Text
Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die die §§ 1 bis 15 betreffenden Zeilen:Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Paragraphen eins bis 15 betreffenden Zeilen:
"§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht
§ 4 Verfahrensbestimmungen
§ 5 Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 6 Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 7 Genehmigungsbescheid
§ 8 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente
technische Maßnahmen
§ 9 Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
§ 10 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung einer
Anlage
§ 11 Auflassung und endgültige Schließung
§ 12 Überwachung von Anlagen
§ 13 Umweltinspektionen
§ 14 Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
§ 15 Strafbestimmungen"
Die §§ 1 bis 15 lauten:Die Paragraphen eins bis 15 lauten:
"1. Abschnitt
IPPC-Anlagen
Anwendungsbereich
§ 1Paragraph eins,
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf:
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40.000 Plätzen für Geflügel,
2. 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;
Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;
vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2 alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 13) angeführt sind.vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang römisch eins der Industrieemissionsrichtlinie (Paragraph 2, Ziffer 13,) angeführt sind.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Paragraph 2,
In diesem Abschnitt bedeutet:
Aktionsplan (Teilaktionsplan): Plan zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;
Anlage oder IPPC-Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;Anlage oder IPPC-Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
Änderung einer Anlage: eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs 1 erreicht;Änderung einer Anlage: eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des Paragraph eins, Absatz eins, erreicht;
Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten:
Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindex mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindex ausgesetzt sind;
Ballungsraum Salzburg: das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg;
Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:
Informationen über die derzeitige Nutzung und falls verfügbar über die frühere Nutzung des Geländes und
falls verfügbar bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art 13 der Industrieemissionsrichtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien im Anhang III der Industrieemissionsrichtlinie besonders Rechnung getragen wird;BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13, der Industrieemissionsrichtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien im Anhang römisch III der Industrieemissionsrichtlinie besonders Rechnung getragen wird;
BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, den Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
Dosis-Wirkung-Relation: den Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindex und einer gesundheitsschädlichen Auswirkung;
EG-PRTR-VO: die Verordnung (EG) Nr 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.1.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl Nr L 33 vom 04.02.2006 S 1;
Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Art 3 in Verbindung mit Art 1 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr 286/2011, ABl Nr L 83 vom 30.03.2011 S 1;gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr 286/2011, ABl Nr L 83 vom 30.03.2011 S 1;
Industrieemissionsrichtlinie: die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11. 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19.06.2012 S 25;
Lärmindizes: die gemittelte Lärmbelastung für die im Folgenden genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden:
Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung,
Lday (Tag-Lärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages,
Levening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung am Abend,
Lnight (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht;
Nachbarn: Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen;
Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den (Teil-)Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind;
Stand der Technik oder beste verfügbare Techniken – BVT: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind;
Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung oder Gesamtprognose jener Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet, die auf Gelände mit Anlagen gemäß § 1 im Ballungsraum zurückzuführen ist;Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung oder Gesamtprognose jener Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet, die auf Gelände mit Anlagen gemäß Paragraph eins, im Ballungsraum zurückzuführen ist;
Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die vom Straßenverkehr oder durch IPPC-Anlagen verursacht werden. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;
Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
Umweltorganisation: ein Verein oder eine Stiftung, der bzw die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt;
Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.
Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht
§ 3 Paragraph 3,
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 4, bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.(2) Nicht von Absatz eins, erfasste Änderungen einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
Verfahrensbestimmungen
§ 4 Paragraph 4,
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und der Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und der Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;
Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;
einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;
Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;
eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins ;,
eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);
die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 13.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.
(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, haben:
der Antragsteller oder die Antragstellerin;
der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;
die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;
die Landesumweltanwaltschaft;
Umweltorganisationen, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Vorhabens nach Abs 5 in Österreich seit mindestens drei Jahren tätig sind, soweit sie während der Frist gemäß Abs 5 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Diese Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;Umweltorganisationen, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Vorhabens nach Absatz 5, in Österreich seit mindestens drei Jahren tätig sind, soweit sie während der Frist gemäß Absatz 5, schriftlich Einwendungen erhoben haben. Diese Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte und sie während der Frist gemäß § 5 Abs 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat.Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte und sie während der Frist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, schriftlich Einwendungen erhoben hat.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Fest-legung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder auf Fest-legung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;einen Hinweis auf die gemäß Absatz 7, jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;
einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, durchzuführen sind.
