Text
Gesetz vom 29. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2013, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird vor der den § 28 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird vor der den Paragraph 28, betreffenden Zeile eingefügt:
"§ 27a Verbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäude und
bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 27b Strafbestimmungen" Paragraph 27 b, Strafbestimmungen"
Im § 8 erhält der bisherige Abs 3 die Absatzbezeichnung "(4)" und wird nach Abs 2 eingefügt:Im Paragraph 8, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung "(4)" und wird nach Absatz 2, eingefügt:
"(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer bzw seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die betrauten Personen an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden."
Im § 14 Abs 2 wird angefügt: "Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung."Im Paragraph 14, Absatz 2, wird angefügt: "Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung."
Im § 15 Abs 5 wird angefügt: "Übt die oder der Vorsitzende gemäß § 12 Abs 3 letzter Satz auch die Funktion der Berichterstatterin bzw des Berichterstatters aus, gibt sie ihre bzw er seine Stimme zuerst ab."Im Paragraph 15, Absatz 5, wird angefügt: "Übt die oder der Vorsitzende gemäß Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz auch die Funktion der Berichterstatterin bzw des Berichterstatters aus, gibt sie ihre bzw er seine Stimme zuerst ab."
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
"Revisionsbefugnis
§ 16Paragraph 16,
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Artikel 133, Absatz 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
Im § 22 wird angefügt:Im Paragraph 22, wird angefügt:
"(4) Abweichend von § 128 Abs 1 L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:"(4) Abweichend von Paragraph 128, Absatz eins, L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:
die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
die Begründung oder Beendigung von Dienstverhältnissen;
die Verfügung von Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen oder Versetzungen sowie die Übertragung von Nebentätigkeiten, die über den Bereich des Landesverwaltungsgerichtes hinausgehen.
Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten entscheidet der Personal- und Disziplinarausschuss in der für Disziplinarangelegenheiten der Richterinnen und Richter vorgesehenen Zusammensetzung (§ 10 Abs 1).Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten entscheidet der Personal- und Disziplinarausschuss in der für Disziplinarangelegenheiten der Richterinnen und Richter vorgesehenen Zusammensetzung (Paragraph 10, Absatz eins,).
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Abs 4 obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen."(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Absatz 4, obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen."
7. Nach der Überschrift des 3. Abschnittes wird vor § 28 eingefügt:7. Nach der Überschrift des 3. Abschnittes wird vor Paragraph 28, eingefügt:
"Verbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäude
und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 27aParagraph 27 a,
(1) Das Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Abs 3) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu informieren.(1) Das Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Absatz 3,) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 zu informieren.
(2) Abs 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.(2) Absatz eins, ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.
(3) Die nach Abs 1 übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.(3) Die nach Absatz eins, übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(4) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Abs 3 zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.(4) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Absatz 3, zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.(5) Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.
Strafbestimmungen
§ 27bParagraph 27 b,
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen § 27a das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (§ 27a Abs 1) übergibt.(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 27 a, das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (Paragraph 27 a, Absatz eins,) übergibt.
(2) Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden."(2) Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden."
7. Im § 32 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:7. Im Paragraph 32, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.""(2) Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 15 Absatz 5,, 16, 22 Absatz 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Pallauf
Haslauer