Datum der Kundmachung

13.06.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 geändert wird

Text

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz eins, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 16, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 17, Absatz eins, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 – HKG 1997)" ersetzt.

1.2. Im Absatz 2, wird das Wort "Wohnungen" durch das Wort "Unterkünften" ersetzt.

1.3. Im Absatz 5, wird in den Ziffer eins,, 2, 3 und 4 jeweils das Wort "Wohnung" durch das Wort "Unterkunft" ersetzt.

1.4. Im Absatz 5, wird in der Ziffer 3, außerdem das Wort "Wohnungen" durch das Wort "Unterkünfte" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, erhält die Litera h, die Bezeichnung "i" und wird nach der Litera g, eingefügt:
    1. "h
      Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten
      1. Ziffer 18
        Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation im Landes-Jugendbeirat gemäß Paragraph 14, Salzburger Jugendgesetz sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen;"

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, lautet:

"Höhe der Kurtaxe

Paragraph 3,

(1) Die allgemeine Kurtaxe kann von der Kurkommission (Paragraph 19, HKG 1997) in einer Höhe zwischen 60 Cent und 3 € für jede Nächtigung festgesetzt werden. Die Landesregierung hat diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex neu festzusetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

(2) In der Verordnung können die im Kurbezirk vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismus- und Kureinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Die besondere Kurtaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf von der Kurkommission nicht höher festgesetzt werden

  1. Ziffer eins
    als das 380-Fache des gemäß den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;
  2. Ziffer 2
    als das 360-Fache des gemäß den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;
  3. Ziffer 3
    als das 300-Fache des gemäß den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;
  4. Ziffer 4
    als das 260-Fache des gemäß den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;
  5. Ziffer 5
    als das 200-Fache des gemäß den Absatz eins, festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;
  6. Ziffer 6
    als das 130-Fache des gemäß den Absatz eins, festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.
50 % des danach in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.

(4) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Kurtaxe (Absatz 2,) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Kurtaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

                       x = (B1 x D1) + (B2 x D2)

                                 (D1 + D2)

x  =  Grundbetrag

B1 =  Abgabenbetrag für die Saison 1

D1 =  Dauer der Saison 1 in Tagen

B2 =  Abgabenbetrag für die Saison 2

D2 =  Dauer der Saison 2 in Tagen.

Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Absatz 3, letzter Satz.

(5) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Kurtaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Absatz 3,) zu entrichten. Bei einem Wechsel des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Kurtaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.

(6) Vor der Festsetzung der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe ist der Tourismusverband anzuhören, wenn für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht.

(7) Die Forschungsinstituts-Abgabe kann von der Kurkommission bis zur Höhe von 1,10 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festgesetzt werden.

(8) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß Paragraph eins, Absatz 6, darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Absatz 3 und 4 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.

(9) Verordnungen gemäß Absatz eins bis 4, 7 und 8 sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, entfallen im Absatz eins, der Klammerausdruck "(Paragraph 4, der Salzburger Landesabgabenordnung – LAO)" und im Absatz 2, der Klammerausdruck "(Paragraph 4, LAO)".

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Absatz eins, wird im ersten Satz der Betrag "4 Cent" durch den Betrag "5 Cent" ersetzt.

5.2. Im Absatz 2 und Absatz 5, wird jeweils im letzten Satz die Wortfolge "gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ortstaxengesetzes 1992" durch die Wortfolge "gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012" ersetzt.

5.3. Absatz 3, lautet:

"(3) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Kurtaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 8, Absatz 3, werden die Beträge "7.300 €" und "370 €" durch die Beträge "10.000 €" bzw "500 €" ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 11,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2014, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 und 5, 2 Absatz eins,, (§) 3, 4 Absatz eins und 2, 7 Absatz 2,, 3 und 5 sowie 8 Absatz 3, mit 1. Juli 2014.";
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz eins, ein Jahr nach dem in Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt."

Pallauf

Haslauer