Datum der Kundmachung

06.08.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Verordnung, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

Text

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2014, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3 und 7 Absatz 2, des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2009,, Paragraph 19 b, des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und Paragraph 30, Absatz 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, jeweils in der gelten-den Fassung wird verordnet:

Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2010,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2010, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die die Paragraphen 28 und 32 betreffenden Zeilen entfallen.

1.2. Nach der den Paragraph 38, betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

1.3. Die Zeile "Anlage 3 Protokoll der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW" entfällt.

2. Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Diese Verordnung regelt:

  1. Ziffer eins
    das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz."

2.2. Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, wird nach der Ziffer 15, eingefügt:
  2. "15a
    Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Heizungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse https://heizung.energieausweise.net;"

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 12, lauten die Absatz 2 bis 6:

"(2) Unbeschadet Absatz eins, sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigen innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage,
  2. Ziffer 2
    Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse),
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung);
  4. Ziffer 4
    Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve).

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    den Verfügungsberechtigten;
  2. Ziffer 2
    den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten.

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftrage Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und einen Ausdruck davon den Verfügungsberechtigten längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Ausdruck auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Raumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung in einer von ihr festgelegten Form eine Auflistung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln."

5. Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

"(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Absatz eins,, die mit gasförmigen biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

Parameter                              Grenzwerte

Abgasverlust (%)                          10

Kohlenmonoxid (mg/m³)*                   100

Stickstoffoxide (mg/m³)*                 200

Schwefeldioxid (mg/m³)*                  350

* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen."

  1. Ziffer 6
    Paragraph 21, lautet:

"Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Paragraph 21,

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art           Brenn- bzw Kraftstoff       Anforderungen

Gasförmige    Erdgas                      handelsübliches Erdgas

fossile       Flüssiggas                  Propan, Propen, Butan,

Brennstoffe                               Buten und deren

                                          Gemische

Flüssige      Heizöl extra                höchstzulässiger

fossile       leicht schwefelfrei       Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Brennstoffe   (KN Code 27101943)*         höchstzulässiger

              Heizöl extra leicht mit   Schwefelgehalt: 0,0010 % M

              biogenen Komponenten

              Heizöl leicht               höchstzulässiger

             (KN Code 27101964) **        Schwefelgehalt: 0,20 % M

                                          zulässig nur in neu

                                          errichteten Feuerungs-

                                          anlagen > 400 kW

                                          Nennwärmeleistung und

                                          bis 1. Jänner 2018 in

                                          bestehenden Anlagen >

                                          70 kW Nennwärmeleistung

              Heizöl mittel               höchstzulässiger

             (KN Code 27101964) **        Schwefelgehalt: 0,40 % M

                                          zulässig nur in

                                          Feuerungsanlagen > 5 MW

                                          Brennstoffwärmeleistung

              Heizöl schwer               höchstzulässiger

              (KN Code 27101964) **       Schwefelgehalt: 1,00 % M

                                          zulässig nur in

                                          Feuerungsanlagen > 10 MW

                                          Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Braun- und Steinkohle,      Der Schwefelgehalt darf

Brennstoffe   Briketts, Torf und Koks,    0,3 g/MJ und bei

              ausgenommen Petro(l)koks    Feuerungsanlagen über

                                          400 kW Nennwärmeleistung

                                          0,20 g/MJ nicht

                                          übersteigen, jeweils

                                          bezogen auf den Heizwert

                                          des Brennstoffs im

                                          wasserfreien Zustand und

                                          den verbrennbaren Anteil

                                          des Schwefels.

Standardisierte

biogene Brennstoffe Stückholz             naturbelassen,

                                          unbehandelt und

                                          lufttrocken

                                          (höchstzulässiger

                                          Wassergehalt 20 %)

                    Holzhackgut           ausschließlich aus

                                          naturbelassenem

                                          unbehandelten Holz

                    Holz- und

                    Rindenpellets          ausschließlich aus

                                           naturbelassenem

                                           unbehandelten Holz oder

                                           Rinde

                    Biogene Heizöle        ausschließlich oder

                                           überwiegend aus

                                           naturbelassener

                                           erneuerbarer Materie

                    Sonstige               Ausgeschlossen sind

                                           Materialien, die in

                                           Folge einer Behandlung

                                           mit Holzschutzmitteln

                                           oder einer Beschichtung

                                           halogenorganische

                                           Verbindungen oder

                                           Schwermetalle enthalten

                                           können. Der

                                           Gesamtchlorgehalt der

                                           Brennstoffe darf

                                           1.500 mg/kg

                                           Trockensubstanz nicht

                                           übersteigen.

