Datum der Kundmachung

29.08.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)

Text

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2014 über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 4a und 63 Absatz eins, des Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, sowie des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

                       Inhaltsverzeichnis

                         1. Abschnitt

             Energietechnische Anforderungen an Bauten

§ 1 Mindestanforderungen

§ 2 Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von

    Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen

§ 3 Besondere Anforderungen an das Energiesystem

2. Abschnitt

Energieausweis

§ 4 Inhalt und Form

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 5 Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage

§ 6 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

§ 7 In- und Außerkrafttreten

Anlage – Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

1. Abschnitt

Energietechnische Anforderungen an Bauten

Mindestanforderungen

Paragraph eins,

(1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen gemäß den Pkt 1, 3 sowie 5 bis 12 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom Oktober 2011 (OIB-Richtlinie 6), soweit zu den Anforderungen in den Paragraphen 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.

(2) Den gemäß Absatz eins, erforderlichen Berechnungen sind die OIB-Richtlinien "Begriffsbestimmungen" vom Oktober 2011 und "Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke" vom März 2012, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird, zugrunde zu legen.

(3) Begriffe, die in dieser Verordnung oder in den Regelwerken des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß den Absatz eins und 2 verwendet werden und den Begriffen der Richtlinie 2010/31/EU entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.

Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

von Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen

Paragraph 2,

(1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und von bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage zu erfolgen.

(2) Bei Neubauten dürfen die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP), und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) folgende je nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:

Einbringung des Bauansuchens  höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)

                   LEKT            LEKP            LEKCO2

bis 31.12.2016      24              52               62

ab 1.1.2017         24              48               58

ab 1.1.2019         22              44               54

ab 1.1.2021         22              40               50

(3) Nach größeren Renovierungen von bestehenden Bauten müssen diese eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Grunde entgegenstehen, ist dabei das Erreichen von LEK-Werten für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP) und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) anzustreben, die folgende je nach dem Zeitpunkt des Beginns der größeren Renovierung höchstzulässigen LEK-Linien nicht überschreiten:

Beginn der größeren Renovierung   höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)

                     LEKT            LEKP              LEKCO2

bis 31.12.2016        28              78                130

ab 1.1.2017           28              76                122

ab 1.1.2019           26              72                116

ab 1.1.2021           26              68                110

(4) Für Zu- und Aufbauten gelten die Anforderungen des Absatz 2, mit der Maßgabe, dass bei Anschluss der neuen Gebäudeteile an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden Baus die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen entfallen.

(5) Für Bauten, die von Behörden und Ämtern genutzt werden, gelten die Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die LEK-Anforderungen für die Jahre ab dem 1. Jänner 2021 bereits ab dem 1. Jänner 2019 gelten.

Besondere Anforderungen an das Energiesystem

Paragraph 3,

(1) Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:

  1. Ziffer eins
    Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte mechanische Be- und Entlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung – Planung, Montage, Prüfung, Betrieb und Wartung, Ausgabe Februar 2014; oder
  2. Ziffer 2
    bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Lüftungstechnische Anlagen – Bedarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche – Planung, Montage, Betrieb und Wartung, Ausgabe Juni 2007, wobei der feuchtegesteuerte Betriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel je Wohnung ausgelegt werden kann.

(2) Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten sind vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    ein zentraler Wärmemengenzähler;
  2. Ziffer 2
    ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung.
Erfolgt die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, entfällt die Anforderung gemäß der Ziffer 2,

(3) Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:

  1. Ziffer eins
    bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;
  2. Ziffer 2
    die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55° C;
  3. Ziffer 3
    die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.

(4) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest drei erreichen. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl ist die ÖNORM H 5056, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Heiztechnik-Energiebedarf, Ausgabe März 2011, anzuwenden.

(5) Bei Nicht-Wohnbauten mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Betriebsstroms durch Eigenerzeugung am Standort aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll mindestens 2 kWh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(6) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden.

2. Abschnitt

Energieausweis

Inhalt und Form

Paragraph 4,

(1) Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den Pkt 13, 14 und dem Anhang der OIB-Richtlinie 6.

(2) Dem Energieausweis sind anzuschließen:

  1. Litera a
    eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
  2. Litera b
    ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann;
  3. Litera c
    eine Darstellung des im Primärenergiebedarf enthaltenen Anteils erneuerbarer Energie.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage

Paragraph 5,

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.

(2) Die Önormen und die Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse "www.oib.or.at" eingesehen werden.

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 6,

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009, S 16;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012, S 1.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, S 13.

