eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin oder durch den Dienstgeber nur einmal verlangt werden."
"Verweisungen auf Bundesrecht
Paragraph 16 a,
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf die im Folgenden genannten Bundesgesetze gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:
"(4) Die Paragraphen 4, Absatz eins und 7, (§) 10, 11, 12, 16a und die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das nach Paragraph 10, Absatz 2, zu entwickelnde Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell für die Salzburger Landesverwaltung ist bis 31. Dezember 2014 einzuführen."
Dienst- Verwendungs-/ Frauen-
stellen- Dienst- Entlohnungs- Männer Frauen gesamt anteil
schlüssel stelle gruppe in %
002 Landtagsdirektion A/a 6 5 11 45,45
B/b 7 7 100,00
C/c 8 8 100,00
gesamt 6 20 26 76,92
003 Landesrechnungshof A/a 3 3 6 50,00
B/b 3 1 4 25,00
C/c 1 1 100,00
D/d 1 1 100,00
gesamt 6 6 12 50,00
200 Landesamtsdirektion A/a 60 44 104 42,31
B/b 48 44 92 47,83
C/c 57 52 109 47,71
D/d 9 14 23 60,87
p1-p5 1 1 0,00
gesamt 175 154 329 46,81
201 Abteilung 1 A/a 8 10 18 55,56
B/b 2 1 3 33,33
C/c 6 6 100,00
gesamt 10 17 27 62,96
202 Abteilung 2 A/a 7 4 11 36,36
B/b 5 14 19 73,68
C/c 4 19 23 82,61
D/d 3 2 5 40,00
p1-p5 14 4 18 22,22
gesamt 33 43 76 56,58
203 Abteilung 3 A/a 14 31 45 68,89
B/b 10 30 40 75,00
C/c 4 15 19 78,95
D/d 1 1 0,00
gesamt 29 76 105 72,38
204 Abteilung 4 A/a 59 12 71 16,90
B/b 42 14 56 25,00
C/c 24 32 56 57,14
D/d 2 1 3 33,33
p1-p5 4 4 0,00
gesamt 131 59 190 31,05
205 Abteilung 5 A/a 22 8 30 26,67
B/b 8 8 16 50,00
C/c 5 8 13 61,54
D/d 1 1 2 50,00
gesamt 36 25 61 40,98
206 Abteilung 6 A/a 43 9 52 17,31
B/b 60 15 75 20,00
C/c 50 22 72 30,56
D/d 5 6 11 54,55
p1-p5 246 13 259 5,02
gesamt 404 65 469 13,86
207 Abteilung 7 A/a 11 11 22 50,00
B/b 1 2 3 66,67
C/c 5 5 100,00
D/d 1 1 2 50,00
gesamt 13 19 32 59,38
208 Abteilung 8 A/a 9 5 14 35,71
B/b 4 3 7 42,86
C/c 8 8 16 50,00
D/d 2 1 3 33,33
p1-p5 11 11 100,00
gesamt 23 28 51 54,90
209 Abteilung 9 A/a 9 11 20 55,00
B/b 10 10 20 50,00
C/c 4 15 19 78,95
D/d 1 3 4 75,00
gesamt 24 39 63 61,90
210 Abteilung 10 A/a 3 5 8 62,50
B/b 10 10 20 50,00
C/c 3 10 13 76,92
D/d 4 4 100,00
gesamt 16 29 45 64,44
211 Abteilung 11 A/a 5 5 0,00
B/b 6 7 13 53,85
C/c 2 1 3 33,33
D/d 1 1 100,00
gesamt 13 9 22 40,91
212 Abteilung 12 A/a 7 21 28 75,00
B/b 7 22 29 75,86
C/c 1 13 14 92,86
D/d 1 2 3 66,67
Erzieher 1 1 100,00
ki1-ki2 1 12 13 92,31
p1-p5 1 1 100,00
gesamt 17 72 89 80,90
213 Abteilung 13 A/a 12 10 22 45,45
B/b 4 3 7 42,86
C/c 1 8 9 88,89
D/d 1 1 0,00
gesamt 18 21 39 53,85
214 Abteilung 14 A/a 5 4 9 44,44
B/b 9 13 22 59,09
C/c 3 8 11 72,73
D/d 2 2 4 50,00
Lehrlinge 6 17 23 73,91
gesamt 25 44 69 63,77
280 Personalvertretung A/a 1 1 0,00
der Landesbe-
diensteten B/b 3 3 0,00
C/c 1 5 6 83,33
D/d 1 1 0,00
gesamt 6 5 11 45,45
302 Bezirkshauptmannschaft A/a 5 2 7 28,57
Hallein B/b 13 26 39 66,67
C/c 6 26 32 81,25
D/d 2 2 100,00
p1-p5 2 2 100,00
gesamt 24 58 82 70,73
303 Bezirkshauptmannschaft A/a 7 6 13 46,15
Salzburg-Umgebung B/b 27 52 79 65,82
C/c 15 62 77 80,52
