Datum der Kundmachung

16.04.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen geändert wird

Text

Gesetz vom 26. März 2014, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlangen, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2010, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 12, betreffende Zeile:
    "§ 12 Heizungsanlagendatenbank"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, Absatz 2, lautet der erste Satz: "Jede Errichtung, jeder Einbau und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von den Verfügungsberechtigten der Anlage der Überwachungsstelle zu melden, die dies unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten in der Heizungsanlagendatenbank (Paragraph 12,) zu erfassen hat."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 5, Absatz eins, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: "Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten der Heizungsanlage in Form eines Prüfberichts zur Kenntnis zu bringen. Mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Datenbank auch die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage und den zu verwendenden Brenn- oder Kraftstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen zu erfassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Anlagen und Überprüfungen von der elektronischen Erfassung ausnehmen."

  1. Ziffer 4
    Paragraph 12, lautet:

"Heizungsanlagendatenbank

Paragraph 12,

(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen eine Datenbank einzurichten, die Informationen enthält über:

  1. Ziffer eins
    prüfberechtigte Personen und Überwachungsstellen (Name, Anschrift, Prüfnummer udgl);
  2. Ziffer 2
    Prüforgane (Name, Anschrift) sowie verwendete Prüf- und Messgeräte;
  3. Ziffer 3
    Standort der Anlage sowie Verfügungsberechtigte (Name, Anschrift);
  4. Ziffer 4
    luftreinhalte- und energietechnischen Merkmale der Anlage und des Gebäudes;
  5. Ziffer 5
    Lage von Brennstofflagerungen;
  6. Ziffer 6
    Prüfintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen.

(2) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von Daten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Datenbank einzuräumen. Die Daten dürfen ausschließlich verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    von den jeweiligen Prüfberechtigten: für die Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zweck der Durchführung der Überprüfung;
  2. Ziffer 2
    von den jeweiligen Überwachungsstellen: für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Paragraphen 4, Absatz 2 und (§) 7;
  3. Ziffer 3
    von der jeweiligen Gemeinde und der Landesregierung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie ihrer in Zusammenhang mit den Anforderungen des Klimaschutzes, des Immissionsschutzgesetzes – Luft, dem nachhaltigen Einsatz von Energie oder dem Katastrophenschutz stehenden Aufgaben."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 13, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Ziffer 7, lautet:

"7. als Prüforgan im Fall einer Verpflichtung zur Erfassung von Daten in der Heizungsanlagendatenbank nach Paragraph 5, Absatz eins, dieser nicht ohne Verzug nachkommt;"

5.2. Die Ziffer 10, lautet:

  1. "10
    als Überwachungsstelle seiner Erfassungsverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz, seiner Kontrollverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, seiner Überprüfungspflicht im Fall einer vorzunehmenden Überprüfung nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz oder seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, nicht ohne Verzug nachkommt;"

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 14, lautet:

"§ 14

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 125/2013;
  2. Ziffer 2
    Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl römisch eins Nr 115/1997; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2010,."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 15, wird angefügt:
  2. "6
    die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, S 13;"

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 17,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 12, 13 Absatz eins,, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft."

                                         Pallauf

                                         Haslauer