Datum der Kundmachung

04.08.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz zur Anpassung des Salzburger Landesrechts an Artikel 20, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,)

Text

Gesetz vom 18. Mai 2011, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Salzburger Objektivierungsgesetz, das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, das Bediensteten-Schutzgesetz, das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz und die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert werden (Gesetz zur Anpassung des Salzburger Landesrechts an Artikel 20, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2010,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Dem Gesetzestitel wird die Abkürzung "- UVS-Gesetz" nachgestellt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 6, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird angefügt: "Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, lautet:

"Unabhängigkeit

Paragraph 5

Die Mitglieder des Verwaltungssenats sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 16,, in dessen Überschrift die Wortfolge "und Informationsrecht der Landesregierung" angefügt wird und dessen bisheriger "Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über die Besorgung jener Aufgaben zu unterrichten, die nicht bereits kraft bundesverfassungsrechtlicher Regelung weisungsfrei besorgt werden."

5. Im Paragraph 19, wird angefügt:

"(4) Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5 und Paragraph 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' im Paragraph 3, Absatz 6 und im Paragraph 5, steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch zwei

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2008,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 4, wird nach Absatz eins, eingefügt:

"(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden."

2. Im Paragraph 31, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 2, wird angefügt: "Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand."

2.2. Im Absatz 5, wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung ihrer Funktion" ersetzt.

2.3. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bauberufungskommission zu unterrichten."

3. Im Paragraph 31 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Absatz 2, wird angefügt: "Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand."

3.2. Im Absatz 5, wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung ihrer Funktion" ersetzt.

3.3. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 33, Absatz 3, wird angefügt: "Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 52, wird nach Absatz 7, eingefügt:

"(7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 64, Absatz 2, wird angefügt: "Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der weisungsfreien Geschäftsführung des Betriebsleiters zu unterrichten. Er hat den Betriebsleiter abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 83, wird angefügt:

"(4) Die Paragraphen 4, Absatz eins a, 31, Absatz 2, 5 und 6, 31 a Absatz 2, 5 und 6, 33 Absatz 3, 52, Absatz 7 a und 64 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft."

Artikel römisch drei

Das Salzburger Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz 44 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

1.2. Nach Absatz 6, wird eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

2.2. Nach Absatz 3, wird eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

3. Im Paragraph 18, wird angefügt:

"(6) Die Paragraphen 4, Absatz 6 und 6 a sowie 11 Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft."

Artikel römisch vier

Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, Landesgesetzblatt 42 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 23, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 8, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 8, wird eingefügt:

"(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungssenate sowie der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Prüfungskommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 92, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 7, werden nach dem Wort "Disziplinarstrafe" die Worte "oder Abberufung (Absatz 10,)" eingefügt.

2.2. Im Absatz 9, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

2.3. Nach Absatz 9, wird angefügt:

"(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

3. Im Paragraph 106, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Absatz eins, werden im ersten Satz nach dem Wort "Mitgliedern" die Worte "und Ersatzmitgliedern" eingefügt.

3.2. Im Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

3.3. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

(7) Die Absatz 2 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission."

4. Im Paragraph 202, wird angefügt:

"(4) Die Paragraphen 23, Absatz 8 und 8 a, 92 Absatz 7, 9 und 10 sowie 106 Absatz eins, 5 bis 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."

Artikel römisch fünf

Das Bediensteten-Schutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 50, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 3, wird die Wortfolge "in dieser Eigenschaft" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 3, wird angefügt:

"(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 54, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

2.2. Nach Absatz 3, wird eingefügt:

"(3a) Die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat der Stadt Salzburg oder die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten."

2.3. Im Absatz 5, wird nach dem Wort "sind" die Wortfolge "von der Gemeindevertretung oder in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat bzw von der Verbandsversammlung" eingefügt und nach der Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 4
    sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 58, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen 50, Absatz 3 und 4 und 54 Absatz 3, 3 a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch sechs

Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1990,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 4, wird angefügt:

"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 7,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Paragraph 3, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch sieben

Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge "Die bestellenden Organe haben" durch die Wortfolge "Die Landesregierung hat" ersetzt und wird nach dem Wort "Kontaktfrauen" die Wortfolge "sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten" eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In den Paragraphen 43, 44 und 45 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 54, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen 33, Absatz 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."

