Datum der Kundmachung

12.07.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2011,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird

Text

Gesetz vom 18. Mai 2011, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2010,, wird geändert wie folgt:

1. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Absatz eins, lautet:

"(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    bei Gasfeuerstätten:
    1. Litera a
      einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
    2. Litera b
      zweimal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
  2. Ziffer 2
    bei Ölfeuerstätten:
    1. Litera a
      zweimal jährlich bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder eine Nennwärmeleistung bis 120 kW haben;
    2. Litera b
      dreimal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für Heizöl Extra leicht;
    3. Litera c
      viermal jährlich bei Feuerstätten für sonstige Heizöle;
  3. Ziffer 3
    bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
    1. Litera a
      einmal jährlich bei Einzelöfen, die nach schriftlicher Erklärung des Verfügungsberechtigen an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden; für die Erklärung ist ein Formular zu verwenden, das von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist;
    2. Litera b
      zweimal jährlich:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Feuerstätten für Holzhackgut, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
    3. Litera c
      dreimal jährlich:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, die nicht unter die Ziffer 2, Litera a, fallen;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Feuerstätten für Holzhackgut oder Stückholz, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
    4. Litera d
      viermal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für feste Brennstoffe.
Bei Bauten mit einem LEKT-Wert bis 18 verringert sich die Kehrhäufigkeit nach den Ziffer eins bis 3 auf einmal jährlich. Der LEKT-Wert des Baus ist durch die Vorlage eines Energieausweis gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997 nachzuweisen."

1.2. Nach Absatz eins, wird eingefügt:

"(1a) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Reinigungsverpflichtung gemäß Absatz eins,, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Absatz 2 Punkt ",

1.3. Im Absatz 3, entfallen der dritte und vierte Satz.

1.4. Im Absatz 4, werden geändert:

1.4.1. Im zweiten Satz wird der Klammerausdruck "(Paragraph 8, Absatz eins,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 9, Absatz eins,)" ersetzt.

1.4.2. Nach dem fünften Satz wird angefügt: "Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleitungen erlassen."

1.5. Absatz 5, lautet:

"(5) Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen."

2. Im Paragraph 10, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Absatz 2, wird angefügt: "Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden."

2.2. Im Absatz 3, werden der zweite und der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Unter den Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 fallende gewerbliche Betriebsanlagen sind keiner Feuerbeschau zu unterziehen."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 11, Absatz eins, wird angefügt:
  2. "5
    bei technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, automatische Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen udgl):
    die Einhaltung allfälliger Instandhaltungsverpflichtungen und vorgeschriebener Überprüfungsverpflichtungen durch befugte Stellen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Absatz 2, wird die Wortfolge "im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art römisch II Absatz 6, Ziffer 5, EGVG)" durch die Wortfolge "durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" ersetzt.

4.2. Im Absatz 4, entfällt der Ausdruck "LGBl Nr 117/1973, in der geltenden Fassung".

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 22, Absatz 3, wird die Wortfolge "im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art römisch II Absatz 6, Ziffer 5, EGVG)" durch die Wortfolge "durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Nach Paragraph 24, wird eingefügt:

"Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 24 a,

Die in diesem Gesetz enthaltene Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 gilt als Verweisung auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten Änderung, diese einschließend, erhalten hat:

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,."

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 27, wird angefügt:

"§ 28

Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 1a, 3 bis 5, 10 Absatz 2 und 3, 11 Absatz eins,, 13 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft."

Illmer

Burgstaller