Datum der Kundmachung

17.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird

Text

Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den Paragraph 6, betreffende Zeile lautet:

"§ 6 Verweisungen auf Bundesrecht"

1.2. Im 3. Hauptstück lauten die den 2. Teil betreffenden Zeilen:

"§ 33a Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus

       hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

§ 33b Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 33c Berichtswesen"

1.3. Die den Paragraph 35, betreffende Zeile lautet:

"§ 35 Grundversorgung"

2. Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Nach der Ziffer 2, wird eingefügt:

"2a. Ausfallsreserve: jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;"

2.2. In der Ziffer 16, wird im Klammerausdruck nach dem Wort "Sonne" die Wortfolge "aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie," eingefügt.

2.3. Nach der Ziffer 47, wird eingefügt:

"47a. Nachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger belegt, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt worden ist. Darunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK und Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;"

2.4. Ziffer 63, lautet:

  1. "63
    Sekundärregelung: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen und dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;"

  1. Ziffer 3
    Paragraph 6, lautet:

"Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 6,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transkationen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000,, Artikel 9,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2004,, im Folgenden kurz als Verrechnungsstellengesetz bezeichnet;
  2. Ziffer 2
    Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E ControlG), BGBl römisch eins Nr 110/2010; Gesetz BGBl römisch eins Nr 174/2013;
  3. Ziffer 3
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl römisch eins Nr 111/ 2010;
  4. Ziffer 4
    Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl römisch eins Nr 110; Gesetz BGBl römisch eins Nr 174/2013;
  5. Ziffer 5
    Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl Nr 106/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 129/2013;
  6. Ziffer 6
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Kundmachung BGBl römisch eins Nr 212/2013;
  7. Ziffer 7
    Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl Nr 140/1979; Gesetz BGBl römisch eins Nr 50/2013;
  8. Ziffer 8
    Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl römisch eins Nr 50/2013;
  9. Ziffer 9
    Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl römisch eins Nr 75/2011; Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2012,."

  1. Ziffer 4
    Die Überschrift zu Paragraph 33 a, lautet: "Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen"

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 33 a, wird angefügt:

"(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 5, Ziffer 27, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anlage römisch III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen."

  1. Ziffer 6
    Paragraph 33 b, entfällt. Die Paragraphen 33 c und 33d erhalten die Paragraphenbezeichnungen "33b" und "33c".

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 33 c, (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz eins, wird im Einleitungssatz die Wortfolge "dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend" durch die Wortfolge "dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister" ersetzt.

7.2. Im Absatz 2, lautet der erste Satz: "Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 33 a, zu berichten."

  1. Ziffer 8
    Die Überschrift zu Paragraph 35, lautet: "Grundversorgung"

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Absatz eins, wird die Wortfolge "für die Versorgung in letzter Instanz" durch die Wortfolge "für die Grundversorgung" ersetzt.

9.2. Nach Absatz 3, wird angefügt:

"(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 2, vierter Satz gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist."

10. Im Paragraph 40 c, werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Absatz 2, entfällt die Wortfolge "und innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG gestellt hat".

10.2. Im Absatz 5, lautet Ziffer 5 :,

  1. "5
    Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu geben. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primär- und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 31 und gemäß Paragraph 69, ElWOG 2010."

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 45, Absatz 2, wird nach dem vierten Satz eingefügt: "Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen."

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 45 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Absatz eins, wird die Wortfolge "und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen anzuwenden" durch die Wortfolge "und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden" ersetzt.

12.2. Im Absatz 2, wird nach der Jahreszahl "1999" die Wortfolge "und dem Jagdgesetz 1993" eingefügt.

12.3. Absatz 3, lautet:

"(3) Die Erteilung der Bewilligung für eine unter Absatz eins, fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung."

13. Im Paragraph 49, wird angefügt:

"(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 72, Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :,
  2. "4
    den für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister."

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 77 b, wird angefügt:

"(5) Die Paragraphen 5,, 6, 33a Absatz 3,, 33b, 33c, 35 Absatz eins,, 4 und 5, 40c Absatz 2 und 5, 45 Absatz 2,, 45a, 49 Absatz 3 und 72 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2014, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Pallauf

Haslauer