Datum der Kundmachung

17.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Text

Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den Paragraph 50 a, betreffende Zeile lautet:

"§ 50a Bildungskarenz und Bildungsteilzeit"

1.2. Nach der den Paragraph 50 r, betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 50s Pflegekarenz

Paragraph 50 t, Pflegeteilzeit"

1.3. Nach der den Paragraph 119 b, betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 119c  Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 119d  Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

§ 119e  Gemeinsame Vorschriften zur Karenz"

1.4. Die den Paragraph 128, betreffende Zeile lautet:

"§ 128 Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils"

2. Im Paragraph 37, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 4, Litera b, wird die Verweisung "gemäß Paragraph 119, Absatz eins und 7" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 119, Absatz eins, oder Paragraph 119 c, Absatz eins ", ersetzt.

2.2. Im Absatz 9, Ziffer eins, wird die Verweisung "gemäß Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 128 b, Absatz 2 ", durch die Verweisung "gemäß Paragraph 119 e, Absatz 2 und Paragraph 128 b, Absatz 2 ", ersetzt.

3. Im Paragraph 50 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Überschrift lautet: "Bildungskarenz und Bildungsteilzeit"

3.2. Die Absatz 2 und 3 lauten:

"(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 128 b, Absatz 5, mit Ausnahme des vorletzten Satzes; für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 128 b, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffs Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 109, oder 111, einer Karenz nach den Paragraphen 119,, 119a, 119b, 119c, 119d, 121, 124 bis 128 und 129i, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, WG 2001, eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, ZDG oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 37, ff WG 2001 ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam."

3.3. Nach Absatz 3, wird eingefügt:

"(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit gemäß Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 50 b, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen."

3.4. Nach Absatz 4, wird angefügt:

"(5) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(6) In der Vereinbarung gemäß Absatz 5, sind der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung festzulegen. Bei der Vereinbarung über die Bildungsteilzeit ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die betrieblichen Interessen Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(7) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz gemäß Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 50 b, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(9) Im Übrigen sind die Absatz eins a,, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 50 b, lautet der letzte Satz: "Im Übrigen gilt Paragraph 50 a, Absatz 2,, 3 und 4."

  1. Ziffer 5
    Paragraph 50 e, lautet:

"Kündigung

Paragraph 50 e,

(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 50 a bis 50d, 50s oder 50t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 234, Absatz 5, gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des Paragraph 46, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der Paragraphen 50 a bis 50d, 50s oder 50t zugestanden wäre."

6. Im Paragraph 50 g, Absatz 4, lautet:

"(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 50 a, Absatz 5,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 50 c,, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 50 p,, 50q und 50t sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Kurzarbeit für Qualifizierungsmaßnahmen nach Paragraph 37 b, bzw Paragraph 37 c, AMSG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstnehmers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen."

7. Im Paragraph 50 p, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz 2, lautet die Ziffer 8 :,

"8. die leiblichen Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners."

7.2. Absatz 9, entfällt.

8. Nach Paragraph 50 r, wird eingefügt:

"Pflegekarenz

50s

(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 50 p, Absatz 2,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal je zu pflegenden oder betreuenden nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung einer Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, wenn diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu pflegende oder betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Der Dienstnehmer kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen:

  1. Ziffer eins
    nach der Aufnahme des nahen Angehörigen in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung,
  2. Ziffer 2
    nach der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung des nahen Angehörigen durch eine andere Betreuungsperson oder
  3. Ziffer 3
    nach dem Tod des nahen Angehörigen.
Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts eines dieser Gründe erfolgen.

(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 178, Absatz 6,) vereinbaren, wenn das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.

(5) Im Übrigen ist Paragraph 50 a, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Pflegeteilzeit

Paragraph 50 t,

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 50 s, Absatz eins, können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal je zu pflegenden oder betreuenden nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung einer Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu pflegende oder betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.

