28.02.2013
LGBl Nr 15/2013
Salzburg
Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999
Landesverfassungsgesetz vom 6. Februar 2013, mit dem das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2012, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf in den Fällen, in denen nach bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes- oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist."
2.2. Im Abs 4 wird angefügt: "Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs 2 zu unterbleiben, wenn der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf."
"C. Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes
Artikel 43a
(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung besteht ein Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz näher geregelt."
8. Im Art 51 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 4 entfallen der zweite und dritte Satz.
8.2. Abs 5 lautet:
"(5) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen oder kann in Landesgesetzen die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen zur Besorgung von Angelegenheiten, deren Vollziehung in die Kompetenz des Landes fällt, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Vor der Bildung von Gemeindeverbänden durch die Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden."
9. Im Art 57 wird angefügt:
"(17) In der Fassung des Gesetzes 15/2013 treten in Kraft:
Illmer
Haslauer