Datum der Kundmachung

16.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird

Text

Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
    1.1. Die den 4. Abschnitt betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:

                        "4. Abschnitt

                   Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 12   Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe

       der Gemeinde

§ 12a  Ziel der Grundausbildung

§ 12b  Ersatz der Grundausbildung

§ 12c  Ausbildungslehrgänge

§ 12d  Zulassung zur Grundausbildung

§ 12e  Prüfungskommission

§ 12f  Prüfungsverfahren

§ 12g  Fortbildung und Führungskräfteschulung"

1.2. Die den Paragraph 93, betreffende Zeile entfällt.

1.3. Die den Paragraph 118, betreffende Zeile lautet:

"§ 118 Sonderurlaub für Arbeitssuche"

1.3a. Die den Paragraph 127, betreffende Zeile lautet:

"§ 127 Verweisungen auf Bundesrecht"

1.4. Nach der den Paragraph 129, betreffenden Zeile wird angefügt:

"§ 130 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 4, lautet die Ziffer eins :,
  2. "1
    auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;"

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Absatz eins, Ziffer eins, lautet die Litera b, :,

"b) bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Rechts auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;"

3.2. Die Absatz 5 und 6 lauten:

"(5) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.

(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen."

4. Paragraph 12, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Dienstliche Aus- und Fortbildung

Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung;

Aufgabe der Gemeinde

Paragraph 12,

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeilen vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich

  1. Ziffer eins
    bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in die Bereiche Grundausbildung, Fortbildung und Führungskräfteschulung;
  2. Ziffer 2
    bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas römisch II und ki in die Bereiche Fortbildung und Führungskräfteschulung.

(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.

(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Ziel der Grundausbildung

Paragraph 12 a,

(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im Paragraph 12 c, aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema römisch eins eine Voraussetzung für die Beförderung (Paragraph 82 a, Absatz eins,) und nach Maßgabe von Paragraph 3, Absatz eins und 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

Ersatz der Grundausbildung

Paragraph 12 b,

Die Grundausbildung wird ersetzt:

  1. Ziffer eins
    durch eine Dienstprüfung, die nach Vorschriften des Bundes oder eines Landes für eine vergleichbare Verwendung vorgesehen ist oder war und deren erfolgreiche Ablegung von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen ist;
  2. Ziffer 2
    durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz 3, oder 3 Absatz 5, der Anlage für den entsprechenden Dienstzweig.

Ausbildungslehrgänge

Paragraph 12 c,

(1) Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:

  1. Ziffer eins
    ein Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b;
  2. Ziffer 2
    ein Lehrgang für den Verwaltungsfachdienst für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe c.
Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.

(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:

  1. Ziffer eins
    bürgernahe, mitarbeiter/innenorientierte und effiziente Verwaltung;
  2. Ziffer 2
    kommunales lnformationsmanagement;
  3. Ziffer 3
    Finanzwirtschaft und Haushaltswesen;
Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag.

(3) Folgende Module sind für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst jeweils getrennt abzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten;
  2. Ziffer 2
    Gemeinderecht;
  3. Ziffer 3
    Besonderes Verwaltungsrecht, soweit es von Gemeinden zu vollziehen ist;
  4. Ziffer 4
    Finanzverwaltung und Finanzrecht;
  5. Ziffer 5
    Bau- und Raumordnungsrecht;
  6. Ziffer 6
    Grundkenntnisse der Betriebsführung bzw -organisation, des Datenschutzes und einer patienten/innen- bzw bewohner/innengerechten Kommunikation in Krankenanstalten bzw Seniorenwohnheimen;
  7. Ziffer 7
    Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich der Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere der Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union, und der Grundzüge des Gemeinderechts);
  8. Ziffer 8
    Verwaltungsverfahrensrecht.
Die Mindestdauer dieser Module beträgt:
  1. Litera a
    zwei Tage beim Modul gemäß Ziffer eins ;,
  2. Litera b
    eineinhalb Tage beim Modul gemäß Ziffer 2 ;,
  3. Litera c
    jeweils drei Tage bei den Modulen gemäß Ziffer 3 bis 6 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Gemeindedienst und jeweils zwei Tage bei diesen Modulen im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst;
  4. Litera d
    fünf Tage bei den Modulen 7 und 8 im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst und vier Tage bei diesen Modulen im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst.

(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundzüge des für Gemeinden relevanten Privatrechts;
  2. Ziffer 2
    Grundzüge der Europäischen Integration, insbesondere Organisation und Arbeitsweisen der Europäischen Union.
Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils einen Tag.

