Fundstelle
LGBl Nr 46/2013Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013,
Kurztitel
Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Text
Gesetz vom 24. April 2013, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 96/2012, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2012,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. In der Z 1 wird angefügt:1.1. In der Ziffer eins, wird angefügt:
"g) der Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation."
1.2. In der Z 5 wird im vorletzten Satz die Verweisung "gemäß § 20 Abs 1 lit e" durch die Verweisung "gemäß § 20 Abs 1 Z 5" ersetzt.1.2. In der Ziffer 5, wird im vorletzten Satz die Verweisung "gemäß Paragraph 20, Absatz eins, lit e" durch die Verweisung "gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.
1.3. Nach der Z 7 wird angefügt:1.3. Nach der Ziffer 7, wird angefügt:
Entnahmeeinheiten: rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) durchführen oder koordinieren. Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
Transplantationszentren: Krankenanstalten, deren Leistungsangebot nach der gemäß den §§ 5 ff erteilten Bewilligung die Vornahme von Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetz umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich der Organ- und Spendercharakterisierung sowie der Konservierung und des Transportes der entnommenen Organe die Bestimmungen des OTPG eingehalten worden sind."Transplantationszentren: Krankenanstalten, deren Leistungsangebot nach der gemäß den Paragraphen 5, ff erteilten Bewilligung die Vornahme von Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetz umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich der Organ- und Spendercharakterisierung sowie der Konservierung und des Transportes der entnommenen Organe die Bestimmungen des OTPG eingehalten worden sind."
Im § 20 Abs 3 wird in der Z 3 die Verweisung "gemäß Abs 1 Iit a bis c sowie g und h"Im Paragraph 20, Absatz 3, wird in der Ziffer 3, die Verweisung "gemäß Absatz eins, Iit a bis c sowie g und h"
durch die Verweisung "gemäß Abs 1 Z 1, 2, 9 und 11" ersetzt.durch die Verweisung "gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 9 und 11 ersetzt.
Im § 34 Abs 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge "bei Eingriffen, die der Entnahme vonIm Paragraph 34, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge "bei Eingriffen, die der Entnahme von
Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen," durch die Wortfolge "bei Eingriffen gemäß § 5 OTPG" ersetzt.Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen," durch die Wortfolge "bei Eingriffen gemäß Paragraph 5, OTPG" ersetzt.
Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 2 lauten die Z 9 und 9a:4.1. Im Absatz 2, lauten die Ziffer 9 und 9 a, :
allfällige Widersprüche des Patienten gemäß § 44 KAKuG und § 5 Abs 1 OTPG;allfällige Widersprüche des Patienten gemäß Paragraph 44, KAKuG und Paragraph 5, Absatz eins, OTPG;
Niederschriften über Entnahmen nach § 5 OTPG und § 4 Abs 5 des Gewebesicherheitsgesetzes;"Niederschriften über Entnahmen nach Paragraph 5, OTPG und Paragraph 4, Absatz 5, des Gewebesicherheitsgesetzes;"
4.2. Im Abs 5 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:4.2. Im Absatz 5, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Träger von Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures - SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit oder des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen. Sie hat auch Angaben zu enthalten, wann der Tod des Spenders eingetreten und wie der Tod festgestellt worden ist sowie über die Entnahme, insbesondere die entnommenen Organe oder Organteile und den Zeitpunkt der Durchführung. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren."
Im § 94 wird nach der Z 21 eingefügt:Im Paragraph 94, wird nach der Ziffer 21, eingefügt:
Organtransplantationsgesetz (OTPG), BGBl I Nr 108/2012;"Organtransplantationsgesetz (OTPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2012,;"
Im § 96 wird angefügt:Im Paragraph 96, wird angefügt:
die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl Nr L 207/14 vom 6. August 2010, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 243 vom 16. September 2010."die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, Amtsblatt Nr L 207/14 vom 6. August 2010, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr L 243 vom 16. September 2010."
Im § 98 wird angefügt:Im Paragraph 98, wird angefügt:
"(18) Die §§ 1 Abs 1, 20 Abs 3, 34 Abs 1, 35 Abs 2 und 5, 94 und 96 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.""(18) Die Paragraphen eins, Absatz eins, 20, Absatz 3, 34, Absatz eins, 35, Absatz 2 und 5, 94 und 96 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft."
Illmer
Burgstaller