Datum der Kundmachung

28.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 geändert wird

Text

Gesetz vom 29. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Dem Gesetzestitel wird nach Setzung eines Gedankenstrichs die Abkürzung "GSG" angefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Absatz 4 und 5 lauten:

"(4) Wenn für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung, Nicht-Untersagung eines gemeldeten Rodungsvorhabens gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wird, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen sowie auf Folgeverfahren dazu. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, zu deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes bei der zuständigen Behörde einzuholen. In diesen Verfahren hat die Agrarbehörde Parteistellung.

(5) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder Bergbauberechtigte zustimmt."

2.2. Im Absatz 9, wird die Wortfolge "und diese den Vorschriften des Paragraph 3, Absatz 2, entspricht" durch die Wortfolge "und diese, allenfalls unter Vorschreibung der dafür erforderlichen Auflagen und Bedingungen, den nach Paragraph 3, Absatz 2, geltenden Voraussetzungen entspricht" ersetzt.

2.3. Absatz 10, lautet:

"(10) Für die vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Einräumung von Bringungsrechten oder durch die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage verursacht werden, gebührt dem Eigentümer des belasteten Grundstückes und dem daran auf Grund seines Eigentums an einem anderen Gegenstand dinglich Berechtigten eine Entschädigung, die mangels eines diesbezüglichen Parteiübereinkommens unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, von der Agrarbehörde zu bestimmen ist. Dies gilt auch für solche vermögensrechtlichen Nachteile, die Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern entstehen. Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechts bzw der Beendigung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage geltend zu machen; umfasst das Bringungsrecht auch die Berechtigung, eine Bringungsanlage zu errichten oder auszugestalten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), ist der Anspruch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Inbetriebnahme (Paragraph 7, Absatz eins,) oder eines unbeanstandeten Überprüfungsergebnisses (Paragraph 7, Absatz 2,) geltend zu machen."

2.4. Nach Absatz 10, wird angefügt:

"(11) Parteien im Verfahren zur Begründung eines Bringungsrechtes sind der Antragsteller und der Eigentümer des belasteten Grundstückes. Parteistellungen nach anderen Gesetzen, die von der Agrarbehörde anzuwenden sind, bleiben davon unberührt."

3. Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (Paragraph eins, Absatz eins,) dienen. Dazu gehören samt dem erforderlichen Zubehör (zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen) insbesondere:

  1. Ziffer eins
    nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege), die im überwiegenden Interesse der in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben errichtet, betrieben und erhalten werden;
  2. Ziffer 2
    als nicht dem Seilbahngesetz 2003 unterliegende Materialseilbahnen (Seilwege):
    1. Litera a
      Materialseilbahnen ohne Werksverkehr,
    2. Litera b
      Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind;
    3. Litera c
      Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr."

3.2. Im Absatz 2, wird nach den Worten "so gebaut" das Wort ", erhalten" eingefügt.

3.3. Nach Absatz 2, wird eingefügt:

"(2a) Die Agrarbehörde kann jederzeit mit Bescheid Maßnahmen vorschreiben, soweit sie erforderlich sind:

  1. Ziffer eins
    zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft;
  2. Ziffer 2
    zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Baus und Betriebs sowie einer ordnungsgemäßen Erhaltung einer Bringungsanlage."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Absatz eins, wird angefügt: "Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das zur Durchführung von dauerhaften Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen wird."

4.2. Absatz 2, lautet:

"(2) Die zur Errichtung, Erhaltung und für die Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit einer dauerhaften Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten durch die Agrarbehörde enteignet werden."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Nebensatz "für deren Ermittlung die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraphen 5 bis 9 und für deren Bezahlung und Verteilung die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954,, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, dieses einschließend, sinngemäß gelten" durch den Nebensatz "wobei die Paragraphen 4, Absatz 2,, (§§) 5 bis 9 und 34 Absatz eins und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".

6.2. Im Absatz eins, (neu) lautet der erste Satz: "Die Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine Bringungsanlage errichtet wird oder die zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährsleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden, haben im Rahmen der geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Errichtung der Anlage oder der Durchführung der Maßnahmen anfallenden Baustoffe (zB Steine, Schotter, Humus) für diese Anlage bzw Maßnahmen zu dulden."

6.3. Nach Absatz eins, (neu) wird angefügt:

"(2) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers vom Weg auf ihren Grund und die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung vom Weg abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, soweit auf Grund augenscheinlicher Geländeverhältnisse eine Gefährdung durch Rutschung, Begünstigung von Muren udgl nicht zu erwarten ist.

(3) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke haben die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundflächen insbesondere für die Errichtung, den Ausbau und die Instandhaltung der Bringungsanlage gegen angemessene Entschädigung zu dulden."

7. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz eins, wird die Wortfolge "den Bedingungen des Paragraph 3, Absatz 2 ", durch die Wortfolge "den nach Paragraph 3, Absatz 2, geltenden Voraussetzungen" ersetzt.

