Text
Gesetz vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014) und mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)
Ausübung bestimmter Tätigkeiten einschließlich leitender
Stellungen in bestimmten Unternehmen
durch Mitglieder des Landtages
§ 1 Paragraph eins,
(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 iVm Abs 2, 4 und 5 sowie des § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G.(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2,, 4 und 5 sowie des Paragraph 6 a, Absatz eins, Unv-Transparenz-G.
(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß § 6 Abs 2 Z 1 oder § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Art 32 Abs 3 L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 6 a, Absatz eins, Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Artikel 32, Absatz 3, L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.
(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder
leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen
durch Mitglieder der Landesregierung
§ 2Paragraph 2,
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.
Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht
durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes
§ 3Paragraph 3,
(1) Der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages anzuzeigen. Während seiner bzw ihrer Amtstätigkeit darf der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.
(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuss die Ausübung des angezeigten Berufs im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung genehmigen. darüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes bekannt gibt.
(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, dass diesem entsprochen wurde. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht
durch den Amtsführenden Präsidenten oder die
Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates
§ 4Paragraph 4,
Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
Verweisungen auf das Unvereinbarkeits- und
Transparenz-Gesetz
§ 5Paragraph 5,
Die Verweisungen in diesem Gesetz auf das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl Nr 330/1983, gelten als Verweisungen auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.Die Verweisungen in diesem Gesetz auf das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, gelten als Verweisungen auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 6Paragraph 6,
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 6, außer Kraft.
(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.(2) Eine auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2013, wird geändert wir folgt:Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2013,, wird geändert wir folgt:
1. Im Art 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Artikel 32, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des § 8 iVm § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G)" ersetzt.1.1. Im Absatz 2, wird die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 4, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G)" ersetzt.
1.2. Im Abs 3 wird der Gesetzestitel "Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch den Gesetzestitel "Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.1.2. Im Absatz 3, wird der Gesetzestitel "Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch den Gesetzestitel "Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.
Im Art 33 Abs 2 wird im ersten Satz die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des § 6a Unv-Transparenz-G" ersetzt.Im Artikel 33, Absatz 2, wird im ersten Satz die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 6 a, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des Paragraph 6 a, Unv-Transparenz-G" ersetzt.
Art 34 Abs 5 lautet:Artikel 34, Absatz 5, lautet:
"(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (§ 2 Abs 2 Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des § 5 Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt.""(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (Paragraph 2, Absatz 2, Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt."
4. Im Art 57 wird angefügt:4. Im Artikel 57, wird angefügt:
"(19) Die Art 32 Abs 2 und 3, 33 Abs 2 und 34 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(19) Die Artikel 32, Absatz 2 und 3, 33 Absatz 2 und 34 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel III
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2013, wird geändert wie folgt:Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird im ersten Satz die Verweisung "in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "in den Fällen der §§ 9 und 10 Unv-Transparenz-G" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird im ersten Satz die Verweisung "in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 Unv-Transparenz-G" ersetzt.
Im § 20 Abs 2 wird in der lit e die Verweisung "nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch die Verweisung "nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, wird in der Litera e, die Verweisung "nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch die Verweisung "nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.
Im § 72 wird die Jahreszahl "1998" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.Im Paragraph 72, wird die Jahreszahl "1998" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.
Im § 95 wird angefügt:Im Paragraph 95, wird angefügt:
"(5) Die §§ 3 Abs 3, 20 Abs 2 und 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(5) Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 20 Absatz 2 und 72 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel IV
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2014, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird die Verweisung auf "die §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung auf "die §§ 4 bis 7 BezBegrBVG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Verweisung auf "die Paragraphen 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung auf "die Paragraphen 4 bis 7 BezBegrBVG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Im § 4 Abs 6 wird im ersten Satz die Verweisung "gemäß § 3 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 53/2009," durch die Verweisung "gemäß § 3 Abs 1 BezBegrBVG" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 6, wird im ersten Satz die Verweisung "gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2009,," durch die Verweisung "gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BezBegrBVG" ersetzt.
Im § 14 Abs 1 wird der Klammerausdruck "(§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bzw Art 34 Abs 5 L-VG und § 5 Abs 3 des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1985; § 3 Abs 5 erster Satz des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993, § 22a des Salzburger Stadtrechtes 1966)" durch den Klammerausdruck "(§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966)" ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bzw Artikel 34, Absatz 5, L-VG und Paragraph 5, Absatz 3, des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1985; Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993, Paragraph 22 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 2, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Artikel 34, Absatz 5, L-VG, Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, Paragraph 5, Absatz 3, Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw Paragraph 22 a, Salzburger Stadtrecht 1966)" ersetzt.
§ 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 15Paragraph 15,
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955;
Gesetz BGBl I Nr 187/2013;Gesetz BGBl römisch eins Nr 187/2013;
§ 3 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl I Nr 64/1997; BGBl Nr 141/2013."Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl römisch eins Nr 64/1997; Bundesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,."
Artikel V
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2014, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 27a Abs 1 werden im ersten Satz die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des § 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes" und das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.Im Paragraph 27 a, Absatz eins, werden im ersten Satz die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des Paragraph 5, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes" und das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
Im § 84 wird angefügt:Im Paragraph 84, wird angefügt:
"(5) § 27a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.""(5) Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel VI
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2014, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 29 Abs 4 wird in der Z 1 die Verweisung "gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330" durch die Verweisung "gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Im § 130 entfällt die Z 43.Im Paragraph 130, entfällt die Ziffer 43,
Im § 134 wird angefügt:Im Paragraph 134, wird angefügt:
"(7) Die §§ 29 Abs 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(7) Die Paragraphen 29, Absatz 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel VII
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2014, wird geändert wie folgt:Das Magistrats-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 108 Abs 4 wird in der Z 1 die Verweisung "gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.Im Paragraph 108, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Im § 221 wird angefügt:Im Paragraph 221, wird angefügt:
"(5) § 108 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.""(5) Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel VIII
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2014, wird geändert wie folgt:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 58 Abs 4 wird in der Z 1 die Verweisung "gemäß § 6a Abs 2 des Unv-Transparenz-G" durch die Verweisung "gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unv-Transparenz-G" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Im § 127 entfällt die Z 41.Im Paragraph 127, entfällt die Ziffer 41,
Im § 130 wird angefügt:Im Paragraph 130, wird angefügt:
"(8) Die §§ 58 Abs 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.""(8) Die Paragraphen 58, Absatz 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel IX
Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2014, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
Im § 5 Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997)" durch den Klammerausdruck "(§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 3, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 2, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
Im § 16 wird angefügt:Im Paragraph 16, wird angefügt:
"(4) § 5 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.""(4) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft."
Mosler-Törnström
Haslauer