(5) Die Module gemäß Absatz 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Absatz 4, nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.

(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein

2. Modul gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 absolvieren. Absatz 5, letzter Satz findet Anwendung.

(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    die Module gemäß Absatz 2, nur auf Grund der Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;
  2. Ziffer 2
    die Module gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 ergänzend auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Modul;
  3. Ziffer 3
    die Module gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 ergänzend auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Einzelprüfungen in jedem Modul und im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst einer vorausgehenden, höchstens vierstündigen schriftlichen Prüfung (Facharbeit);
  4. Ziffer 4
    die Module gemäß Absatz 3, Ziffer 7 und 8 auch auf Grund der Ergebnisse von mündlichen Prüfungen in jedem Modul, und zwar im Ausbildungslehrgang für den Verwaltungsfachdienst als Einzelprüfungen und im Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst als kommissionelle Prüfung vor dem Prüfungssenat nach erfolgreicher Absolvierung aller anderen Module.
Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
  1. Litera a
    die oder der Vortragende die ausreichende Mitarbeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in den Modulen bestätigt;
  2. Litera b
    die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Modulen ohne abschließende Prüfung ein Drittel und in den übrigen Modulen höchstens die Hälfte der Lehrgangsstunden versäumt hat und
  3. Litera c
    von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer alle vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Absatz 7, Litera b, als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  1. Ziffer eins
    die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert und
  2. Ziffer 2
    die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Absatz 7, Litera a,).

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 12 d,

(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Das Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.
  2. Ziffer 2
    Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.
  3. Ziffer 3
    Das Dienstverhältnis besteht bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest bereits ein Jahr.
Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Ziffer 3, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.

Prüfungskommission

Paragraph 12 e,

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungs-kommission besteht aus der oder dem Vorsetzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a angehören.

(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:

  1. Ziffer eins
    von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
  2. Ziffer 2
    während einer Suspendierung;
  3. Ziffer 3
    während einer Außerdienststellung;
  4. Ziffer 4
    während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten;
  5. Ziffer 5
    während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Bestellungsperiode;
  2. Ziffer 2
    mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe;
  3. Ziffer 3
    mit Ausscheiden aus dem Dienststand;
  4. Ziffer 4
    mit Abberufung gemäß Absatz 4,

(4) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    es die Abberufung verlangt;
  2. Ziffer 2
    es aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
  3. Ziffer 3
    es die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat;
  4. Ziffer 4
    infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären; oder
  5. Ziffer 5
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Prüfungssenate zu bilden, die aus jeweils einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Module herangezogen werden.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.

(8) Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.

Prüfungsverfahren

Paragraph 12 f,

(1) Die Prüfungstermine werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;
  2. Ziffer 2
    für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.
Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.

(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.

(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die

  1. Ziffer eins
    bei Einzelprüfungen drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten und
  2. Ziffer 2
    bei einer kommissionellen Prüfung zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate
nicht überschreiten
darf. Eine schriftliche Prüfung muss nicht wiederholt werden, wenn sie für sich zumindest mit gutem Erfolg (Absatz 4,) zu bewerten gewesen wäre. Bei kommissionellen Prüfungen sind beide Fächer zu wiederholen. Insgesamt sind in allen Fällen höchstens drei Wiederholungen zulässig.

Fortbildung und Führungskräfteschulung

Paragraph 12 g,

Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im Paragraph 19, festgelegten Pflichten bieten."

  1. Ziffer 5
    Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

"(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, welche nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Als solche Verwendung gilt insbesondere die Verwendung in einer leitenden Funktion in der Hoheitsverwaltung, im Wachdienst oder als Standesbeamtin bzw Standesbeamter."

  1. Ziffer 6
    Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
  2. "3
    jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann;"

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 24, Absatz 4, wird die Verweisung auf die "§§ 15g oder 15h MSchG" durch die Verweisung
auf die "§§ 15h oder 15i MSchG" und die Verweisung auf "§ 55" durch die Verweisung auf "§ 53" ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 29, werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) grundsätzlich selbst bestimmen können. Anordnungen zur Dienstleistung innerhalb des Gleitzeitrahmens sind nur in dringenden Fällen zulässig und dürfen kein Ausmaß erreichen, dass dem Wesen der gleitenden Dienstzeit widerspricht."

8.2. Im Absatz 5, wird im zweiten Satz nach dem Ausdruck "um 15 Stunden" die Wortfolge "oder bei Teilbeschäftigung um das aliquote, auf volle Stunden aufgerundete Ausmaß" eingefügt.

9. Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Nach Absatz 4, wird eingefügt:

"(4a) Der im Absatz 4, festgelegte Zeitraum von einem Kalendervierteljahr kann auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten mit Zustimmung der gesetzlichen Dienstnehmervertretung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens neun Monaten abgeändert werden."

9.2. Im Absatz 6, wird in der Ziffer 2, angefügt: "Dies gilt auch für Zeitguthaben, die auf Anordnung der oder des Vorgesetzten gemäß Paragraph 29, Absatz 4, dritter Satz erworben worden sind."

10. Im Paragraph 38, werden die Absatz 2 bis 7 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

  1. Ziffer eins
    30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
  2. Ziffer 2
    36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Das Urlaubsausmaß von 36 Tagen gebührt erstmals in dem Jahr, in dem bis zum 30. September ein Dienstalter von 25 Jahren vollendet wird. Als Dienstalter ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 58, oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 55 a,, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden."

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der Ausdruck "am Stichtag (Paragraph 38, Absatz 6,)" durch den Ausdruck "am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres" ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 58, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Unv-Transparenz-G" ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 61, Absatz eins, lautet:

"(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den Paragraphen 67 bis 76 dieses Gesetzes sowie im Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 genannten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (Paragraph 71,) und der Kinderzulage (Paragraph 74,) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 70, Absatz 3, wird angefügt: "Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (Paragraph 126, Absatz 3,) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 80, lautet:

"Überstellung

Paragraph 80,

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Werden Vertragsbedienstete überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund ihres Dienstalters als Vertragsbedienstete der neuen EntIohnungsgruppe gemäß Paragraph 64, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 66, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes und Paragraph 22, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ergibt.

(3) Ist bei einer Überstellung im Entlohnungsschema römisch eins das Entgelt in der neuen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe oder, wenn eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten erfolgt.

(4) Bei Überstellungen innerhalb der Entlohnungsschemas römisch eins l und ki sind die Vertragsbediensteten in jene Entlohnungsstufe einzureihen, deren Bezeichnung der bisherigen Entlohnungsstufe entspricht.

(5) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Absatz 2 und 3 ergebende Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen."

16. Im Paragraph 82, werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Absatz eins, wird angefügt: "Beförderungen können auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden."

16.2. Nach Absatz eins, wird eingefügt:

"(1a) Ab dem 1. September 2014 können Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d nur mehr bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage zu diesem Gesetz;
  2. Ziffer 2
    Verwendung als Kindergartenhelferin oder -helfer und erfolgreiche Absolvierung des einschlägigen Kurses; oder
  3. Ziffer 3
    Abschluss der Grundausbildung für den Mittleren Dienst nach der bis zu dem im Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer 3, bestimmten Zeitpunkt geltenden Rechtslage."

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 90, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,

  1. Ziffer 18
    Paragraph 93, entfällt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 94, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge "Den unter Absatz 3, fallenden
Vertragsbediensteten" durch die Wortfolge "Den unter Paragraph 29, Absatz 6, fallenden Vertragsbediensteten" ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Paragraph 98, lautet:

"Belohnung

Paragraph 98,

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden."

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 104, werden ersetzt:

21.1. im Absatz eins, zweiter Satz das Wort "Monatsbezugs" durch "Monatsentgelts";

21.2. im Absatz 3, letzter Satz die Worte "der Monatsbezug" durch die Worte "das Monatsentgelt";

21.3. im Absatz 5, erster Satz das Wort "Monatsbezug" durch "Monatsentgelt".

22. Im Paragraph 113, werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1. Im Absatz 5, lautet der erste Satz: "Bei der Beurteilung, ob die im Absatz eins, festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle Dienstverhinderungen durch Krankheit, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung jeweils ein Zeitraum von weniger als 183 Kalendertagen liegt, als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt."

22.2. Absatz 9, lautet:

"(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, 365 Tage gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die in einem Zeitraum von 912 Kalendertagen liegenden Dienstverhinderungen zusammengezählt werden. Bei Vertragsbediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits zehn Jahre gedauert hat, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 548 Kalendertage. Die Gemeinde hat die oder den Vertragsbediensteten nach einer 270 Tage dauernden Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, endet das Dienstverhältnis erst dann, wenn die Dienstverhinderungen nach der Zustellung der Verständigung noch mindestens weitere 95 Kalendertage angedauert haben und zudem die im ersten bis dritten Satz dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse."

