Datum der Kundmachung

10.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Verordnung betreffend die Weiterausübung der Funktion der Berufungsbehörde durch Organe bestimmter Gemeinden im Land Salzburg (Gemeinde- Instanzenzug-Verordnung)

Text

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2014 betreffend die Weiterausübung der Funktion der Berufungsbehörde durch Organe bestimmter Gemeinden im Land Salzburg (Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 99, Absatz 3, der Salzburger Gemeindeordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Es wird festgestellt, dass die Gemeindevertretungen der im Paragraph 2, Absatz eins, nicht genannten Gemeinden des Landes Salzburg bis 30. Juni 2014 jeweils beschlossen haben, die Funktion als Berufungsbehörde in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weiter auszuüben, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

(2) In den im Paragraph 2, Absatz eins, nicht genannten Gemeinden übt auch die Gemeindevorstehung die Funktion als Berufungsbehörde in Gemeindeabgabenangelegenheiten aus.

Paragraph 2,

(1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen:

Stadt Oberndorf bei Salzburg

Filzmoos

Goldegg

Schwarzach im Pongau

Werfen

Stadt Zell am See

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, in denen der Bescheid des Bürgermeisters einer der im Absatz eins, genannten Gemeinden bis dahin erlassen worden ist, sind die Paragraphen 34, Absatz 6 und 80 Absatz eins und 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. In solchen Verfahren mit mehreren Parteien genügt dafür die Erlassung der Bescheide gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

Paragraph 3,

Für die Stadt Salzburg gilt der Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, auf Grund des Salzburger Stadtrechts 1966 bereits ab 1. Jänner 2014.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer