Text
Gesetz vom 1. Oktober 2014 über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt (Salzburger Bauproduktegesetz – BauProdG)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 3 Anforderungen
§ 4 Baustoffliste ÖE
§ 5 Baustoffliste ÖA
§ 6 Produktregistrierung
§ 7 Einbauzeichen ÜA
§ 8 Bautechnische Zulassung
3. Abschnitt
Marktbereitstellung und Marktüberwachung
§ 9 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 12 Meldepflichten der Baubehörden
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 13 Zuständigkeiten
§ 14 Verfahrensbestimmungen
§ 15 Kosten
§ 16 Kundmachungen
§ 17 Informationsaustausch und Sprache
§ 18 Strafbestimmungen
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19 Informationsverfahrenshinweis
§ 20 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Anhang
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1Paragraph eins,
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EG) Nr 765/2008 erforderlichen Festlegungen.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2Paragraph 2,
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
Regelwerk: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind;
3. Verordnung (EG) Nr 765/2008: die Verordnung (EG) Nr 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates, ABl Nr L 218 vom 13. August 2008, S 30;
4. Verordnung (EU) Nr 305/2011: die Verordnung (EU) Nr 305/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl Nr L 88 vom 4. April 2011, S 5;
Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter LGBl Nr 47/2013.Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2013,.
2. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
Anforderungen
§ 3 Paragraph 3,
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und
das CE-Kennzeichen tragen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des § 5 Abs 2 Z 2, eine Bautechnische Zulassung vorliegt undden für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, eine Bautechnische Zulassung vorliegt und
das Einbauzeichen ÜA tragen.
(3) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖE noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind und für die keine Bau-technische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht.
Baustoffliste ÖE
§ 4Paragraph 4,
(1) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte, für die harmonierte technische Spezifikationen vorliegen, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen. Die Festlegung der Anforderungen kann dabei für einzelne Bauprodukte oder für Gruppen von Bauprodukten erfolgen.
(2) In der Baustoffliste ÖE können in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:
die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder nach einer Beschreibung entsprechend den sonstigen bautechnischen Vorschriften;
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gemäß den sonstigen bautechnischen Vorschriften in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 305/2011 liegen;
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit von Personen, notwendig ist.
Baustoffliste ÖA
§ 5 Paragraph 5,
(1) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist.
(3) Weiters können festgelegt werden:
zu erfüllende Stufen und Klassen,
die Geltungsdauer der Produktregistrierung,
Maßnahmen nach Abs 4.Maßnahmen nach Absatz 4,
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle;
die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Produktregistrierung
§ 6Paragraph 6,
(1) Die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung nachzuweisen. Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags die Erfüllung der Anforderungen auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse, Überwachungsberichte udgl) zu prüfen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn
das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder
das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung dafür vorliegt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung vor, hat die Registrierungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Registrierungsbescheinigung auszustellen und eine Ausfertigung der Register führenden Stelle zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber von der Registrierungsstelle mit Bescheid abzusprechen.
(3) Registrierungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.
Einbauzeichen ÜA
§ 7Paragraph 7,
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
(2) Ein Bauprodukt mit dem Einbauzeichen ÜA hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
Bautechnische Zulassung
§ 8Paragraph 8,
(1) Die Hersteller von Bauprodukten oder ihre Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
das Bauprodukt weicht von der darauf anzuwendenden harmonisierten Norm ab;
für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
für das Bauprodukt ist nach der Baustoffliste ÖA oder der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung erforderlich;
es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen und Angaben (technische Beschreibung des Produktes, Angaben über Leistungsmerkmale, die vorgesehene Verwendung des Produktes udgl) beizufügen. Über Aufforderung sind Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, von den Herstellern oder ihren Vertretern vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkung auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht worden ist.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
Regelungen für die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur insoweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen. Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.
3. Abschnitt
Marktbereitstellung und Marktüberwachung
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
§ 9Paragraph 9,
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Marktüberwachung
§ 10Paragraph 10,
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 765/2008.
(2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sinngemäß anzuwenden.(2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 11Paragraph 11,
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:
Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
Behandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten sowie Prüfung deren Gefahrengeneigtheit;
Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
Aufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;
bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Z 1 lit b bis g und i.bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Ziffer eins, Litera b bis g und i.
