Datum der Kundmachung

20.12.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2013,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werden

Text

Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landeshaushaltsgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr 10, wird geändert wie folgt:

1. Nach Art römisch III a wird eingefügt:

"Artikel IIIb

(1) Im Ordentlichen Landesvoranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:

Ansatz          Bezeichnung         Erhöhung         Neuer Betrag

                                    in Euro          in Euro

1/441005    Behebung von            6.000.000          7.000.000

            Katastrophenschäden;

            Förderungsausgaben,

            Ermessen, Lauf.Geb.

1/482008    Wohnbauförderungs-      88.412.000         90.527.700

            gesetz, Zuschüsse

            und Darlehen; Sonstige

            Sachausgaben, Pflicht

1/611209    Landesstraßen,             911.000         13.019.500

            Gemeinsame Kosten/

            Betriebliche Erhaltung;

            Sonstige Sachausgaben,

            Ermessen

1/631005    Regulierung

            Konkurrenzgewässer/

            Kulturt. Maßnahmen;

            Förderungsausgaben

            Ermessen, Lauf.Geb.       200.000             586.500

1/970009    Verstärkungsmittel,

            Sonstige Sachausgaben,

            Ermessen               114.803.000         127.863.000

Die Erhöhungen bei den Ansätzen 1/441005, 1/611209 und 1/631005 dienen der Finanzierung von Beihilfen und Sofortmaßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013, jene beim Ansatz 1/482008 der teilweisen Begleichung einer Forderung des Landeswohnbaufonds in Höhe von 201,707 Mio € gegen das Land aus der vorübergehenden Bereitstellung vorzeitig zurückgezahlter Wohnbaudarlehen und jene beim Ansatz 1/970009 der Vorsorge für zahlreiche zusätzliche Ausgabenerfordernisse, deren Höhe zu einem erheblichen Teil nicht genau feststeht (zB Begleichung von Steuerschulden, Leistung von Steuervorauszahlungen, Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Katastrophenfondsmittel und Begleichung damit in Zusammenhang stehender Nebenansprüche, Verzinsung und Rückerstattung von Veranlagungen aus der durchlaufenden Gebarung, Begleichung von Expertenhonoraren, Mehrerfordernisse in der Grundversorgung, Grundablöse Straßwalchen, Mehrausgaben für die Sole/Salzanlage beim Neu-/Umbau einer Straßenmeisterei, Restzahlung für den Erweiterungsbau der Fachhochschule Urstein, Leistung von Entwicklungs- und Betriebskosten für das Zentrale Personenstandregister, Abgänge bei den Gemeindespitälern, Zusatzerfordernis für die Parteienförderung nach der Landtagswahl 2013).

(2) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmeneinsatz 2/950005 mit dem Betrag 229.892.100 € dotiert.

(3) Im Außerordentlichen Voranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:

Ansatz      Bezeichnung           Erhöhung           Neuer Betrag

                                  in Euro            in Euro

5/561405    Krankenanstalten      8.425.000           14.425.000

            anderer Rechts-

            träger, Errichtung

            und Ausgestaltung,

            Krankenhaus

            Zell am See;

            Förderungsausgaben,

            Ermessen, Lauf.Geb.

5/631005    Regulierung von

            Konkurrenzgewässern;

            Förderungsausgaben,

            Ermessen, Lauf.Geb.   2.300.000            3.550.000

5/633005    Beiträge zur

            Wildbachverbauung;

            Förderungsausgaben,

            Ermessen, Lauf.Geb.   1.500.000            5.170.000

Die Erhöhung beim Ansatz 5/561405 dient der Vorfinanzierung von Investitionszuschüssen des SAGES, die Erhöhungen bei den Ansätzen 5/631005 und 5/633005 der Finanzierung von Förderungen für Maßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013.

(3a) Im außerordentlichen Voranschlag wird der Ausgabenansatz 5/616055 Sonstige Sachausgaben, Ermessen neu vorgesehen und mit dem Betrag 166.100 € dotiert.