Artikel römisch acht

Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 2, wird angefügt:

"(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Verweisung auf "Abs 6 bis 11" durch die Verweisung auf "Abs 6 bis 13" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Absatz 4, entfällt; der Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

3.2. Im Absatz 4, (neu) wird die Verweisung "Abs 7 bis 11" durch die Verweisung "Abs 6 bis 13" ersetzt.

4. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Absatz 7, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

4.2. Nach Absatz 7, wird eingefügt:

"(7a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

5. Im Paragraph 8, werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

5.2. Nach Absatz 4, wird eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

6. Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Absatz 8, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

6.2. Nach Absatz 8, wird angefügt:

"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

7. Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in dieser Eigenschaft" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

7.2. Nach Absatz eins, wird eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

8. Im Paragraph 16, wird angefügt:

"(6) Die Paragraphen 2, Absatz 12 und 13, 3 Absatz 3,, (§) 4, 7 Absatz 7 und 7 a, 8 Absatz 4 und 4 a, 11 Absatz 8 und 9 sowie 13 Absatz eins und eins a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."

Artikel römisch neun

Das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, LGBl Nr 80, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 6, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 9, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 9, wird eingefügt:

"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 8, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

2.2. Nach Absatz 8, wird angefügt:

"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

3. Im Paragraph 9, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in dieser Eigenschaft" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

3.2. Nach Absatz eins, wird eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

4. Im Paragraph 12, wird angefügt:

"(5) Die Paragraphen 6, Absatz 9 und 9 a, 7 Absatz 8 und 9 sowie 9 Absatz eins u, n, d, 1a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."

Artikel römisch zehn

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2011,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 258 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihrer Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 2, wird angefügt:

"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Sie hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn sie bzw es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 322, wird angefügt:

"(4) Paragraph 258 b, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch elf

Das Grundverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 3, wird eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 38, wird angefügt:

"(4) Paragraph 28, Absatz 3 und 3 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch zwölf

Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1975,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 2, wird angefügt:

"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Nach Paragraph 6, wird angefügt:

"§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.

(2) Paragraph 3, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch dreizehn

Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1975,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei der Ausübung der Gutachtertätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 2, wird angefügt:

"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Nach Paragraph 6, wird angefügt:

"§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.

(2) Paragraph 3, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch vierzehn

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 54, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 2, werden die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen; sie hat dabei insbesondere das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Die Landesregierung hat für die Fortbildung der Naturschutzbeauftragten in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen. Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

1.2. Im Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".

2. Im Paragraph 67,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Paragraph 54, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch fünfzehn

Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".

1.2. Nach Absatz eins, wird eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird im vorletzten Satz die Wortfolge "wegfällt oder wenn" durch die Wortfolge "wegfällt, der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder" eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 12,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Die Paragraphen 3, Absatz eins und eins a sowie 4 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch sechzehn

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 22, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in seiner Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

1.2. Nach Absatz 3, wird eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Sie hat den Patientenvertreter abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei der Ausübung ihrer Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

2.2. Nach Absatz 3 a, wird eingefügt:

"(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

3. Im Paragraph 51 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei Ausübung ihrer Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.

3.2. Nach Absatz 4, wird eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

4. Im Paragraph 98, wird angefügt:

"(13) Die Paragraphen 22, Absatz 3 und 3 a, 30 Absatz 3 und 3 b sowie 51a Absatz 4 und 4 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."

Artikel römisch siebzehn

Das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2002,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

1.2. Im Absatz 4, (neu) entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".

1.3. Nach Absatz 4, (neu) wird angefügt:

"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Entschädigungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 13, wird angefügt:

"(4) Paragraph 7, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Artikel römisch achtzehn

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird nach dem Wort "ist" die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" eingefügt.

1.2. Im Absatz 6, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Verzicht und die Abberufung sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen."

1.3. Nach Absatz 6, wird angefügt:

"(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Sie hat die/den Kinder- und Jugendanwältin/Jugendanwalt abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder wenn die/der Kinder- und Jugendanwältin/Jugendanwalt ihre/seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."

2. Im Paragraph 50, wird angefügt:

"(13) Paragraph 13, Absatz 4, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, tritt mit 5. August 2011 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."

Illmer

Burgstaller