Datum der Kundmachung

16.04.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Text

Gesetz vom 26. März 2014, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

1. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Landesregierung hat für das Land Salzburg auf der Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit durch Verordnung einen Krankenanstaltenplan für Fondskrankenanstalten zu erlassen. Die Vorgaben der Bundes-Zielsteuerungsverträge gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG), des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Wort "Voraussetzung" die Wortfolge ", bei Fondskrankenanstalten insbesondere durch eine Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes," eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 14, Absatz 2, wird der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12g und bei Änderungen gemäß Litera a bis e und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (Litera e,) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 21, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
  2. "2
    das Recht, umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken von einem Facharzt in verständlicher Art informiert zu werden und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, zu beteiligen;".

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 33, werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. In Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

5.2. Im Absatz 6, wird angefügt: "Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 51 a, Absatz 6, lautet der erste Satz: "Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, G-ZG sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:"

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 94, wird nach der Ziffer 13, eingefügt:
  2. "13b
    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl römisch eins Nr 81/2013;"

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 99,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1) erhält, wird angefügt:

"(2) Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 2,, 21 Absatz eins,, 33 Absatz eins und 6, 51a Absatz 6 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft."

Pallauf

Haslauer