23. Paragraph 114, Absatz eins, lautet:

"(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:

  1. Ziffer eins
    durch einverständliche Lösung,
  2. Ziffer 2
    durch vorzeitige Auflösung,
  3. Ziffer 3
    durch Zeitablauf nach Paragraph 113, Absatz 9,,
  4. Ziffer 4
    durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Richterin oder Richter eines Landesverwaltungsgerichts,
  5. Ziffer 5
    durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen oder
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist."

  1. Ziffer 24
    Paragraph 116, wird geändert wie folgt:

24.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im Paragraph 117, geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden. Auch befristete Dienstverhältnisse können durch Kündigung aufgelöst werden, von Seiten der Gemeinde jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat."

24.2. Nach Absatz 2, wird eingefügt:

"(2a) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Absatz 2, Ziffer 8, gestützte Kündigung von weiblichen Vertragsbediensteten wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen, spätestens aber mit Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Anfallsalters für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden."

25. Paragraph 118, lautet:

"Sonderurlaub für Arbeitssuche

Paragraph 118,

(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihren begründeten Antrag Sonderurlaub zu gewähren.

(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, und 6 beträgt das Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens ein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(3) Ein Anspruch nach den Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat."

26. Im Paragraph 119, werden folgende Änderungen vorgenommen:

26.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Ein Dienstverhältnis wird vorzeitig aufgelöst:

  1. Ziffer eins
    durch Entlassung (Absatz 2,) oder Austritt (Absatz 5,);
  2. Ziffer 2
    durch Eintreten des Amtsverlustes (Absatz 3,);
  3. Ziffer 3
    durch Wegfall der Erfüllung des Erfordernisses gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Absatz 4,)."

26.2. Im Absatz 4, lautet die Ziffer 2 :,

  1. "2
    bei sonstigen Vertragsbediensteten der Wegfall der Erfüllung des Erfordernisses gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Punkt ",

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 126, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, der Klammerausdruck "(Paragraphen 64, Absatz 6,, 66 Absatz 2 und Paragraph 80, Absatz 6,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraphen 64, Absatz 5,, 66 Absatz 2 und 80 Absatz 5,)" ersetzt.

  1. Ziffer 28
    Paragraph 127, lautet:

"Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 127,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 179/2013;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 187/2013;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr 683;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  4. Ziffer 4
    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  5. Ziffer 5
    Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl Nr 254/1976; Gesetz BGBl römisch eins Nr 42/2012;
  6. Ziffer 6
    Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl Nr 414/1972; Gesetz BGBl römisch eins Nr 137/2013;
  7. Ziffer 7
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 147/2013;
  8. Ziffer 8
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  9. Ziffer 9
    Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  10. Ziffer 10
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl römisch eins Nr 100/2002; Gesetz BGBl Nr 184/2013;
  11. Ziffer 11
    Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl römisch eins Nr 68/1997;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 75/2013;
  12. Ziffer 12
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 185/2013;
  13. Ziffer 13
    Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdiensten
    (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 89/2012;
  14. Ziffer 14
    Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl römisch eins Nr 165/1999; Gesetz BGBl römisch eins Nr 57/2013;
  15. Ziffer 15
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl römisch eins Nr 156/2013;
  16. Ziffer 16
    Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 79/2013;
  17. Ziffer 17
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl römisch eins Nr 163/2013;
  18. Ziffer 18
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54; Gesetz BGBl römisch eins Nr 147/2013;
  19. Ziffer 19
    Gehaltskassengesetz 2002, BGBl römisch eins Nr 154/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 172/2013;
  20. Ziffer 20
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl römisch eins Nr 108/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 185/2013;
  21. Ziffer 21
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013, und Kundmachung BGBl römisch eins Nr 202/2013;
  22. Ziffer 22
    Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2010;
  23. Ziffer 23
    Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 197/2013;
  24. Ziffer 24
    Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl römisch eins Nr 31; Gesetz BGBl römisch eins Nr 181/2012;
  25. Ziffer 25
    Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964; Gesetz BGBl römisch eins Nr 81/2013;
  26. Ziffer 26
    Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 25/2009;
  27. Ziffer 27
    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl römisch eins Nr 103/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 197/2013;
  28. Ziffer 28
    Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl römisch eins Nr 8/1997;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 89/2012;
  29. Ziffer 29
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr 152;
    Gesetz BGBl römisch eins Nr 81/2013;
  30. Ziffer 30
    Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl Nr 172; Gesetz BGBl römisch eins Nr 24/2013;
  31. Ziffer 31
    Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl Nr 244/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 153/2009;
  32. Ziffer 32
    Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl römisch eins Nr 50/2013;
  33. Ziffer 33
    Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  34. Ziffer 34
    Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947; Gesetz BGBl römisch eins Nr 71/2013;
  35. Ziffer 35
    Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 184/2013;
  36. Ziffer 36
    Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl römisch eins Nr 77/2013;
  37. Ziffer 37
    Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631; Gesetz BGBl römisch eins Nr 116/2013;
  38. Ziffer 38
    Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277; Gesetz BGBl römisch eins Nr 195/2013;
  39. Ziffer 39
    Theaterarbeitsgesetz, BGBl römisch eins Nr 100/2010; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  40. Ziffer 40
    Universitätsgesetz 2002, BGBl römisch eins Nr 120; Gesetz BGBl römisch eins Nr 176/2013;
  41. Ziffer 41
    Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl Nr 330; Gesetz BGBl römisch eins Nr 141/2013;
  42. Ziffer 42
    Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl römisch eins Nr 138/2013;
  43. Ziffer 43
    Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz BGBl römisch eins Nr 181/2012;
  44. Ziffer 44
    Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948; Gesetz BGBl Nr 417/1975;
  45. Ziffer 45
    Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417; Gesetz BGBl römisch eins Nr 70/2002;
  46. Ziffer 46
    Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70; Gesetz BGBl römisch eins Nr 30/2012;
  47. Ziffer 47
    Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl römisch eins Nr 163/2013;
  48. Ziffer 48
    Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,."

