Datum der Kundmachung

13.06.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 geändert wird

Text

Gesetz vom 26. März 2014, mit dem das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz eins, erhält die Ziffer 8, die Bezeichnung "9." und wird nach der Ziffer 7, eingefügt:
  2. "8
    Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten
  3. Ziffer 18
    Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation im Landes-Jugendbeirat gemäß Paragraph 14, Salzburger Jugendgesetz sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen;"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: "Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Ortstaxe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden."

2.2. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird."

  1. Ziffer 2 a
    Im Paragraph 7, Absatz 2, entfallen im zweiten und dritten Satz jeweils die Worte "erster Instanz".

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 12, wird im Absatz 3, die Datumsangabe "31. Dezember 2015" durch die Datumsangabe "31. Dezember 2016" ersetzt und angefügt:
    "Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz zuständigen Organs wirksam wird."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 13,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2014, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014;
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 Absatz eins und 12 Absatz 3, mit 1. Juli 2014."

Pallauf

Haslauer