Text
Gesetz vom 2. Juli 2014, mit dem das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2014, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Die die Überschriften "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Die die Überschrift "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" und die §§ 9 bis 11 betreffenden Zeilen entfallen.1.2. Die die Überschrift "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" und die Paragraphen 9 bis 11 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. Die den § 15 betreffende Zeile lautet:1.3. Die den Paragraph 15, betreffende Zeile lautet:
"§ 15 Bezüge und Entschädigungen"
Vor § 1 entfällt die Abschnittsbezeichnung "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates".Vor Paragraph eins, entfällt die Abschnittsbezeichnung "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates".
Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der Z 1 lit b wird der Klammerausdruck "(§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. a des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962)" durch den Klammerausdruck "(§ 3 Abs 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz)" ersetzt.3.1. In der Ziffer eins, Litera b, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera a, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Schulaufsichtsgesetz)" ersetzt.
3.2. In der Z 2 lautet die lit d:3.2. In der Ziffer 2, lautet die Litera d, :,
jeweils ein Vertreter der Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern."
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 dritter Satz wird die Verweisung auf "§ 95 Abs. 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82," durch die Verweisung auf "§ 93 Abs 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998" ersetzt.4.1. Im Absatz eins, dritter Satz wird die Verweisung auf "§ 95 Absatz 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, Landesgesetzblatt Nr. 82," durch die Verweisung auf "§ 93 Absatz 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998" ersetzt.
4.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen."4.2. Im Absatz 3, wird angefügt: "Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen."
Im § 3 lautet der zweite Satz: "Beim Präsidenten des Landesschulrates ergibt sich die Fraktionszugehörigkeit durch die den Landeshauptmann stellende Partei."Im Paragraph 3, lautet der zweite Satz: "Beim Präsidenten des Landesschulrates ergibt sich die Fraktionszugehörigkeit durch die den Landeshauptmann stellende Partei."
Im § 4 Abs 2 wird die Verweisung auf "§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a, b und d" durch die Verweisung auf "§ 1 Z 2 lit a, b und d" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Verweisung auf "§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und d" durch die Verweisung auf "§ 1 Ziffer 2, Litera a,, b und d" ersetzt.
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 4 lautet die lit d:7.1. Im Absatz 4, lautet die Litera d, :,
"d) die Vertreter der im § 1 Z 2 lit d angeführten Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern.""d) die Vertreter der im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera d, angeführten Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern."
7.2. Im Abs 5 wird die Verweisung auf "§ 5 Abs 3" durch die Verweisung auf "§ 5 Abs 4" ersetzt.7.2. Im Absatz 5, wird die Verweisung auf "§ 5 Absatz 3 ", durch die Verweisung auf "§ 5 Absatz 4 ", ersetzt.
Der 2. Abschnitt "Kollegium des Bezirksschulrates" mit den §§ 9 bis 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung entfällt.Der 2. Abschnitt "Kollegium des Bezirksschulrates" mit den Paragraphen 9 bis 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung entfällt.
Vor § 12 entfällt die Abschnittsbezeichnung "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen"Vor Paragraph 12, entfällt die Abschnittsbezeichnung "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen"
§ 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
"Funktionsdauer
§ 12Paragraph 12,
(1) Die Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen. Das Kollegium bleibt so lange im Amt, bis nach einer Landtagswahl das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.
(2) Die im § 2 Abs 3 genannten Stellen können auch während der Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates als Mitglieder entsendete Vertreter durch Widerruf der Entsendung abberufen und jeweils auf die restliche Funktionsdauer durch andere Vertreter ersetzen."(2) Die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Stellen können auch während der Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates als Mitglieder entsendete Vertreter durch Widerruf der Entsendung abberufen und jeweils auf die restliche Funktionsdauer durch andere Vertreter ersetzen."
11. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:11. Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Die Abs 1 und 2 lauten:11.1. Die Absatz eins und 2 lauten:
"(1) Das Amt eines nach § 2 bestellten Mitglieds des Kollegiums des Landesschulrates erlischt:"(1) Das Amt eines nach Paragraph 2, bestellten Mitglieds des Kollegiums des Landesschulrates erlischt:
durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;durch Verweigerung der Ablegung des nach Paragraph 17, Absatz eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;
durch Verzicht, der dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber zu erklären ist;
durch Widerruf der Entsendung (§ 12 Abs 2);durch Widerruf der Entsendung (Paragraph 12, Absatz 2,);
durch Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag;
bei einem Mitglied gemäß § 1 Z 1 lit b, wenn es nicht mehr Lehrer an einer Schule oder Lehranstalt ist, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;bei einem Mitglied gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn es nicht mehr Lehrer an einer Schule oder Lehranstalt ist, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;
bei Vätern und Müttern schulbesuchender Kinder (§ 1 Z 1 lit c), wenn das Kind nicht mehr eine Schule oder Lehranstalt besucht, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;bei Vätern und Müttern schulbesuchender Kinder (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c,), wenn das Kind nicht mehr eine Schule oder Lehranstalt besucht, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;
bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten auf Grund eines diesbezüglichen Ausspruches des Kollegiums des Landesschulrates.
(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (§ 12 Abs 1) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach § 2 zu bestellen."(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (Paragraph 12, Absatz eins,) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach Paragraph 2, zu bestellen."
11.2. Im Abs 4 wird die Verweisung auf "Abs. 1 lit. a, b, d, e und h" durch die Verweisung auf "Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7" ersetzt.11.2. Im Absatz 4, wird die Verweisung auf "Abs. 1 Litera a,, b, d, e und h" durch die Verweisung auf "Abs 1 Ziffer eins,, 2, 4 und 7" ersetzt.
Im § 14 erster Satz entfällt die Wortfolge "oder eines Bezirksschulrates".Im Paragraph 14, erster Satz entfällt die Wortfolge "oder eines Bezirksschulrates".
Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 15, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 2 entfallen in der Einleitung des ersten Satzes die Wortfolge "oder eines Bezirksschulrates" und in der lit b das Wort "jeweiligen" und wird im zweiten Satz die Wortfolge "Dies gilt jedoch nicht" durch die Wortfolge "Die lit a in Bezug auf Tagesgebühren und die lit b gelten nicht" ersetzt.13.1. Im Absatz 2, entfallen in der Einleitung des ersten Satzes die Wortfolge "oder eines Bezirksschulrates" und in der Litera b, das Wort "jeweiligen" und wird im zweiten Satz die Wortfolge "Dies gilt jedoch nicht" durch die Wortfolge "Die Litera a, in Bezug auf Tagesgebühren und die Litera b, gelten nicht" ersetzt.
13.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "der Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte" durch die Wortfolge "der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates" ersetzt.13.2. Im Absatz 4, wird die Wortfolge "der Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte" durch die Wortfolge "der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates" ersetzt.
13.3. Abs 5 lautet:13.3. Absatz 5, lautet:
"(5) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat.""(5) Die Ansprüche gemäß Absatz 2, sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat."
14. Im § 16 wird angefügt:14. Im Paragraph 16, wird angefügt:
"(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 3, (§) 3, 4 Abs 2, 7 Abs 4 und 5, 12, 13 Abs 1, 2 und 4, 14 und 15 Abs 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 und die Aufhebung der Abschnittsbezeichnungen "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" und des 2. Abschnitts mit den §§ 9, 10 und 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(5) Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 3, (§) 3, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 4 und 5, 12, 13 Absatz eins,, 2 und 4, 14 und 15 Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014, und die Aufhebung der Abschnittsbezeichnungen "1. Abschnitt Kollegium des Landesschulrates" und "3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen" und des 2. Abschnitts mit den Paragraphen 9,, 10 und 11 einschließlich der Abschnittsbezeichnung "2. Abschnitt Kollegium des Bezirksschulrates" treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel II
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 4 wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.
Im § 4 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs 2.Im Paragraph 4, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2,
Im § 5a Abs 2 wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.Im Paragraph 5 a, Absatz 2, wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.
Im § 6 lautet der zweite Satz: "Darüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium)."Im Paragraph 6, lautet der zweite Satz: "Darüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium)."
Im § 7 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs 2.Im Paragraph 7, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2,
Im § 7b Abs 2 wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.Im Paragraph 7 b, Absatz 2, wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.
Im § 7c lautet der zweite Satz: "Darüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium)."Im Paragraph 7 c, lautet der zweite Satz: "Darüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium)."
Im § 7d entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs 2.Im Paragraph 7 d, entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2,
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 9, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Abs 1 lautet:9.1. Absatz eins, lautet:
"(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
als selbstständige Schulen;
als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind, oderals Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.
Im Fall der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung."Im Fall der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung."