Flüssige fossile

Kraftstoffe         Dieselkraftstoff       höchstzulässiger

                                        Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige biogene    Biogene Kraftstoffe     ausschließlich oder

Kraftstoffe                                 überwiegend aus

                                            naturbelassener

                                            erneuerbarer Materie

*   Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

**  Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom

    26. April 1999

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Absatz eins, angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt."

7. Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz 3, wird angefügt: "Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird."

7.2. Im Absatz 4, lautet der zweite Satz: "Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß Paragraph 25, sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Absatz 3,) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird."

8. Im Paragraph 25, lauten die Absatz 4 und 5:

"(4) Bei Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW ist zusätzlich zu den Emissionsmessungen eine Energieeffizienzinspektion dahingehend durchzuführen, ob

  1. Ziffer eins
    die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist;
  2. Ziffer 2
    die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem 1. Jänner 2013 errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist;
  3. Ziffer 3
    die Heizungsleitungen im Aufstellungsraum der Feuerungsanlage ausreichend wärmegedämmt sind; und
  4. Ziffer 4
    die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.
Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten einfachen Überprüfung keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind.

(5) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind am Prüfbericht zu dokumentieren."

9. Im Paragraph 26, werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Absatz 4, wird angefügt: "Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben."

9.2. Absatz 5, entfällt.

10. Im Paragraph 27, wird angefügt:

"(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen."

  1. Ziffer 11
    Paragraph 28, entfällt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Absatz eins, entfällt die Wortfolge "und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 28 ",

12.2. Im Absatz 2, Ziffer eins, entfallen die Worte "oder Inspektion".

  1. Ziffer 13
    Paragraph 32, entfällt.

  1. Ziffer 14
    Paragraph 33, lautet:

"Qualitätssicherung

Paragraph 33,

(1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und

-personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Paragraph 31, Absatz 4, entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Paragraph 31, Absatz 4, auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(6) Für Messgeräte gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Die eingesetzten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Die wiederkehrende Überprüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Abgasparameter von Feuerungsanlagen hat nach jedem Eingriff in messrelevante Bereiche des Messgerätes (zB Reparatur, Wartung) und darüber hinaus in Abständen von längstens zwölf Monaten gemäß den einschlägigen Regeln der Technik zu erfolgen:
    1. Litera a
      von einer dafür akkreditierten Stelle oder
    2. Litera b
      von einer Stelle, die erstmalig vor Beginn der Prüftätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle überwacht wird.
Bei Erfüllen der Anforderungen ist am Messgerät eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte mit Angabe der jeweiligen Messgeräte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. Die Daten der Messgeräteüberprüfungen sind in Abständen von längstens drei Monaten in einer von der Landesregierung festgelegten Form an diese zu übermitteln.

(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 35, lautet:

"Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 35,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben.

  1. Ziffer eins
    Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl römisch eins Nr 127/2013;
  2. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl römisch II Nr 331/1997; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 312 aus 2011,."

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 36, werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Absatz eins, entfallen die Ziffer 3 und 4, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung "3." und wird angefügt:

  1. "4
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010;
  2. Ziffer 5
    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012."

16.2. Im Absatz 2, wird angefügt: „Die Novelle LGBL Nr 56/2014 wurde unter der Nummer 2014/133/A notifiziert.“

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 38, entfällt der Absatz 5,

  1. Ziffer 18
    Nach Paragraph 38, wird eingefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 39,

Die Paragraphen eins, Absatz eins,, (§) 2, 12 Absatz 2 bis 6, 19 Absatz 2,, 21, 24 Absatz 3 und 4, 25 Absatz 4 und 5, 26 Absatz 4,, 27 Absatz 3,, 30 Absatz eins und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014, sowie die Aufhebung der Paragraphen eins, Absatz 3,, 26 Absatz 5,, 28, 32, 38 Absatz 5 und die Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft."

