Fundstelle
LGBl Nr 38/2014Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2014,
Kurztitel
Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Text
Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:Das Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
Nach § 4a wird eingefügt:Nach Paragraph 4 a, wird eingefügt:
"Bereitstellung von Informationen
§ 4b Paragraph 4 b,
Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass
Informationen über Netto(einsparungs)vorteile in kW/a und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus sich erneuernden Energiequellen Interessierten bereit stehen;
interessierte Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen sich auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, über den Energieausweis von Bauten (§ 17a Baupolizeigesetz 1997), über den Prüfbericht für Heizungsanlagen (§ 5 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen), über den Inspektionsbericht für Klimaanlagen (§ 19c Baupolizeigesetz 1997) und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente informieren können;interessierte Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen sich auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, über den Energieausweis von Bauten (Paragraph 17 a, Baupolizeigesetz 1997), über den Prüfbericht für Heizungsanlagen (Paragraph 5, Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen), über den Inspektionsbericht für Klimaanlagen (Paragraph 19 c, Baupolizeigesetz 1997) und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente informieren können;
der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Listen von Fachunternehmen oder -personen, die zur Überprüfung von Heizungsanlagen befugt sind, und von unabhängigen Sachverständigen oder Unternehmen, die zur Inspektion von Klimaanlagen befugt sind, zugänglich sind."
§ 64a lautet:Paragraph 64 a, lautet:
"Umsetzungshinweis
§ 64aParagraph 64 a,
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006;
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010."
Im § 68 wird angefügt:Im Paragraph 68, wird angefügt:
"(3) Die §§ 4b und 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2014 treten mit 17. Mai 2014 in Kraft.""(3) Die Paragraphen 4 b und 64a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2014, treten mit 17. Mai 2014 in Kraft."
Pallauf
Haslauer