(4) Im Außerordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 6/982009 um den Betrag von 12.391.100 € zur Finanzierung von Mehrausgaben im Ausmaß bis zu diesem Betrag erhöht.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abwicklung der zusätzlich anfallenden Ausgaben und Einnahmen folgende Haushaltsansätze im ordentlichen Voranschlag vorzusehen:

  1. Litera a
    zur haushaltsmäßigen Buchbarkeit von vorgeschriebenen Abgabenzahlungen für Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit angekauften Wertpapieren den Haushaltsansatz 1/913008 Sonstige Sachausgaben, Pflicht;
  2. Litera b
    zur haushaltsmäßigen Buchbarkeit der Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds den Haushaltsansatz 1/944008 Sonstige Sachausgaben, Pflicht.

(6) (Verfassungsbestimmung) Art römisch IV Absatz 2, vorletzter Satz steht der Dotierung des Einnahmenansatzes 2/950005 aus saldierten Einmalerlösen aus der Rückführung des Finanzportfolios gemäß Absatz 2 und Verwendung des dotierten Betrages zur Abdeckung von Mehrausgaben und Mindereinnahmen nicht entgegen."

  1. Ziffer 2
    (Verfassungsbestimmung) Im Art römisch IV Absatz eins, lautet die Litera a, :,
    1. "a
      zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen und"

  1. Ziffer 3
    Nach Art römisch IV wird eingefügt:

"Artikel IVa

Die Landesregierung wird ermächtigt, den sich zum Jahresende 2013 ergebenden Saldo aus Ausgaben und Einnahmen aufgrund des Art römisch IV Absatz 2, voranschlagswirksam zu verrechnen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss für das Jahr 2013 sind im Sinn größtmöglicher Transparenz die Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen soweit wie möglich auszuweisen."

  1. Ziffer 4
    Nach Art römisch XI wird angefügt:

"Artikel XII

(1) Die Art römisch III b, römisch IV Absatz eins und römisch IV a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht im Hinblick auf Art römisch III b Absatz 6 und Art römisch IV Absatz eins, im Verfassungsrang. Art römisch IV a tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft."

(2) Die von den Erhöhungen der Haushaltsansätze im Art römisch III b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2013, berührten Gruppen- und Abschnittssummen sowie die Gesamtbeträge des Ordentlichen Landesvoranschlages, des Außerordentlichen Landesvoranschlages und des Gesamthaushalts gelten als entsprechend abgeändert.

  1. Ziffer 5
    In der im Landesgesetzblatt verlautbarten gruppen- und abschnittsweisen Zusammenfassungen des ordentlichen Landeshaushalts lauten in der Tabelle über die Ausgaben in den Abschnitten der Gruppe 9 die mit "Abschnitt" und "Bezeichnung" überschriebenen Spalten:
    " 9 Finanzwirtschaft

91 Kaptalvermögen/Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

92 Öffentliche Abgaben

93 Umlagen

94 Finanzzuweisungen und Zuschüsse

95 Nicht aufteilbare Schulden

96 Haftungen (soweit nicht aufteilbar)

97 Verstärkungsmittel

98 Haushaltsausgleich

99 Abwicklung der Vorjahre"

Artikel II

Das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 – 2016, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, entfallen im Absatz eins und 2 jeweils die Rubriken "Obergrenzen 2014" mit den die finanzwirtschaftlichen Gliede-rungen 0 bis 9 und die Gruppen einschließlich den jeweiligen Summen daraus betreffenden Beträgen.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 6,, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt.

"(2) Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2013, tritt mit dem 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Bericht betreffend die mittelfristige Finanzplanung (Paragraph 4,) für die Jahre 2014 bis 2017 ist dem Landtag bis längstens 31. März 2014 zuzuleiten."

Pallauf

Haslauer