(3) Der Dienstnehmer kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen:

  1. Ziffer eins
    nach der Aufnahme des nahen Angehörigen in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung,
  2. Ziffer 2
    nach der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung des nahen Angehörigen durch eine andere Betreuungsperson oder
  3. Ziffer 3
    nach dem Tod des nahen Angehörigen.
Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts eines dieser Gründe erfolgen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen sind die Paragraphen 50 a, Absatz 3 und 4 sowie 50s Absatz 4, sinngemäß anzuwenden."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 80, Absatz 5, wird die Verweisung "gemäß den Paragraphen 119, Absatz eins und 8, 124 und 128" durch die Verweisung "gemäß den Paragraphen 119,, 119d, 124 und 128" ersetzt.

  1. Ziffer 9 a
    Im Paragraph 101, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge "oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG)" durch die Wortfolge "oder dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG)" ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Paragraph 119, lautet:

"Karenz für Mütter

Paragraph 119,

(1) Der Dienstnehmerin ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 111, Absatz eins und 2 eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 ein Urlaub verbraucht worden ist oder die Dienstnehmerin durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert war.

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 119 a, Absatz 2,, nicht zulässig.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 111, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate oder, wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.

(3) Wird Karenz nach Absatz eins und 2 in Anspruch genommen, erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 115 und 117 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eingebracht worden ist und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Die Dienstnehmerin kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im Paragraph 45, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden."

11. Nach Paragraph 119 b, wird eingefügt:

"Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 119 c,

(1) Eine Dienstnehmerin hat Anspruch auf Karenz, wenn sie ein Kind, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt und das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. Ziffer eins
    an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
  2. Ziffer 2
    in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter).

(2) Die Paragraphen 119 bis 119b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Karenz nach den Paragraphen 119 und 119a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
  2. Ziffer 2
    Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 119 und 119a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie ihrem Dienstgeber unverzüglich Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz bekannt zu geben.
  3. Ziffer 3
    Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
  4. Ziffer 4
    Die Paragraphen 119 bis 119b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffs Vater der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.

(4) Die Paragraphen 115,, 117 und 122 sind auf Karenz nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 115, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

Paragraph 119 d,

(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

  1. Ziffer eins
    Tod;
  2. Ziffer 2
    Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt;
  3. Ziffer 3
    Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;
  4. Ziffer 4
    schwerer Erkrankung;
  5. Ziffer 5
    Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes gemäß Paragraph 128 b, Absatz 8,

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 120,, 120a oder 120g angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 115 und 117 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Eine Dienstnehmerin, die im 1. Lebensjahr des Kindes Karenz gemäß Absatz eins, in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im Paragraph 45, ausdrücklich angeführten Gründen mit Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eingebracht worden ist und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Die Dienstnehmerin kann im 2. Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im Paragraph 45, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

Gemeinsame Vorschriften zur Karenz

Paragraph 119 e,

(1) Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere über Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

(2) Die Dienstnehmerin (Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter) kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(3) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(4) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinn des Absatz 3, auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

(5) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige Leistungen, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht Anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

(6) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(7) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.

(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten."

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 120, Absatz 2, wird die Wortfolge "abweichend von Paragraph 119, Absatz 3, dritter Satz" durch die Wortfolge "abweichend von Paragraph 119 e, Absatz 5, dritter Satz" ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 120 b, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
  2. "2
    eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist"

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 120 g, wird angefügt: "§ 120b ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass der an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Vater der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 121, lautet:

"Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 121,

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen."

  1. Ziffer 16
    Paragraph 121 a, lautet:

"Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 121 a,

Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:

  1. Ziffer eins
    nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten;
  2. Ziffer 2
    nach der Annahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 119 c,) innerhalb von drei Monaten;
  3. Ziffer 3
    bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 119,, 119a, 119c, 119d oder 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz."

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 122, wird die Verweisung "gemäß den Paragraphen 115,, 117, 119 Absatz 5 und 7, 119a Absatz 4, und
120f" durch die Verweisung "gemäß den Paragraphen 115,, 117, 119 Absatz 3,, 119a Absatz 4,, 119c Absatz 4 und 119d Absatz 5 und 120f" ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 127, werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Im Absatz eins, lautet die Ziffer eins :,

"1. an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder"

18.2. Im Absatz 2, wird die Wortfolge "eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" durch die Wortfolge "eine Karenz des anderen Elternteils" ersetzt.

18.3. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Die Paragraphen 125 und 126 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt."

