Datum der Kundmachung

17.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden

Text

Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den Paragraph 19 b, betreffende Zeile lautet:

"§ 19b Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen"

1.2. Die den Paragraph 19 c, betreffende Zeile entfällt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, wird angefügt:
    "Gebäudehülle: diejenigen Bauteile eines Baus, die dessen
    konditionierten Innenbereich nach außen begrenzen (Außenwände, Fenster, Dächer udgl);
größere Renovierung: bauliche Änderungen an Bestandsbauten, die
mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen und sich auf die Gesamtenergieeffizienz des Baus auswirken."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
  2. Ziffer 2
    bei bewilligungsfreien Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17 und 17a, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen, die Berechnung des Prozentmaßes der davon erfassten Gebäudehülle, eine Darstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera g und ein Energieausweis."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. In der Litera b, wird die Wortfolge "und des umbauten Raumes" durch die Wortfolge ", des umbauten Raumes und der Gebäudehülle in m², bei Änderung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten auch die Prozentangabe der davon erfassten Gebäudehülle" ersetzt.

4.2. Die Litera c, lautet:

"c) einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, und zwar in Form eines Energieausweises, wenn ein solcher nach Paragraph 17 a, Absatz eins und 2 erforderlich ist;"

4.3. Nach der Litera f, wird angefügt:

  1. "g
    eine Darstellung der Prüfung des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen in technischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 17, Absatz 3, wird die Verweisung "entsprechend der Vermessungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 562 aus 1994,," durch die Verweisung "entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl römisch II Nr 115, in der Fassung der Verordnung BGBl römisch II Nr 241/2010" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 17 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Absatz eins, lauten die Ziffer 3 und 4:

  1. "3
    bei einer größeren Renovierung von Bauten;
  2. Ziffer 4
    bei Bauten, in denen mehr als 250 m² Geschoßfläche von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, in regelmäßigen, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen."

6.2. Im Absatz 3, wird in der Ziffer 2, angefügt: "sowie Klimadaten".

6.3. Absatz 4, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(4) Der Aussteller hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln oder in einer von ihr eingerichteten Datenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem für Energieausweise nach dem Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die Daten dürfen von der Landesregierung und den Baubehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den bautechnischen Bestimmungen und von der Landesregierung nicht personenbezogen auch für statistische Zwecke und zur Verfolgung energiepolitischer Ziele verwendet werden.

(5) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.

(6) Energieausweise sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen eines Baus an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen, wenn in dem Bau genutzt werden:

  1. Ziffer eins
    mehr als 250 m² Geschoßfläche durch Behörden und Ämter mit starkem Publikumsverkehr oder
  2. Ziffer 2
    mehr als 500 m² Geschoßfläche zu anderen Zwecken mit starkem Publikumsverkehr."

  1. Ziffer 7
    Paragraph 19 b, lautet:

"Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

Paragraph 19 b,

(1) Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:

  1. Ziffer eins
    Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW;
  2. Ziffer 2
    Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW.

(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen und insbesondere zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    bei Heizungsanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels, der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf sowie der Wärmedämmung der Anlage;
  2. Ziffer 2
    bei Klimaanlagen: die Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage, der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf, der Dichtheit der Anlage, der Regeleinrichtungen und der Kältemittelfüllmenge.
Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage zu geben.

(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang römisch II Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Sie kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(4) Die Prüfintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Sie kann dabei auch nähere Festlegungen zum Prüfumfang und zu den Prüfberichten treffen und nach Bauart und Nennleistung der Anlagen unterscheiden. Die Festlegungen sind so zu treffen, dass die Inspektionen nach Möglichkeit im Einklang mit sonstigen Überprüfungen technischer Einrichtungen durchgeführt werden können."

  1. Ziffer 8
    Paragraph 19 c, entfällt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 23, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Die Ziffer 18 a, lautet:

"18a. als Aussteller eines Energieausweises seiner Verpflichtung zur Übermittlung oder Erfassung der Daten nach Paragraph 17 a, Absatz 4, erster Satz nicht ohne Verzug nachkommt;"

9.2. Die Ziffer 21 a und 21b lauten:

  1. "21a
    als Eigentümer Heizungsanlagen oder Klimaanlagen im Sinn des Paragraph 19 b, Absatz eins, nicht überprüfen lässt;
    1. Ziffer 21 b
      als Aussteller eines Prüfberichts seiner Verpflichtung zur Übermittlung oder Erfassung der Daten nach Paragraph 19 b, Absatz 3, dritter Satz nicht ohne Verzug nachkommt."

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 24 a, entfällt der Absatz 12,

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 24 b, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen eins,, 3 Absatz 2,, 5 Absatz 4,, 17 Absatz 3,, 17a Absatz eins,, 3 bis 6, 19b, 23 Absatz eins,, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, und die Aufhebung des Paragraph 19 c, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt."

  1. Ziffer 12
    Paragraph 25, lautet:

"Umsetzungshinweis

Paragraph 25,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012."

Artikel II

Das Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4 a, Absatz 3, lautet:

"(3) Bei der Errichtung neuer Bauten und größeren Renovierungen bestehender Bauten müssen hocheffiziente alternative Systeme geprüft und eingesetzt werden, wenn solche verfügbar sind und ihr Einsatz technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Solche Systeme sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
  2. Ziffer 2
    Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
  3. Ziffer 3
    Fern-/Nahwärmeanlagen oder Fern-/Nahkälteanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen,
  4. Ziffer 4
    Wärmepumpen."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 64 a, lautet die Ziffer eins :,
  2. "1
    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 68, wird angefügt:

"(4) Die Paragraphen 4 a, Absatz 3 und 64a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Pallauf

Haslauer