(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Absatz 4, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Absatz 4, Ziffer 2 bis 5.
(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.(6) Andere als die im Absatz 4, genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Absatz 4, oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.
(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz 4, kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.
(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (Paragraph 7, Ziffer 3,) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.
(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(10) Den im Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (Paragraph 7,) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 5 Paragraph 5,
(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs 4 dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem ausländischen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Abs 1 Informationen gemäß § 4 Abs 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.(4) Die Absatz eins bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 6 Paragraph 6,
(1) Die Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 ist zu erteilen, wenn(1) Die Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;
die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;
Energie effizient verwendet wird;
die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; unddie Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang römisch II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; und
die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und der Information der Behörde) sichergestellt ist.
Erforderlichenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der in den Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.Erforderlichenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der in den Ziffer eins bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Abs 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Die Entscheidung 1 hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Absatz eins, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Die Entscheidung 1 hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß § 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merk-blattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß § 8 Abs 3 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß Paragraph 10,, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merk-blattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(4) Eine Anzeige gemäß § 3 Abs 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung für die Anlage.(4) Eine Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist, wenn dies zur Erreichung der nach Absatz eins, geschützten Interessen erforderlich ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung für die Anlage.
Genehmigungsbescheid
§ 7Paragraph 7,
Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:
Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 nach dem Stand der Technik. Dabei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen;Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, nach dem Stand der Technik. Dabei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen;
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs 2 angewendet worden ist, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Überwachungsauflagen haben sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 8, Absatz 2, angewendet worden ist, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Überwachungsauflagen haben sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;
angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;
angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung des Betriebs; und
eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich Folgendes zu übermitteln:
Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, undInformationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Ziffer 2,) und sonstige erforderliche Daten, die der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und
in den Fällen, in denen gemäß § 8 Abs 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.
Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter
und äquivalente technische Maßnahmen
§ 8 Paragraph 8,
(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Abweichend von Abs 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durchzuführen.(3) Abweichend von Absatz 2, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß Paragraph 10, eine erneute Bewertung durchzuführen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs 2 sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
§ 9Paragraph 9,
(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kom-mission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs 2 und 3.(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kom-mission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3.
Überprüfung und Aktualisierung
der Genehmigung einer Anlage
§ 10Paragraph 10,
(1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob
zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen, eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 undzur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen, eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 3, und
eine Aktualisierung der Genehmigung
erforderlich sind.
Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 dar, ist an die Bezirksverwaltungsbehörde der Antrag oder die Anzeige nach § 3 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung einzubringen.Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 3, dar, ist an die Bezirksverwaltungsbehörde der Antrag oder die Anzeige nach Paragraph 3, mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung einzubringen.
(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 erfüllt werden. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, erfüllt werden. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn
die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert;
eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu erlassen oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert; oder
für eine Anlage zwar keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, aber Entwicklungen des Standes der Technik hinsichtlich der Haupttätigkeit der Anlage eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(4) Im Fall des Abs 3 Z 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und zur Stellung eines Genehmigungsantrags gemäß § 3 Abs 1 innerhalb angemessener Frist aufzufordern.(4) Im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und zur Stellung eines Genehmigungsantrags gemäß Paragraph 3, Absatz eins, innerhalb angemessener Frist aufzufordern.
(5) Ist zur Anpassung nach Abs 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs 1 Z 1 und Abs 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.(5) Ist zur Anpassung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 eine nach Paragraph 3, genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag oder die Anzeige gemäß Paragraph 3, mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(6) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anlage oder der Anlagenteile, von der bzw welchen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu schließen. Die Schließung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Auflassung und endgültige Schließung
§ 11Paragraph 11,
(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines Teiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu setzen.(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Auflassung der Anlage oder eines Teiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu setzen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, und im Fall, dass durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht worden sind, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, und im Fall, dass durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht worden sind, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;
liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge des genehmigten Betriebes darstellt, und im Fall einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 10, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge des genehmigten Betriebes darstellt, und im Fall einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs 4 oder 5 nicht berührt.(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Absatz 4, oder 5 nicht berührt.