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 129, entfallen die Absatz 12 und 13.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 130, werden folgende Änderungen vorgenommen:

30.1. Der Paragraph erhält die Überschrift "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010"

30.2. Nach Absatz 3, wird angefügt:

"(4) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 82, Absatz eins und 82b Absatz eins, mit 1. Juli 2011;
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 4,, 10 Absatz 2,, 10a, 12, 19 Absatz 3,, 28 bis 30, 35 Absatz 4,, 37, 38 Absatz 4,, 43, 47 Absatz 4,, 51 Absatz eins,, 61 Absatz 4,, 64 Absatz 2,, 4 und 5, 66, 83 Absatz 2,, 90 Absatz eins und 2, 92, 94 Absatz 2 und 4, 105, 114 Absatz 6,, 119 Absatz 6,, 126 Absatz 2,, 127 und 127a, die Paragraphen eins a,, 2 Absatz eins,, 2 und 7, 3 Absatz eins a und Paragraph 6, der Anlage sowie der Entfall der Paragraphen eins, Absatz 3,, 5 bis 7, 38 Absatz 8 und 40 Absatz 3, mit 1. Jänner 2012.

(5) Paragraph 105, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011, ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Absatz 4, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt beendet werden.

(6) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 12 bis 12g mit 1. September 2014;
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen eins, Absatz 4,, 8 Absatz eins,, 5 und 6, 16 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 4,, 29 Absatz 4 und 5, 30 Absatz 4 a und 6, 38, 39 Absatz eins,, 58 Absatz 4,, 61 Absatz eins,, 70 Absatz 3,, 80, 82 Absatz eins und 1a, 90 Absatz eins,, 94 Absatz 4,, 98, 104 Absatz eins,, 3 und 5, 113 Absatz 5 und 9, 114 Absatz eins,, 116 Absatz eins und 2a, 118, 119 Absatz eins und 4, 126 Absatz 2,, 127, 129, 130 Überschrift, Absatz 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des Paragraph 93, mit 1. Juni 2014.
Die Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 12 e,) können bereits vor dem in der Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden.

(7) Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Absatz 6, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet Paragraph 12, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwendung. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grund-ausbildung nach den Paragraphen 12, ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung. zurückzuführen ist."

31. In der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

31.1. Im Paragraph 2, Absatz 4, lautet die Ziffer 3 :,

"3. erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002."

31.2. Im Paragraph 6 :,

31.2.1. In der die Entlohnungsgruppe p2 betreffenden Zeile der Tabelle lautet die Ziffer eins, Litera a, in der der zweiten Spalte:

"a) erfolgreiche Ablegung der (Werks-)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie eine Verwendung im erlernten Lehrberuf zumindest im Ausmaß von 25 % der Dienstzeit oder"

31.2.2. In der die Entlohnungsgruppe p2 betreffenden Zeile der Tabelle wird in der zweiten Spalte in der Ziffer 2, angefügt: "Gleiches gilt nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Verwendung, wenn die oder der Bedienstete im erlernten Beruf zumindest regelmäßig verwendet wird."

Pallauf

Haslauer