19. Im Paragraph 128, werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Die Überschrift lautet: "Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils"

19.2. Absatz eins, lautet:

"(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 119 d, Absatz 2, für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt."

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 128 a, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, die Wortfolge "der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" durch die Wortfolge "des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils" ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 129 b, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
  2. "2
    eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist"

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 129 g, wird angefügt: "§ 129b Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des darin verwendeten Begriffs Mutter der Begriff anderer Elternteil in der grammatikalisch richtigen Form tritt."

  1. Ziffer 23
    Paragraph 129 i, lautet:

"Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 129 i,

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen."

24. Paragraph 149, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden."

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 157, Absatz eins, wird angefügt:
    1. "j
      mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 LFBAO 1991, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet."

  1. Ziffer 26
    Paragraph 314, Absatz eins, lautet:

"(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 102;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 193/2013;
  2. Ziffer 2
    Aktiengesetz (AktG), BGBl Nr 98/1965; Gesetz BGBl römisch eins Nr 35/2012;
  3. Ziffer 3
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 179/2013;
  4. Ziffer 4
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl römisch eins Nr 142/2004; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  5. Ziffer 5
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2014;
  6. Ziffer 6
    Angestelltengesetz, BGBl Nr 292/1921; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2010;
  7. Ziffer 7
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  8. Ziffer 8
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr 609;
    Kundmachung BGBl römisch eins Nr 3/2014;
  9. Ziffer 9
    Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl Nr 31/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  10. Ziffer 10
    Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 313/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  11. Ziffer 11
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr 683;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  12. Ziffer 12
    Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr 104/1985;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 86/2013;
  13. Ziffer 13
    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  14. Ziffer 14
    Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins Nr 169; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2014;
  15. Ziffer 15
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2014;
  16. Ziffer 16
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  17. Ziffer 17
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl römisch eins Nr 100/2002; Gesetz BGBl römisch eins Nr 184/2013;
  18. Ziffer 18
    Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  19. Ziffer 19
    Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl römisch eins Nr 105/2013;

  1. Ziffer 20
    Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl Nr 304/1996; Gesetz BGBl römisch eins Nr 53/2011;
  2. Ziffer 21
    Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  3. Ziffer 22
    Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl römisch eins Nr 53/1997;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 97/2013;
  4. Ziffer 23
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl römisch eins Nr 13/2014;
  5. Ziffer 24
    Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl römisch eins Nr 49/2002;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2003;
  6. Ziffer 25
    Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013;
  7. Ziffer 26
    Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl Nr 136/1975; Gesetz BGBl römisch eins Nr 190/2013;
  8. Ziffer 27
    Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl Nr 58/1906; Gesetz BGBl römisch eins Nr 13/2014;
  9. Ziffer 28
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Kundmachung BGBl römisch eins Nr 212/2013;
  10. Ziffer 29
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2014;
  11. Ziffer 30
    Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl Nr 235/1962;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2002;
  12. Ziffer 31
    Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 74/2009;
  13. Ziffer 32
    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl römisch eins Nr 103/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 197/2013;
  14. Ziffer 33
    Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), BGBl Nr 287; Gesetz BGBl römisch eins Nr 157/2013;
  15. Ziffer 34
    Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl Nr 298/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 157/2013;
  16. Ziffer 35
    Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV), BGBl römisch II Nr 420/2013;
  17. Ziffer 36
    Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  18. Ziffer 37
    Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 184/2013;
  19. Ziffer 38
    Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl römisch eins Nr 10; Gesetz BGBl römisch eins Nr 189/2013;
  20. Ziffer 39
    SCE-Gesetz (SCEG), BGBl römisch eins 104/2006;
  21. Ziffer 40
    Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl römisch eins Nr 75/2013;
  22. Ziffer 41
    Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl römisch eins Nr 76/2013;
  23. Ziffer 42
    Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl römisch eins Nr 50/2013;
  24. Ziffer 43
    Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz BGBl römisch eins Nr 181/2013;
  25. Ziffer 44
    Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl römisch eins Nr 163/2013;
  26. Ziffer 45
    Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2013,."

