Datum der Kundmachung

16.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

Text

Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die die Paragraphen 57 und 58 betreffenden Zeilen entfallen.

1.2. Die den Paragraph 59, betreffende Zeile lautet:

"§ 59 Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen"

2. Im Paragraph 25, wird nach Absatz 4, eingefügt:

"(4a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag, der längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden kann, ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange es als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 33, wird im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 6, jeweils der Klammerausdruck "(Paragraph 25, Absatz 12 und 13)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 25, Absatz 7 und 8)" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Die Paragraphen 57 und 58 entfallen.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 59, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 79, wird angefügt:

"(8) Die Paragraphen 25, Absatz 4 a,, 33 Absatz 2 und 6 und 59 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2014, und die Aufhebung der Paragraphen 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin."

Pallauf

Haslauer