Datum der Kundmachung

11.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

(Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)

Text

Gesetz vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014) und mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)

Ausübung bestimmter Tätigkeiten einschließlich leitender
Stellungen in bestimmten Unternehmen
durch Mitglieder des Landtages

Paragraph eins,

(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2,, 4 und 5 sowie des Paragraph 6 a, Absatz eins, Unv-Transparenz-G.

(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 6 a, Absatz eins, Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Artikel 32, Absatz 3, L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.

(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oder
leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen
durch Mitglieder der Landesregierung

Paragraph 2,

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.

Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht

durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes

Paragraph 3,

(1) Der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages anzuzeigen. Während seiner bzw ihrer Amtstätigkeit darf der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.

(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuss die Ausübung des angezeigten Berufs im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung genehmigen. darüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes bekannt gibt.

(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, dass diesem entsprochen wurde. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht
durch den Amtsführenden Präsidenten oder die
Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates

Paragraph 4,

Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

Verweisungen auf das Unvereinbarkeits- und
Transparenz-Gesetz

Paragraph 5,

Die Verweisungen in diesem Gesetz auf das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, gelten als Verweisungen auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 6, außer Kraft.

(2) Eine auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2013,, wird geändert wir folgt:

1. Im Artikel 32, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 2, wird die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 4, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G)" ersetzt.

1.2. Im Absatz 3, wird der Gesetzestitel "Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch den Gesetzestitel "Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Artikel 33, Absatz 2, wird im ersten Satz die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 6 a, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des Paragraph 6 a, Unv-Transparenz-G" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Artikel 34, Absatz 5, lautet:

"(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (Paragraph 2, Absatz 2, Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt."

4. Im Artikel 57, wird angefügt:

"(19) Die Artikel 32, Absatz 2 und 3, 33 Absatz 2 und 34 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel III

Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Absatz 3, wird im ersten Satz die Verweisung "in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 Unv-Transparenz-G" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 20, Absatz 2, wird in der Litera e, die Verweisung "nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch die Verweisung "nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 72, wird die Jahreszahl "1998" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 95, wird angefügt:

"(5) Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 20 Absatz 2 und 72 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel IV

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Verweisung auf "die Paragraphen 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung auf "die Paragraphen 4 bis 7 BezBegrBVG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, Absatz 6, wird im ersten Satz die Verweisung "gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2009,," durch die Verweisung "gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BezBegrBVG" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bzw Artikel 34, Absatz 5, L-VG und Paragraph 5, Absatz 3, des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1985; Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993, Paragraph 22 a, des Salzburger Stadtrechtes 1966)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 2, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Artikel 34, Absatz 5, L-VG, Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, Paragraph 5, Absatz 3, Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw Paragraph 22 a, Salzburger Stadtrecht 1966)" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 15, lautet:

"Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 15,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 187/2013;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl römisch eins Nr 64/1997; Bundesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,."

Artikel V

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 27 a, Absatz eins, werden im ersten Satz die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des Paragraph 5, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes" und das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 84, wird angefügt:

"(5) Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel VI

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 29, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 130, entfällt die Ziffer 43,

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 134, wird angefügt:

"(7) Die Paragraphen 29, Absatz 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel VII

Das Magistrats-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 108, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 221, wird angefügt:

"(5) Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel VIII

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 58, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unv-Transparenz-G" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 127, entfällt die Ziffer 41,

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 130, wird angefügt:

"(8) Die Paragraphen 58, Absatz 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft."

Artikel IX

Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, Absatz 3, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 2, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 330 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 16, wird angefügt:

"(4) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft."

Mosler-Törnström

Haslauer