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/18/A durchgeführt worden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7,

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnikverordnung-Energie, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2011,, außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Anlage

Leitfaden zur Berechnung

der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

  1. Ziffer eins
    Formeln:

Formelzeichen   Benennung            Einheit          Formel

QP              Primärenergie-        kWh/a           (nicht darstell-

                bedarf                                bar)

                                                      (siehe pdf Datei)

mCO2             Kohlendioxid-

                emissionen aus dem

                Primärenergiebedarf   kg/a

QH              Heizenergiebedarf

               (Endenergiebedarf)

                für Raum-

                wärme und Warmwasser  kWh/a

QB              Befeuchtungs-

                energiebedarf         kWh/a

Qc              Kühlbedarf Wohngebäude

                gemäß ÖNORM EN ISO 13790   kWh/a

QK              Kühlenergiebedarf

                Nicht-Wohngebäude

                gemäß ÖNORM H 5058         kWh/a

QBel            Energiebedarf für Beleuchtung

               (Nicht-Wohngebäude)         kWh/a

QHHS           Energiebedarf für

               Haushaltsstrom (nur bei

               Wohngebäude)                kWh/a

QBS            Energiebedarf für Betriebs-

               strom (nur bei Nicht-

               Wohngebäuden)               kWh/a

QSol           Netto-Thermosolar-Ertrag    kWh/a

QPV            Netto-Fotovoltaik-Ertrag    kWh/a

QHS            Hilfsstrombedarf für Heizung,

               Lüftung und Kühlung         kWh/a

Q              Transmissionswärmeverlust   kWh/a

QV             Lüftungswärmeverlust        kWh/a

QHT            Heiztechnikenergiebedarf    kWh/a

QW             Warmwasserbedarf            kWh/a

Qs             passive solare Gewinne

               durch Glasflächen           kWh/a

Qi             innere Wärmegewinne         kWh/a

Qh            jährlicher Heizwärmebedarf  kWh/a

?c            charakteristische Länge      m

AB            konditionierte Gebäudehüllfläche m²        -

VB            konditioniertes Gebäudevolumen   m3        -

HGT           zutreffende Heizgradtage  Kd (Kelvin days) -

CE             LEK-Gebäudekonstante      -

Soweit erforderlich, ist für die Berechnung der LEK-Werte die ÖNORM B 8110-6 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren – Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe Jänner 2010, sinngemäß anzuwenden. Für Bauten oder Zubauten mit einer charakteristischen Länge (lc) von unter 1,25 kann bei der Berechnung der LEK-Werte von lc = 1,25 ausgegangen werden.

  1. Ziffer 2
    Klimalage:
    Die Berechnung der LEK-Werte gemäß Pkt 1 gilt für Klimalagen gleich 4.336 Kd (HGT20/20). Für Bauten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen LEK-Werte wie folgt umzurechnen und das Ergebnis auf eine Nachkommastelle zu runden:

Die Klimalage des Baus ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen. Die Heizgradtagzahl ist im Monatsbilanzverfahren gemäß der ÖNORM EN ISO 13790, Energieeffizienz von Gebäuden – Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln. Klimalagen über 4.536 Kd gelten dabei als Klimalagen gleich 4.536 Kd.

  1. Ziffer 3
    Primärenergiebedarf und Kohlendioxidemissionen:
    1. Litera a
      Energie, die aus erneuerbaren Energiequellen oder durch eine Kraft-Wärme-Kopplung am Standort erzeugt wurde, kann von der Primärenergie- und Kohlendioxidmenge abgezogen werden.
    2. Litera b
      Bei der Berechnung des LEKP und LEKCO2 von Nicht-Wohnbauten ist der jährliche Betriebsstrombedarf mit 16,43 kWh/m² Geschoßfläche anzusetzen. Die Einrechnung des Beleuchtungsenergiebedarfs, des Luftbefeuchtungs- und entfeuchtungsenergiebedarfs sowie des Kühlenergiebedarfs kann bei diesen Bauten entfallen, wenn hocheffiziente alternative Energiesysteme eingesetzt werden und der Energiebedarf zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.
    3. Litera c
      Gemäß dem Einzelnachweis nach ÖNORM EN 15316, Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Energieanforderungen und Nutzungsgrade der Anlagen – Teil 4 – 5:
      Wärmeerzeugungssysteme, Leistungsfähigkeit und Effizienz von Fernwärme- und großvolumigen Systemen, Ausgabe Oktober 2007, sind die Konversionsfaktoren für Fernwärme aus Heizwerken (Biomasse/Abwärme) mit fPE = 1 und fCO2 = 32 g/kWh anzusetzen.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer