Datum der Kundmachung

26.06.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

Text

Gesetz vom 4. Juni 2014, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz eins, lauten die Ziffer 12 bis 18:

" 12. dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der

      Stadt Salzburg                                   14.145,60 €

  13. einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer

      Bürgermeister-Stellvertreterin der

      Stadt Salzburg                                   12.431,00 €

  14. einem Stadtrat oder einer Stadträtin der

      Stadt Salzburg                                   11.145,00 €

  15. einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat

      der Stadt Salzburg, der bzw die

      Mitglied des Stadtsenates ist                     6.429,80 €

      ansonsten                                         5.572,50 €

  16. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter

      Z 15 fällt, und einem oder einer

      Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates

      der Stadt Salzburg                                3.257,80 €

  17. einem Mitglied des Gemeinderates der

      Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 12 bis 16

      fällt                                             2.400,50 €

  18. einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin

      einer anderen Gemeinde des Landes bei

      einer Einwohnerzahl

      von über        13.000                            7.024,90 €

      von  11.001 bis 13.000                            6.770,60 €

      von   9.001 bis 11.000                            6.420,90 €

      von   7.001 bis  9.000                            5.986,50 €

      von   5.001 bis  7.000                            5.615,60 €

      von   3.001 bis  5.000                            5.191,90 €

      von   2.001 bis  3.000                            4.556,20 €

      von   1.001 bis  2.000                            3.920,40 €

                  bis  1.000                            3.073,60 €"

1.2. Absatz 4, lautet:

"(4) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden (Absatz eins, Ziffer 18,) ist die Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Jahres maßgeblich, das dem Jahr vorangeht, in dem der Bezug gebührt."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 10, Absatz 2, wird im ersten Satz der Betrag "600 €" durch den Betrag "720 €" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 19, Absatz 8, lautet:

"(8) Die im Paragraph 4, Absatz 6, vorgesehene Anpassung der Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 10, 19 und 20 bezeichneten Organe entfällt bis 31. Dezember 2015. Als Grundlage für die Anpassung ab dem 1. Jänner 2016 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, Landesgesetzblatt Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998."

4. Nach Paragraph 19, wird angefügt:

"§ 20

Die Paragraphen 4, Absatz eins und 4, 10 Absatz 2 und 19 Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft."

Pallauf

Haslauer