Datum der Kundmachung

28.11.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Pflegegesetz; Änderung

Text

Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Pflegegesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach der Verweisung "gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz" der Klammerausdruck "(MSG)" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 2, lautet der erste Satz: "Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt."

2.2. Nach Absatz 2, wird eingefügt:

"(2a) Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen."

2.3. Absatz 10, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errich-tung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:

  1. Ziffer eins
    die Aufnahmekriterien,
  2. Ziffer 2
    die Einweisungsrechte,
  3. Ziffer 3
    die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
  4. Ziffer 4
    die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
  5. Ziffer 5
    die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
  6. Ziffer 6
    die Gebarungskontrolle.
Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.

(10a) Absatz 10, gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Absatz 10, Ziffer 4, festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 30, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge "Senioren- und Seniorenpflegeheimen" die Wortfolge "einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen" eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 34, wird angefügt:

"(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."

5. Im Paragraph 34 a, werden die Absatz 6 bis 8 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:

  1. Ziffer eins
    die Beschlussfassung über den jährlichen Bezirksvorschlag zum Voranschlag für die Sozialhilfe und die Prüfung des Bezirksrechnungsabschlusses;
  2. Ziffer 2
    die Mitwirkung in allen grundsätzlichen Fragen der Sozialhilfe des Bezirkes;
  3. Ziffer 3
    die Mitwirkung bei der Vollziehung der Sozialhilfe in Richtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere die Art der Hilfeleistung betreffend.

(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."

6. Im Paragraph 40, werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge "des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz" durch die Wortfolge "des Aufwandes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ersetzt.

6.2. Im Absatz 4 a, wird die Wortfolge "Pauschalbetrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz" durch die Wortfolge "Aufwand gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ersetzt.

6.3. Im Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge "der Hilfe in besonderen Lebenslagen und".

7. Im Paragraph 61,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Die Paragraphen 6, Absatz eins a, 17, Absatz 2, 2 a, 10 und 10 a, 30 Absatz eins, 34, Absatz 5, 34 a, sowie 40 Absatz 4, 4 a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt Paragraph 17, Absatz 10, in Verbindung mit 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen."

Artikel römisch zwei

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2012,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 62, Absatz eins, wird in der Litera d, nach dem Wort "Sozialhilfe" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes" eingefügt.
  2. Ziffer 2
    Im Paragraph 98, wird angefügt:

"(16) Paragraph 62, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Artikel römisch drei

Das Salzburger Pflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2011,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 36, lauten die Ziffer 5 und 6 :
  2. Ziffer 5
    gegen Paragraph 33, Absatz 2, verstößt;
  3. Ziffer 6
    gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erteilten Aufträgen nicht nachkommt;"
  4. Ziffer 2
    Im Paragraph 38, wird angefügt:

"(3) Paragraph 36, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

Illmer

Burgstaller