29.08.2014
Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2014,
Salzburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. August 2014 zur Änderung des Kehrtarifs
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. August 2014 zur Änderung des Kehrtarifs
Auf Grund des Paragraph 125, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Kehrtarif, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1. Im Paragraph 9, wird angefügt:
"(9) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2014, tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."
2. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Tarifpost 1 lautet:
"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 8,73 €
Tarifgruppe B 12,49 €"
2.2. Die Tarifpost 2 lautet:
"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen
Feuerstätten (Normaltarif)
mit einer Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,42 €
12 – 35 kW 2,07 €
36 – 120 kW 4,37 €
über 120 kW 6,47 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung
1973 öfter als dreimal zu reinigen sind
mit einer Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,18 €
12 – 35 kW 1,53 €
36 – 120 kW 2,83 €
über 120 kW 4,37 €
c) Reinigen der Fangsohle 5,43 €"
2.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.3.1. In der Litera c, wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.
2.3.2. In der Litera d, wird der Betrag von "3,79 €" durch den Betrag von "3,88 €" ersetzt.
2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.
2.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.
2.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.6.1. In der Litera a, wird der Betrag von "35,70 €" durch den Betrag von "36,52 €" ersetzt.
2.6.2. In den Litera b und c wird jeweils der Betrag von "41,46 €" durch den Betrag von "42,41 €" ersetzt.
2.6.3. In der Litera d, wird der Betrag von "7,72 €" durch den Betrag von "7,90 €" ersetzt.
2.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.
2.8. In der Tarifpost 8 wird in der Litera a, der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.
2.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "11,75 €" durch den Betrag von "12,02 €" ersetzt.
Für den Landeshauptmann:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter