Text
Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 und das Salzburger Pflegegesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011,, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 1a wird nach der Verweisung "gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz" der Klammerausdruck "(MSG)" eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach der Verweisung "gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz" der Klammerausdruck "(MSG)" eingefügt.
Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt."2.1. Im Absatz 2, lautet der erste Satz: "Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt."
2.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:2.2. Nach Absatz 2, wird eingefügt:
"(2a) Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.""(2a) Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen."
2.3. Abs 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:2.3. Absatz 10, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errich-tung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:"(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errich-tung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.
(10a) Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen."(10a) Absatz 10, gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Absatz 10, Ziffer 4, festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen."
Im § 30 Abs 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge "Senioren- und Seniorenpflegeheimen" die Wortfolge "einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen" eingefügt.Im Paragraph 30, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge "Senioren- und Seniorenpflegeheimen" die Wortfolge "einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen" eingefügt.
Im § 34 wird angefügt:Im Paragraph 34, wird angefügt:
"(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."
5. Im § 34a werden die Abs 6 bis 8 durch folgende Bestimmungen ersetzt:5. Im Paragraph 34 a, werden die Absatz 6 bis 8 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:
die Beschlussfassung über den jährlichen Bezirksvorschlag zum Voranschlag für die Sozialhilfe und die Prüfung des Bezirksrechnungsabschlusses;
die Mitwirkung in allen grundsätzlichen Fragen der Sozialhilfe des Bezirkes;
die Mitwirkung bei der Vollziehung der Sozialhilfe in Richtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere die Art der Hilfeleistung betreffend.
(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."
6. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:6. Im Paragraph 40, werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 4 erster Satz wird die Wortfolge "des Pauschalbetrages gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz" durch die Wortfolge "des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3" ersetzt.6.1. Im Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge "des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz" durch die Wortfolge "des Aufwandes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ersetzt.
6.2. Im Abs 4a wird die Wortfolge "Pauschalbetrag gemäß § 14 Abs 3 zweiter Satz" durch die Wortfolge "Aufwand gemäß § 14 Abs 3" ersetzt.6.2. Im Absatz 4 a, wird die Wortfolge "Pauschalbetrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz" durch die Wortfolge "Aufwand gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ersetzt.
6.3. Im Abs 5 erster Satz entfällt die Wortfolge "der Hilfe in besonderen Lebenslagen und".6.3. Im Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge "der Hilfe in besonderen Lebenslagen und".
7. Im § 61, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:7. Im Paragraph 61,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.""(2) Die Paragraphen 6, Absatz eins a, 17, Absatz 2, 2 a, 10 und 10 a, 30 Absatz eins, 34, Absatz 5, 34 a, sowie 40 Absatz 4, 4 a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt Paragraph 17, Absatz 10, in Verbindung mit 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/2012, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2012,, wird geändert wie folgt:
Im § 62 Abs 1 wird in der lit d nach dem Wort "Sozialhilfe" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes" eingefügt.Im Paragraph 62, Absatz eins, wird in der Litera d, nach dem Wort "Sozialhilfe" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes" eingefügt.
Im § 98 wird angefügt:Im Paragraph 98, wird angefügt:
"(16) § 62 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.""(16) Paragraph 62, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2011, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Pflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2011,, wird geändert wie folgt:
Im § 36 lauten die Z 5 und 6:Im Paragraph 36, lauten die Ziffer 5 und 6 :
gegen § 33 Abs 2 verstößt;gegen Paragraph 33, Absatz 2, verstößt;
gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;"gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erteilten Aufträgen nicht nachkommt;"
Im § 38 wird angefügt:Im Paragraph 38, wird angefügt:
"(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.""(3) Paragraph 36, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Illmer
Burgstaller