Datum der Kundmachung

20.12.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2013,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014

Text

Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2013 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2014

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 4,, 10 Absatz 4 und 13 Absatz eins, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, sowie des Paragraph 17, Absatz 2 a, des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Paragraph eins,

Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2014:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende ............ 813,99 €;

2. für Ehegatten, eingetragene Partner,

   in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder

   volljährige Personen, die mit anderen Personen

   im gemeinsamen Haushalt leben, je Person ........... 610,49 €;

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest

   einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder

   volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben

   und für die ein Anspruch auf

   Familienbeihilfe besteht ............................ 170,94 €.

Paragraph 2,

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,

beträgt im Jahr 2014:

1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 73,26 €;

2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 146,52 €.

Paragraph 3,

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder

Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer

gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 13 Abs 1 des

Salzburger Mindestsicherungsgesetzes beträgt im Jahr 2014:

1. bei volljährigen Personen ........................... 101,75 €;

2. bei minderjährigen Personen .......................... 65,12 €.

Paragraph 4,

Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2014 162,80 €.

Für die Landesregierung

Schellhorn

Landesrat