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116. Gesetz vom 4. November 2009 zur Zulässigkeit von Doppelhaushalten sowie zur Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes, des Salzburger Bezügegesetzes 1998, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, des Salzburger Rundfunkabgabegesetzes, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, und des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Budgetbegleitgesetz 2010)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Doppelhaushalte
(Verfassungsbestimmung)
Der Landtag kann die Haushaltspläne für zwei aufeinanderfolgende Jahre gleichzeitig feststellen.
Artikel II
Änderung des Parteienförderungsgesetzes
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2008, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2008,, wird geändert wie folgt:
Im § 16 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 16, wird Absatz 2, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich in den Jahren 2010 und 2011 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 € im jeweiligen Jahr."(2) Die Zuwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vermindern sich in den Jahren 2010 und 2011 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 € im jeweiligen Jahr.
(3) § 4 Abs 4 findet für die Jahre 2010 und 2011 keine Anwendung. In diesen Jahren gebührt der Sockelbetrag jeweils in der Höhe von 112.950(3) Paragraph 4, Absatz 4, findet für die Jahre 2010 und 2011 keine Anwendung. In diesen Jahren gebührt der Sockelbetrag jeweils in der Höhe von 112.950
€."
Artikel III
Änderung des Bezügegesetzes 1998
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
1. § 7 Abs 1 lautet:1. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
"(1) Die monatlichen Bezüge sind am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen."
Im § 18 entfallen die Abs 7, 8 und 9.Im Paragraph 18, entfallen die Absatz 7,, 8 und 9.
Nach § 18 wird angefügt:Nach Paragraph 18, wird angefügt:
"§ 19
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2009 tritt mit 22. April 2009 in Kraft.(1) Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2009, tritt mit 22. April 2009 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2009 treten in Kraft:(2) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2009, treten in Kraft:
§ 4 Abs 1 und 2 mit 1. September 2009;Paragraph 4, Absatz eins und 2 mit 1. September 2009;
§ 4 Abs 6 mit 1. Juli 2009.Paragraph 4, Absatz 6, mit 1. Juli 2009.
(3) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2011 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.(3) Die im Paragraph 4, Absatz 6, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2011 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, Landesgesetzblatt Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.
(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."(4) Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, tritt mit 1. April 2010 in Kraft."
Artikel IV
Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird eingefügt:1. Im Paragraph eins, wird eingefügt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
2. Im § 80a wird angefügt:2. Im Paragraph 80 a, wird angefügt:
"(3) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:"(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für das Jahr 2010;
für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."
Im § 91 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 91, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."3.1. Im Absatz eins, lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:3.2. Im Absatz 2, lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."
Im § 124 wird nach Abs 2 eingefügt:Im Paragraph 124, wird nach Absatz 2, eingefügt:
"(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
Nach § 131 wird eingefügt:Nach Paragraph 131, wird eingefügt:
"§ 132
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:
die §§ 1 Abs 1a, 80a Abs 3 und 124 Abs 2a mit 1. Jänner 2010;die Paragraphen eins, Absatz eins a,, 80a Absatz 3 und 124 Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2010;
§ 91 Abs 1 und 2 mit 1. April 2010."Paragraph 91, Absatz eins und 2 mit 1. April 2010."
Artikel V
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
Im § 63 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:Im Paragraph 63, erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:"(2) Abweichend von Absatz eins, kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für das Jahr 2010;
für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."
Im § 70 Abs 12 lautet der zweite Satz: "Dieser beträgt die HälfteIm Paragraph 70, Absatz 12, lautet der zweite Satz: "Dieser beträgt die Hälfte
der Abfertigung."
Im § 70b wird nach Abs 3 eingefügt:Im Paragraph 70 b, wird nach Absatz 3, eingefügt:
"(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
Nach § 81 wird angefügt:Nach Paragraph 81, wird angefügt:
"§ 82
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:
die §§ 63 Abs 2 und 70b Abs 3a mit 1. Jänner 2010;die Paragraphen 63, Absatz 2 und 70b Absatz 3 a, mit 1. Jänner 2010;
§ 70 Abs 12 mit 1. Mai 2009."Paragraph 70, Absatz 12, mit 1. Mai 2009."
Artikel VI
Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2008, wird geändert wie folgt:Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2008,, wird geändert wie folgt:
Im § 33 wird nach Abs 5 eingefügt:Im Paragraph 33, wird nach Absatz 5, eingefügt:
"(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen.""(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Absatz 5, der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen."
Im § 34 Abs 3 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind fällig:Im Paragraph 34, Absatz 3, lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind fällig:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."
§ 38 Abs 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
"(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
Nach § 78 wird angefügt:Nach Paragraph 78, wird angefügt:
"§ 79
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:
§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;Paragraph 33, Absatz 5 a, mit 1. Jänner 2010;
die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2010."die Paragraphen 34, Absatz 3 und 38 Absatz 2, mit 1. April 2010."
Artikel VII
Änderung des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird eingefügt:Im Paragraph eins, wird eingefügt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
2. Im § 148, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:2. Im Paragraph 148,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:"(2) Abweichend von Absatz eins, kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für das Jahr 2010;
für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."
Im § 159 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 159, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."3.1. Im Absatz eins, lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:3.2. Im Absatz 2, lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."
Nach § 201 wird angefügt:Nach Paragraph 201, wird angefügt:
"§ 202
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:
die §§ 1 Abs 1a und 148 mit 1. Jänner 2010;die Paragraphen eins, Absatz eins a und 148 mit 1. Jänner 2010;
§ 159 Abs 1 und 2 mit 1. April 2010."Paragraph 159, Absatz eins und 2 mit 1. April 2010."
Artikel VIII
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1968
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 39, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."1.1. Im Absatz eins, lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:1.2. Im Absatz 2, lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."
Nach § 82 wird angefügt:Nach Paragraph 82, wird angefügt:
"§ 83
§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."Paragraph 39, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, tritt mit 1. April 2010 in Kraft."
Artikel IX
Änderung des Rundfunkabgabegesetzes
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 wird geändert wie folgt:Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2005, wird geändert wie folgt:
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
"Höhe der Abgabe
§ 2Paragraph 2,
Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und
beträgt monatlich für
Radioempfangseinrichtungen 1,10 €
Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,20 €
Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 2,80 €
Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort
(Kombi) 4,20 €"
Im § 8 wird angefügt:Im Paragraph 8, wird angefügt:
"(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.""(5) Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Artikel X
Änderung des Naturschutzgesetzes 1999
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
Nach § 66 wird angefügt:Nach Paragraph 66, wird angefügt:
"§ 67
In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß Paragraph 60, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."
Artikel XI
Änderung des Sozialhilfegesetzes
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 12 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "für das Jahr 2009" durch die Wortfolge "für die Jahre 2009 bis 2011" ersetzt.
1.2. Im dritten Satz wird die Jahresangabe "2010" durch die Jahresangabe "2012" ersetzt.
2. Nach § 58 wird angefügt:2. Nach Paragraph 58, wird angefügt:
"§ 59
§ 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Illmer
Burgstaller