20.12.2013
Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2013,
Salzburg
Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2013 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2014
Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 4,, 10 Absatz 4 und 13 Absatz eins, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, sowie des Paragraph 17, Absatz 2 a, des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Paragraph eins,
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2014:
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende ............ 813,99 €;
2. für Ehegatten, eingetragene Partner,
in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder
volljährige Personen, die mit anderen Personen
im gemeinsamen Haushalt leben, je Person ........... 610,49 €;
3. für minderjährige Personen, die mit zumindest
einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder
volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben
und für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht ............................ 170,94 €.
Paragraph 2,
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,
beträgt im Jahr 2014:
1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 73,26 €;
2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 146,52 €.
Paragraph 3,
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder
Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer
gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 13 Abs 1 des
Salzburger Mindestsicherungsgesetzes beträgt im Jahr 2014:
1. bei volljährigen Personen ........................... 101,75 €;
2. bei minderjährigen Personen .......................... 65,12 €.
Paragraph 4,
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2014 162,80 €.
Für die Landesregierung
Schellhorn
Landesrat