(2) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 lit e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.(2) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
Meldepflichten der Baubehörden
§ 12 Paragraph 12,
Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:
von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;
von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des § 18 Abs 1 Z 1 bis 7 besteht.von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 besteht.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Zuständigkeiten
§ 13 Paragraph 13,
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18, ist vorbehaltlich Abs 2 die Landesregierung zuständig.(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18,, ist vorbehaltlich Absatz 2, die Landesregierung zuständig.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:
Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;
Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖA;
Wahrnehmung der Aufgaben der Register führenden Stelle;
Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle;
Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde;
Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Art 10 der Verordnung (EU) Nr 305/2011;Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr 305/2011;
Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt.Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt.
(3) In den Angelegenheiten des Abs 2 erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(3) In den Angelegenheiten des Absatz 2, erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Abs 2 Z 7 zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Art 29 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist.(4) Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 7, zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist.
(5) Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Abs 3 und § 14 Abs 1 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben.(5) Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben.
Verfahrensbestimmungen
§ 14 Paragraph 14,
(1) Soweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 19 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art 20 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA und der Baustoffliste ÖE ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
Kosten
§ 15Paragraph 15,
(1) Für nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen durchzuführende europäischtechnische Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnische Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe dieser Abgaben ist durch Verordnung der Landesregierung durch Festsetzung von Pauschalbeträgen zu bestimmen. Bei deren Festsetzung sind der jeweilige Aufwand für Vorarbeiten, Bearbeitungszeit, Anzahl der erforderlichen Organe, Zahl der Prüfverfahren sowie durchschnittliche Barauslagen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Für die Kosten von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt gilt Folgendes:
Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der betroffenen Wirtschaftsakteure zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Z 1. Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Ziffer eins, Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
Die für die Kontrolle eines Bauprodukts angefallenen Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr bzw sein Verschulden verursacht worden ist.
Kundmachungen
§ 16 Paragraph 16,
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen:
Gegenstand und Fundstellen von
nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
harmonisierten technischen Spezifikationen;
im Volltext:
die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
Informationsaustausch und Sprache
§ 17Paragraph 17,
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr 765/2008 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des römisch III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr 765/2008 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 erforderlich ist.(2) Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 erforderlich ist.
(3) Für die Art 7 Abs 4, 11 Abs 6, 13 Abs 4 und 14 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Art 11 Abs 8, 13 Abs 9 und 14 Abs 5 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.(3) Für die Artikel 7, Absatz 4,, 11 Absatz 6,, 13 Absatz 4 und 14 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11, Absatz 8,, 13 Absatz 9 und 14 Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.
Strafbestimmungen
§ 18Paragraph 18,
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;
eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;
eine Leistungserklärung entgegen Art 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;
als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Art 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;
ein Bauprodukt ohne entsprechende CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
es unterlässt, den in Bescheiden, ausgenommen verfahrensrechtliche Bescheide, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.(2) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 11 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.(3) Die Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.
(4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.(4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.(5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Informationsverfahrenshinweis
§ 19 Paragraph 19,
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG notifiziert. Notifikationsnummer: 2014/129/A.
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 20 Paragraph 20,
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 und 73 aus 2001,, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Anhang
I. Einbauzeichen:römisch eins. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach Artikel 17 der Länder-Vereinbarung besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
der Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt worden ist, und
der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des
nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein;
die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.
II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:römisch II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:
Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
(Grafik nicht darstellbar) siehe pdf-Datei
Die zusätzlichen Angaben nach Pkt I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.Die zusätzlichen Angaben nach Pkt römisch eins sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt römisch eins angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
(Grafik nicht darstellbar) siehe pdf-Datei
III. Anbringung des Einbauzeichens:römisch III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art 17 Abs 1 der Länder-Vereinbarung angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung je nach Möglichkeit der Anbringung auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der dafür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Artikel 17, Absatz eins, der Länder-Vereinbarung angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung je nach Möglichkeit der Anbringung auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der dafür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:römisch IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art 17 Abs 1 der Länder-Vereinbarung vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Artikel 17, Absatz eins, der Länder-Vereinbarung vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, soweit sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
Pallauf
Haslauer