(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.
Überwachung von Anlagen
§ 12 Paragraph 12,
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes oder von auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sind den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Bericht gemäß Art 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß Paragraph eins, hat der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Bericht gemäß Artikel 5, der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 2 erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei ihr vorliegen, einzusehen sind.(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß Paragraph eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei ihr vorliegen, einzusehen sind.
(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung anzuordnen.(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung anzuordnen.
(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs mit Bescheid anzuordnen.(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß Paragraph 3, Absatz eins, genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs mit Bescheid anzuordnen.
(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung mit Bescheid anzuordnen.
(7) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 5 und 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich aufzuheben.(7) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 5 und 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 4,, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich aufzuheben.
(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Proben, Messungen, die Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Proben, Messungen, die Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.
(9) Bei Gefahr im Verzug haben Organe der Bezirksverwaltungsbehörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(10) Die nach § 6, § 7 oder § 12 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sichergestellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.(10) Die nach Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 12, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sichergestellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.
(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Umweltinspektionen
§ 13Paragraph 13,
(1) Anlagen gemäß § 1 Abs 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.(1) Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Auf der Grundlage eines Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,
bisherige Einhaltung der Genehmigung und
Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) N. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz – UMG.Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) N. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, Umweltmanagementgesetz – UMG.
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen betreffend die Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassung des Berichts sowie weiterführende Informationen oder der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet veröffentlicht werden.
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
§ 14Paragraph 14,
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die Bestimmungen des Art 30 Abs 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.Auf Feuerungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, sind die Bestimmungen des Artikel 30, Absatz eins,, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Artikel 38,, 39 und Anhang römisch fünf der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 15Paragraph 15,
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält;eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7, nicht einhält;
Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses Abschnitts erteilt worden sind, ausführt;
die in Bescheiden auf Grund dieses Abschnitts enthaltenen Anordnungen nicht befolgt;
nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß § 10 Abs 1 vorlegt, der Antragspflicht gemäß § 10 Abs 1 oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß Abs 4 nachkommt oder die Anpassung gemäß § 10 Abs 2 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorlegt, der Antragspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß Absatz 4, nachkommt oder die Anpassung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
entgegen § 11 Abs 1 oder 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht durchführt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, oder 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht durchführt;
eine Überprüfung gemäß § 12 Abs 1 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; odereine Überprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; oder
gegen die Berichtspflicht nach § 12 Abs 2 erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde meldet.gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde meldet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
entgegen § 3 Abs 2 die Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;entgegen Paragraph 3, Absatz 2, die Änderung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
entgegen § 10 Abs 1 oder 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, oder 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
entgegen § 10 Abs 6 die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;entgegen Paragraph 10, Absatz 6, die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
den Beginn der Auflassung entgegen § 11 Abs 2 nicht vorausgehend anzeigt oder dieser gemäß Abs 2 oder 3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen anschließt; oderden Beginn der Auflassung entgegen Paragraph 11, Absatz 2, nicht vorausgehend anzeigt oder dieser gemäß Absatz 2, oder 3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen anschließt; oder
die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen § 12 Abs 3 nicht oder nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung informiert.die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen Paragraph 12, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung informiert.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu ahnden.(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu ahnden.
(5) Auch der Versuch ist strafbar."
3. Im § 52 wird angefügt:3. Im Paragraph 52, wird angefügt:
"(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.""(8) Die Paragraphen eins bis 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2014, treten mit 1. Juni 2014 in Kraft."
Im § 53 wird angefügt:Im Paragraph 53, wird angefügt:
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11. 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17.12.2010, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19.06.2012."
Pallauf
Haslauer