9.2. Abs 7 lautet:9.2. Absatz 7, lautet:
"(7) Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 3 Abs 3"."(7) Über die Organisationsform (Absatz eins bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt Paragraph 3, Absatz 3 ",
10. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:10. Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 entfällt die Absatzbezeichnung und wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(§ 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 513/1993)" durch den Klammerausdruck "(§ 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985)" ersetzt.10.1. Im Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung und wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 513 aus 1993,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985)" ersetzt.
10.2. Abs 2 entfällt.10.2. Absatz 2, entfällt.
Im § 12 Abs 3 wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge "und des Bezirksschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "und des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.
Im § 14 Abs 5 lautet der dritte Satz: "Die Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zu bestimmen."Im Paragraph 14, Absatz 5, lautet der dritte Satz: "Die Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zu bestimmen."
Im § 18 Abs 2 werden im dritten Satz die Worte "den Bezirksschulrat" durch die Worte "den Landesschulrat" ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, werden im dritten Satz die Worte "den Bezirksschulrat" durch die Worte "den Landesschulrat" ersetzt.
Im § 23 Abs 3 entfällt die Wortfolge "und den Bezirksschulrat (Kollegium)".Im Paragraph 23, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "und den Bezirksschulrat (Kollegium)".
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im Abs 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des Bezirks- und des Landesschulrates".15.1. Im Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des Bezirks- und des Landesschulrates".
15.2. Im Abs 5 erster Satz wird die Schuljahrsbezeichnung "2013/2014" durch die Schuljahrsbezeichnung "2015/2016" ersetzt.15.2. Im Absatz 5, erster Satz wird die Schuljahrsbezeichnung "2013/2014" durch die Schuljahrsbezeichnung "2015/2016" ersetzt.
16. § 26 Abs 1 lautet:16. Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
"(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates von der Klassenschülerzahl gemäß § 25 Abs 1, 2 und 4 abweichen, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Eine Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist.""(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates von der Klassenschülerzahl gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, 2 und 4 abweichen, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Eine Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist."
17. Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:17. Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1. Im Abs 3 erster Satz entfällt die Wortfolge ", die vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören hat."17.1. Im Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge ", die vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören hat."
17.2. Im Abs 4 erster Satz entfällt die Wortfolge "nach Einholung eines Vorschlages des Bezirksschulrates".17.2. Im Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge "nach Einholung eines Vorschlages des Bezirksschulrates".
18. Im § 48 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:18. Im Paragraph 48, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Im dritten Satz werden die Worte "Der Bezirksschulrat" durch die Worte "Der Landesschulrat" ersetzt.
18.2. Im letzten Satz wird die Wortfolge "unter Mitwirkung der für ihren Amtsbereich bestehenden Schulbehörden des Bundes (§ 4 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)" durch die Wortfolge "unter Mitwirkung des Landesschulrates" ersetzt.18.2. Im letzten Satz wird die Wortfolge "unter Mitwirkung der für ihren Amtsbereich bestehenden Schulbehörden des Bundes (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)" durch die Wortfolge "unter Mitwirkung des Landesschulrates" ersetzt.
19. Im § 54 wird angefügt:19. Im Paragraph 54, wird angefügt:
"(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(3) Die Paragraphen 3, Absatz 4,, (§) 4, 5a Absatz 2,, (§) 6, 7, 7b Absatz 2,, 7c, 7d, 9 Absatz eins und 7, (§) 10, 12 Absatz 3,, 14 Absatz 5,, 18 Absatz 2,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz eins und 5, 26 Absatz eins,, 35 Absatz 3 und 4 und 48 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel III
Das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 110/ 2006, wird geändert wie folgt:
Im 1 Abs 1 lautet der zweite Satz: "Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime, die öffentlichen Praxisschulen und öffentlichen Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind."Im 1 Absatz eins, lautet der zweite Satz: "Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime, die öffentlichen Praxisschulen und öffentlichen Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind."
Im § 3 Abs 3 wird die Wortfolge "nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge "nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium)" durch die Wortfolge "nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)" ersetzt.
Im § 12 Abs 4 wird in der Z 2 letzter Satz das Wort "Bezirksbericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 4, wird in der Ziffer 2, letzter Satz das Wort "Bezirksbericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.
Im § 17 Abs 1 entfällt im letzten Satz die Wortfolge "nach Anhörung des Landesschulrates".Im Paragraph 17, Absatz eins, entfällt im letzten Satz die Wortfolge "nach Anhörung des Landesschulrates".
