Fundstelle
LGBl Nr 67/2014Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2014,
Kurztitel
Verordnung, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wird
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 2014, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, LGBl Nr 89/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2011 und der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt:Die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2010, wird geändert wie folgt:
1. Im § 5 wird der Abs 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:1. Im Paragraph 5, wird der Absatz 4, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(5) Unbeschadet der Abs 1 und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 4 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.(5) Unbeschadet der Absatz eins und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz 4 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
(6) Abs 5 gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 4 am Standort eines Anzeigenquerschnittes gemäß § 6 Abs 2 endet.(6) Absatz 5, gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz 4, am Standort eines Anzeigenquerschnittes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, endet.
(7) Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl vorübergehend nicht möglich, wird unbeschadet der Abs 1 und 2 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt."(7) Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl vorübergehend nicht möglich, wird unbeschadet der Absatz eins und 2 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt."
2. Im § 6 wird angefügt:2. Im Paragraph 6, wird angefügt:
"(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 5 wird kundgemacht:"(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, wird kundgemacht:
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO 1960 mit der Aufschrift "IG-L" zu beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn am Beginn der Strecke gemäß Abs 5,durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift "IG-L" zu beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn am Beginn der Strecke gemäß Absatz 5,,
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO 1960 mit der Aufschrift "IG-L" und der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit a StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn unddurch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift "IG-L" und der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn und
wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 1 kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10b StVO ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß § 5 Abs 5 in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt.wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt.
(6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 7 wird kundgemacht:(6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, wird kundgemacht:
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel "IG-L" an den Standorten des oder der nicht funktionsfähigen Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2,durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel "IG-L" an den Standorten des oder der nicht funktionsfähigen Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2,,
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO 1960 mit der Aufschrift "IG-L" und der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit a StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn unddurch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 ("Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift "IG-L" und der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn und
wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 1 kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10b StVO ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") auf dem in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt.wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h") auf dem in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt.
(7) Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 5 und 7 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft."(7) Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz 5 und 7 ist Paragraph 14, Absatz 6, IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft."
3. Im § 7 wird angefügt:3. Im Paragraph 7, wird angefügt:
"(4) Die §§ 5 Abs 4 bis 7 und 6 Abs 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2014 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.""(4) Die Paragraphen 5, Absatz 4 bis 7 und 6 Absatz 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2014, treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Rössler
Landeshauptmann-Stellvertreterin