  1. Ziffer 19
    Die Anlage 2 lautet:

                                                         "Anlage 2

       PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe

?  erstmalige einfache Überprüfung          ?  Mängelbehebung

?  wiederkehrende einfache Überprüfung      ?  außerordentliche

                                               Überprüfung

Prüforgan                                   Prüfdatum

Prüfnummer                                  Anlagennummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Messgerät(Fabrikat/Type)

Seriennummer                                Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Rostfunktion

in Ordnung        0 ja 0 nein   Zugregler/Explosions- 0 ja  0 nein

                                klappe in Ordnung

Verbindungsstück  0 ja 0 nein   zulässiger Brennstoff 0 ja  0 nein

in Ordnung

Luftzufuhr

ausreichend       0 ja 0 nein   zulässige             0 ja  0 nein

                                Brennstofflagerung

Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser      0 ja  0 nein

Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß              0 ja  0 nein

Regelung Wärmeverteilung automatisch                  0 ja  0 nein

Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender

Pufferspeicher                                        0 ja  0 nein

Brennstoffverbrauch/Jahr              Stückholz (rm)

Hackgut (srm)           Holzpellets (kg)              Sonstige

Empfehlungen

Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)

Regelung der Wärmeverteilung modernisieren

Energieberatung

Messwerte (? 11% O2, ? 6% O2)

Abgastemperatur            °C  Verbrennungslufttemperatur       °C

Kesseltemperatur           °C  Förderdruck Fang                 Pa

O2-Gehalt                   %  CO-Gehalt                        ppm

CO-Gehalt         Beurteilungswert    mg/m³   Grenzwert      mg/m³

Abgasverlust      Beurteilungswert       %    Grenzwert          %

Mängel         ? ja   ? nein      Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe

?  erstmalige einfache Überprüfung        ?  Mängelbehebung

?  wiederkehrende einfache Überprüfung    ?  außerordentliche

                                             Überprüfung

Prüforgan                               Prüfdatum

Prüfnummer                              Anlagennummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Messgerät(Fabrikat/Type)

Seriennummer                            Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage       zulässiger Brennstoff    0 ja 0 nein

Abgasklappe       0 ja 0 nein Zugregler/Explosions-

                              klappe in Ordnung        0 ja 0 nein

Verbindungsstück

in Ordnung        0 ja 0 nein Luftzufuhr ausreichend   0 ja 0 nein

Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser       0 ja 0 nein

Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß               0 ja 0 nein

Regelung Wärmeverteilung automatisch                   0 ja 0 nein

Überdimensionierung > 50 %,

kein ausreichender Pufferspeicher                      0 ja 0 nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

Heizöl extra leicht (l)     Heizöl leicht (l)             Sonstige

Empfehlungen

Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)

Regelung der Wärmeverteilung modernisieren

Energieberatung

Messwerte

Abgastemperatur               °C   Verbrennungslufttemperatur   °C

Kesseltemperatur              °C   Förderdruck Fang             Pa

O2-Gehalt                      %   CO-Gehalt                   ppm

CO-Gehalt (3% O2)  Beurteilungswert    mg/m³   Grenzwert     mg/m³

Abgasverlust       Beurteilungswert       %    Grenzwert         %

Rußzahl                            Mittelwert            Grenzwert

Mängel            ?  ja    ?  nein   Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe

?  erstmalige einfache Überprüfung        ?  Mängelbehebung

?  wiederkehrende einfache Überprüfung    ?  außerordentliche

                                             Überprüfung

Prüforgan                                Prüfdatum

Prüfnummer                               Anlagennummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Messgerät(Fabrikat/Type)

Seriennummer                             Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Abgasklappe      0 ja 0 nein  Zugregler/Explosions-    0 ja 0 nein

funktionstüchtig              in Ordnung

Verbindungsstück

in Ordnung       0 ja 0 nein  zulässiger Brennstoff    0 ja 0 nein

Luftzufuhr

ausreichend      0 ja 0 nein                           0 ja 0 nein

Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser       0 ja 0 nein

Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß               0 ja 0 nein

Regelung Wärmeverteilung automatisch                   0 ja 0 nein

Überdimensionierung > 50 %,

kein ausreichender Pufferspeicher                      0 ja 0 nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

Erdgas (m³)                 Flüssiggas (kg)              Sonstige

Empfehlungen

Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)

Regelung der Wärmeverteilung modernisieren

Energieberatung

Messwerte

Abgastemperatur              °C   Verbrennungslufttemperatur    °C

Kesseltemperatur             °C   Förderdruck Fang              Pa

O2-Gehalt                     %   CO-Gehalt                    ppm

CO-Gehalt (3% O2)  Beurteilungswert    mg/m³   Grenzwert     mg/m³

Abgasverlust       Beurteilungswert       %    Grenzwert         %

Mängel      ? ja    ? nein      Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen                           "

  1. Ziffer 20
    Die Anlage 3 entfällt.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Haslauer