Im § 18a Abs 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "und dem Landesschulrat".Im Paragraph 18 a, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge "und dem Landesschulrat".
Im § 27 Abs 2 entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)".Im Paragraph 27, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)".
Im § 33 wird angefügt:Im Paragraph 33, wird angefügt:
"(3) Die §§ 1 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 4, 17 Abs 1, 18a Abs 3 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(3) Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 3 Absatz 3,, 12 Absatz 4,, 17 Absatz eins,, 18a Absatz 3 und 27 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel IV
Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge "die öffentlichen Übungsschulen" durch die Wortfolge "die öffentlichen Praxisschulen" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge "die öffentlichen Übungsschulen" durch die Wortfolge "die öffentlichen Praxisschulen" ersetzt.
Im § 3 Abs 1 wird im ersten Satz die Wortfolge "mit Zustimmung des Bezirksschulrates" durch die Wortfolge "mit Zustimmung des Landesschulrates" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge "mit Zustimmung des Bezirksschulrates" durch die Wortfolge "mit Zustimmung des Landesschulrates" ersetzt.
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 9, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lautet:3.1. Absatz eins, lautet:
"(1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs 7 erster Satz und des § 5 Abs 9 erster Satz.""(1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 7, erster Satz und des Paragraph 5, Absatz 9, erster Satz."
3.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "von Schulbehörden des Bundes" durch die Worte "vom Landesschulrat" ersetzt.3.2. Im Absatz 3, wird die Wortfolge "von Schulbehörden des Bundes" durch die Worte "vom Landesschulrat" ersetzt.
4. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:4. Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "dem für den Amtsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständigen Bezirksschulrat" durch die Wortfolge "dem Landesschulrat" ersetzt.4.1. Im Absatz 2, wird die Wortfolge "dem für den Amtsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständigen Bezirksschulrat" durch die Wortfolge "dem Landesschulrat" ersetzt.
4.2. Abs 3 entfällt.4.2. Absatz 3, entfällt.
5. Im § 11 wird angefügt:5. Im Paragraph 11, wird angefügt:
"(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 9 Abs 1 und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 Kraft.""(7) Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 3 Absatz eins,, 9 Absatz eins und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014, treten mit 1. August 2014 Kraft."
Artikel V
Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Abs 3 lautet:1.1. Absatz 3, lautet:
"(3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei der Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landessschulrates einzuholen.""(3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei der Ausübung des Gnadenrechts gemäß Paragraph 105, LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landessschulrates einzuholen."
1.2. Abs 4 lautet:1.2. Absatz 4, lautet:
"(4) Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig."
Im § 1a Abs 2 wird im Einleitungssatz die Verweisung "im Sinn des Abs 1 lit h und i" durch die Verweisung "im Sinn des Abs 1 lit j und k" ersetzt.Im Paragraph eins a, Absatz 2, wird im Einleitungssatz die Verweisung "im Sinn des Absatz eins, Litera h und i" durch die Verweisung "im Sinn des Absatz eins, Litera j und k" ersetzt.
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 lit b wird das Wort "Bezirksschulinspektor" durch die Wortfolge "Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.3.1. Im Absatz 2, Litera b, wird das Wort "Bezirksschulinspektor" durch die Wortfolge "Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.
3.2. Im Abs 3 zweiter Satz werden die Worte "des Bezirksschulinspektors" durch die Wortfolge "des Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.3.2. Im Absatz 3, zweiter Satz werden die Worte "des Bezirksschulinspektors" durch die Wortfolge "des Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.
4. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:4. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 2 lit c und im Abs 3 zweiter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksschulinspektor" durch die Wortfolge "Pflicht-schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.4.1. Im Absatz 2, Litera c und im Absatz 3, zweiter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksschulinspektor" durch die Wortfolge "Pflicht-schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.
4.2. Im Abs 8 zweiter Satz werden die Worte "des Bezirksschulinspektors" durch die Wortfolge "des Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.4.2. Im Absatz 8, zweiter Satz werden die Worte "des Bezirksschulinspektors" durch die Wortfolge "des Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen" ersetzt.
5. Im § 17 wird angefügt:5. Im Paragraph 17, wird angefügt:
"(4) Die §§ 1 Abs 3 und 4, 1a Abs 2, 2 Abs 2 und 3 und 7 Abs 2, 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(4) Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, 1a Absatz 2,, 2 Absatz 2 und 3 und 7 Absatz 2,, 3 und 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Mosler-Törnström
Haslauer