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 315, werden die Ziffer 4 bis 35 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
  2. "4
    Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September 1983 (ABl Nr L 263 vom 24. September 1983) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  3. Ziffer 5
    Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/1107/EWG) vom 12. Mai 1986 (ABl Nr L 137 vom 24. Mai 1986) in der Fassung der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 131 vom 5. Mai 1998);
  4. Ziffer 6
    Richtlinie 88/364/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 8, der Richtlinie 80/1107/EWG) vom 9. Juni 1988 (ABl Nr L 179 vom 9. Juli 1988) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008);
  5. Ziffer 7
    Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008);
  6. Ziffer 8
    Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  7. Ziffer 9
    Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  8. Ziffer 10
    Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl Nr L 156 vom 21. Juni 1990) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  9. Ziffer 11
    Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl Nr L 156 vom 21. Juni 1990) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  10. Ziffer 12
    Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 26. November 1990 (ABl Nr L 374 vom 31. Dezember 1990) in der Fassung der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (ABl Nr L 355 vom 6. Dezember 1997);
  11. Ziffer 13
    Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl Nr L 177 vom 5. Juli 1991) in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl Nr L 38 vom 9. Februar 2006);
  12. Ziffer 14
    Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  13. Ziffer 15
    Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl Nr L 245 vom 26. August 1992) in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl Nr L 65 vom 5. März 2014);
  14. Ziffer 16
    Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
    (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl Nr L 348 vom 28. November 1992) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  15. Ziffer 17
    Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl Nr L 307 vom 13. Dezember 1993), in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl Nr L 195 vom 1. August 2000);
  16. Ziffer 18
    Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl Nr L 216 vom 20. August 1994) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung
    der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  17. Ziffer 19
    Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl Nr L 131 vom 5. Mai 1998) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  18. Ziffer 20
    Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl Nr L 175 vom 10. Juli 1999);
  19. Ziffer 21
    Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können
    (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABl Nr L 23 vom 28. Jänner 2000) in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007);
  20. Ziffer 22
    Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000 (ABl Nr L 142 vom 16. Juni 2000) in der Fassung der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl Nr L 338 vom 19. Dezember 2009);
  21. Ziffer 23
    Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl Nr L 180 vom 19. Juli 2000);
  22. Ziffer 24
    Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 18. September 2000 (ABl Nr L 262 vom 17. Oktober 2000);
  23. Ziffer 25
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000);
  24. Ziffer 26
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen (ABl Nr L 082 vom 22. März 2001);
  25. Ziffer 27
    Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl Nr L 177 vom 6. Juli 2002) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008);
  26. Ziffer 28
    Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
    (ABl Nr L 269 vom 5. Oktober 2002);
  27. Ziffer 29
    Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl Nr L 42 vom 15. Februar 2003) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008);
  28. Ziffer 30
    Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl Nr L 207 vom 18. August 2003), in der Fassung der ABl Nr L 107 vom 19. April 2012 kundgemachten Berichtigung;
  29. Ziffer 31
    Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004).
  30. Ziffer 32
    Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl Nr L 327 vom 5. Dezember 2008);
  31. Ziffer 33
    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 260 vom 3. Oktober 2009);
  32. Ziffer 34
    Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl Nr L 68 vom 18. März 2010)."

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 323, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen 37, Absatz 4 und 9, 50a Absatz 2,, 3, 3a und 5 bis 9, 50b, 50e, 50g Absatz 4,, 50p, 50s, 50t, 80 Absatz 5,, 101 Absatz 6,, 119, 119c bis 119e, 120 Absatz 2,, 120b Absatz eins,, 120g, 121, 121a, 122, 127 Absatz eins,, 2 und 6, 128 Absatz eins,, 128a Absatz eins,, 129b Absatz eins,, 129g, 129i, 149 Absatz eins,, 157 Absatz eins,, 314 Absatz eins, sowie 315 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2014, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2014, ist im Fall einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 50 p,, 50q und 50t nur anzuwenden, wenn diese nach dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt wirksam geworden ist. Auf die in dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt bereits wirksam gewordenen Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 50 p und 50q ist Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2013, weiter anzuwenden.

(5) Die Paragraphen 119 c,, 119d, 120g, 127, 128, 128a Absatz eins,, 129g und 129i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2014, gelten für Eltern von Kindern, die nach dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden."

Pallauf

Haslauer