D/d 4 6 10 60,00
gesamt 53 126 179 70,39
304 Bezirkshauptmannschaft A/a 6 6 12 50,00
St.Johann/Pg. B/b 17 30 47 63,83
C/c 6 41 47 87,23
D/d 3 2 5 40,00
p1-p5 1 3 4 75,00
gesamt 33 82 115 71,30
305 Bezirkshauptmannschaft A/a 4 3 7 42,86
Tamsweg B/b 7 14 21 66,67
C/c 4 18 22 81,82
D/d 1 1 100,00
p1-p5 1 3 4 75,00
gesamt 16 39 55 70,91
306 Bezirkshauptmannschaft A/a 9 5 14 35,71
Zell am See B/b 19 20 39 51,28
C/c 6 50 56 89,29
D/d 2 2 0,00
p1-p5 2 2 100,00
gesamt 36 77 113 68,14
404 Landesabgabenamt A/a 1 1 100,00
C/c 9 12 21 57,14
D/d 1 1 100,00
gesamt 9 14 23 60,87
405 Landesverwaltungs-
gericht A/a 12 12 24 50,00
Salzburg B/b 2 2 100,00
C/c 3 9 12 75,00
D/d 2 2 100,00
Ri 2 3 5 60,00
RP 1 1 100,00
gesamt 17 29 46 63,04
410 Kinder- und A/a 5 5 100,00
Jugendanwaltschaft B/b 1 1 100,00
C/c 2 2 100,00
gesamt 8 8 100,00
413 Patientenvertretung A/a 1 1 2 50,00
C/c 2 2 4 50,00
D/d 2 2 100,00
gesamt 3 5 8 62,50
505 Landeszentrum für B/b 1 9 10 90,00
Hör- und Sehbehinderte C/c 1 3 4 75,00
D/d 2 2 100,00
Erzieher 4 4 100,00
ki1-ki2 7 7 100,00
Lehrlinge 12 4 16 25,00
p1-p5 7 7 14 50,00
gesamt 21 36 57 63,16
507 Konradinum Eugendorf B/b 2 2 100,00
C/c 4 15 19 78,95
D/d 11 6 17 35,29
p1-p5 2 7 9 77,78
gesamt 17 30 47 63,83
508 Sozialpädagogisches
Zentrum A/a 1 8 9 88,89
B/b 1 14 15 93,33
C/c 3 11 14 78,57
D/d 1 1 100,00
Erzieher 2 3 5 60,00
ki1-ki2 10 10 100,00
p1-p5 3 13 16 81,25
gesamt 10 60 70 85,71
530 Landesliegenschaften
SLL A/a 2 2 0,00
B/b 1 3 4 75,00
C/c 4 1 5 20,00
D/d 4 1 5 20,00
p1-p5 9 9 0,00
gesamt 20 5 25 20,00
540 Burgen- und Schlösser- A/a 1 1 0,00
betriebsführung B/b 3 2 5 40,00
C/c 7 1 8 12,50
D/d 1 1 2 50,00
p1-p5 11 2 13 15,38
gesamt 23 6 29 20,69
551 Residenzgalerie
GmbH A/a 1 2 3 66,67
B/b 1 1 100,00
C/c 3 2 5 40,00
D/d 1 1 0,00
p1-p5 2 2 100,00
gesamt 5 7 12 58,33
552 Internationale A/a 2 2 100,00
Sommerakademie B/b 1 1 100,00
gesamt 3 3 100,00
553 Museum der Moderne A/a 1 1 100,00
Rupertinum GesmbH B/b 1 1 100,00
C/c 1 1 100,00
D/d 2 3 5 60,00
gesamt 2 6 8 75,00
557 Freilichtmuseum A/a 2 2 4 50,00
B/b 2 2 0,00
C/c 2 2 100,00
D/d 4 4 0,00
p1-p5 13 3 16 18,75
gesamt 21 7 28 25,00
572 Verwaltungsakademie A/a 1 1 2 50,00
B/b 1 1 2 50,00
C/c 2 2 100,00
D/d 1 1 100,00
gesamt 2 5 7 71,43
573 KFZ-Prüfstelle A/a 2 2 0,00
B/b 8 1 9 11,11
C/c 9 2 11 18,18
D/d 1 1 2 50,00
gesamt 20 4 24 16,67
576 Kulturelle
Sonderprojekte A/a 3 3 100,00
C/c 1 1 100,00
gesamt 4 4 100,00
578 Internationale
Stiftung Mozarteum A/a 1 1 100,00
gesamt 1 1 100,00
580 Salzburg 2016
A/a 1 1 100,00
gesamt 1 1 100,00
601 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Kleßheim p1-p5 1 1 2 50,00
gesamt 1 1 2 50,00
602 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Winklhof p1-p5 4 1 5 20,00
gesamt 4 1 5 20,00
603 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Bruck p1-p5 2 1 3 33,33
gesamt 2 1 3 33,33
604 Landeslandwirtschaftsbetrieb
Tamsweg p1-p5 2 2 0,00
gesamt 2 2 0,00
703 Landwirtschafts-
schulen A/a 1 1 0,00
des Landes C/c 1 7 8 87,50
p1-p5 9 37 46 80,43
gesamt 11 44 55 80,00
Gesamt 1337 1391 2728 50,99"
Für die Landesregierung: