Fundstelle
LGBl Nr 83/2014Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2014,
Kurztitel
Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Jugendgesetz geändert wird
Text
Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Jugendgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
Im § 36 Abs 2 wird angefügt: "Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen."Im Paragraph 36, Absatz 2, wird angefügt: "Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen."
Im § 42 Abs 1 wird die Verweisung "des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes" durch die Verweisung "des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes" ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz eins, wird die Verweisung "des Paragraph 7 a, des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes" durch die Verweisung "des Paragraph 36, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes" ersetzt.
Im § 45 wird angefügt:Im Paragraph 45, wird angefügt:
"(5) Die §§ 36 Abs 2 und 42 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 83/2014 treten mit 6. Dezember 2014 in Kraft.""(5) Die Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2014, treten mit 6. Dezember 2014 in Kraft."
Pallauf
Haslauer