7.2. Im Absatz 2, wird die Wortfolge "den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 ", durch die Wortfolge "den nach Paragraph 3, Absatz 2, geltenden Voraussetzungen" ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 10, lautet:

"Felddienstbarkeiten

Paragraph 10,

Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden."

  1. Ziffer 9
    Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Agrarbehörde hat, wenn sie an einer Bringungsanlage Mängel feststellt, den Verfügungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel zu verhalten. Sind die festgestellten Mängel solcher Art, dass eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten unmittelbar zu gewärtigen ist, hat die Agrarbehörde, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bis hin zur Untersagung der Benützung der Bringungsanlage (Sperre) zu verfügen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, derartige Maßnahmen zu treffen; sie haben die Agrarbehörde davon unverzüglich zu verständigen."

10. Im Paragraph 12, werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Absatz eins, lautet der letzte Satz: "Solche Anträge können sowohl vom Bringungsberechtigten oder, wenn eine Bringungsgemeinschaft besteht, von dieser als auch vom Eigentümer des belasteten Grundstückes gestellt werden."

10.2. Absatz 8, lautet:

"(8) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind auf Antrag ihres Eigentümers zum Zeitpunkt der Begründung des Bringungsrechts oder dessen Rechtsnachfolgers an diesen gegen Entschädigung rückzuübertragen, soweit dem nicht öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, entgegen stehen. Auf die Bestimmung der Entschädigung ist Paragraph 5, anzuwenden."

11. Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Absatz 3, wird angefügt: "Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen."

11.2. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Bringungsgemeinschaften können auf deren Antrag von der Agrarbehörde vereinigt werden, wenn dies für die Erhaltung und Verwaltung der Anlagen zweckmäßiger ist. Die Rechtsverhältnisse der aufzulösenden Bringungsgemeinschaft sind zu regeln."

12. Paragraph 14, Absatz 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(3) Haben sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Anteilsverhältnis entsprechend abzuändern. Beschlüsse, mit welchen die Anteilsverhältnisse geändert werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde kann anstelle einer Nicht-Genehmigung eines solchen Beschlusses wegen Widerspruchs zu Absatz 2, die Anteilsverhältnisse selbst entsprechend ändern. Kommt ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft über eine Änderung der Anteilsverhältnisse nicht innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu Stande, hat die Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes zu entscheiden. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Mitglieder, deren Anteile sich ändern.

(4) Erhöht sich der Anteil eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft oder wird der Eigentümer eines Grundstückes nachträglich in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen, kann die Bringungsgemeinschaft von diesem einen Beitrag zu den Errichtungskosten der Bringungsanlage verlangen. Kommt darüber kein Übereinkommen zu Stande, ist der Beitrag von der Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedes zu bestimmen. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von drei Jahren ab der Rechtswirksamkeit des Beschlusses bzw der Einbeziehung gestellt werden."

13. Im Paragraph 16, werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Absatz 2, wird der vorletzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Einspruch ist beim Obmann oder der Obfrau der Bringungsgemeinschaft schriftlich einzubringen. Wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, ist der Einspruch an die Agrarbehörde weiterzuleiten, die ausschließlich im Rahmen der im Einspruch geltend gemachten Gründe zu entscheiden hat."

13.2. Absatz 3, lautet:

"(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 19, werden nach dem Wort "Grundstücke" die Worte ", Anlagen und Objekte" eingefügt.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 22, werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Absatz eins :,

15.1.1. In der Ziffer eins, wird nach den Worten "dieses Gesetzes" die Wortfolge ", einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides" eingefügt.

15.1.2. Der Satzteil "und ist im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder mit Arrest bis zu drei Wochen, im Falle der Ziffer 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis 730 € oder Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen" wird durch den Satzteil "und ist in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit Geldstrafe bis 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen" ersetzt.

15.2. Im Absatz 2, lautet der Klammerausdruck "(Paragraph 57, VStG)".

16. Nach Paragraph 22, wird eingefügt:

"Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 22 a,

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl römisch eins Nr 111/2010;
  2. Ziffer 2
    Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl römisch eins Nr 103; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2012,.

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), das Forstgesetz 1975, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gelten als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung."

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 23, Absatz 4, entfällt die Fundstellenangabe "BGBl Nr 39,".

  1. Ziffer 18
    Nach Paragraph 23, wird angefügt:

"Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 79/2014
novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 24,

(1) Die Paragraphen 2, Absatz 4,, 5, 9, 10 und 11, 3 Absatz eins,, 2 und 2a, 4 Absatz eins und 2, 5 Absatz 2,, 6, 7, 10, 11 Absatz 3,, 12 Absatz eins und 8, 13 Absatz 3 und 6, 14 Absatz 3 und 4, 16 Absatz 2 und 3, 19, 22 Absatz eins und 2, 22a und 23 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014, ist nur auf Verfahren anzuwenden, in welchen bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt noch keine mündliche Verhandlung der Agrarbehörde zur Einräumung oder Beurkundung eines Bringungsrechts stattgefunden hat."

Pallauf

Haslauer