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Gesetz vom 13. Februar 2008, mit dem das Salzburger Objektivierungsgesetz und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2003, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 8 betreffende Zeile.Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 8, betreffende Zeile.
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3, werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 3 lautet:2.1. Absatz 3, lautet:
"(3) Eine öffentliche Ausschreibung im nachstehend festgelegten Umfang hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:
in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen der Bestellung
der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors,
einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters im Amt der Salzburger Landesregierung,
der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg;
in zumindest einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung und
in einem sonstigen, zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium der Bestellung
einer Leiterin oder eines Leiters der Zentral- und Servicebereiche der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz ‚Betriebsgesellschaft’) und der Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der Betriebsgesellschaft,
der Führungskräfte gemäß § 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 in den Krankenanstalten der Betriebsgesellschaft."der Führungskräfte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 in den Krankenanstalten der Betriebsgesellschaft."
2.2. Im Abs 4 wird nach dem Wort "Führungskräften" der Klammerausdruck "(sonstige Führungskräfte)" eingefügt.2.2. Im Absatz 4, wird nach dem Wort "Führungskräften" der Klammerausdruck "(sonstige Führungskräfte)" eingefügt.
2.3. Im Abs 5 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 2 lit b ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes Bedacht zu nehmen."2.3. Im Absatz 5, wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Bei Führungskräften gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes Bedacht zu nehmen."
2.4. Abs 7 lautet:2.4. Absatz 7, lautet:
"(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen."
3. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:3. Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Die Abs 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(8)."3.1. Die Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(8)."
3.2. Die Abs 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:3.2. Die Absatz eins bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:
für die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors und der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg von der Landesregierung;
für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der Betriebsgesellschaft von deren Geschäftsführerin oder Geschäftsführer;
für die Auswahl von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden Führungskräften,für die Auswahl von nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallenden Führungskräften,
die einer übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit,
die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Landesamtdirektorin oder dem Landesamtsdirektor.
(2) Die Vorschlagskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und Z 2 lit a oder sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4:bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, oder sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4 :
der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Organisationseinheit selbst als Vorsitzende bzw Vorsitzendem oder der (dem) gemäß Abs 3 bestellten Vorsitzenden,der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Organisationseinheit selbst als Vorsitzende bzw Vorsitzendem oder der (dem) gemäß Absatz 3, bestellten Vorsitzenden,
einer Expertin oder einem Experten für Personalauswahl,
einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion und
einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.
Für die in lit b bis d genannten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder vorzusehen. Die oder der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten;Für die in Litera b bis d genannten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder vorzusehen. Die oder der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten;
bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b:bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, lit b:
der Prokuristin oder dem Prokuristen der Betriebsgesellschaft als Vorsitzende bzw Vorsitzendem,
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft,
der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der betroffenen Krankenanstalt, wenn nicht diese Funktion zu besetzen ist,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der Betriebsgesellschaft, die bzw der von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird,
der Wirtschaftsdirektorin oder dem Wirtschaftsdirektor der betroffenen Krankenanstalt,
der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt,
der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung,
der Leiterin oder dem Leiter des Servicebereichs Personal der Betriebsgesellschaft,
einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung aus dem Personal der Betriebsgesellschaft,
der Landessanitätsdirektorin oder dem Landessanitätsdirektor,
der Rektorin oder dem Rektor der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität und
einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Kollegiums der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität.
Für die Mitglieder gemäß lit d, i und l sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen. Die weiteren Mitglieder werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten.Für die Mitglieder gemäß Litera d, i und l sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen. Die weiteren Mitglieder werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten.
(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Abs 1) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Absatz eins,) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:
bei der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors aus dem Kreis externer Expertinnen und Experten;
bei sonstigen Bestellungen aus dem Kreis interner oder externer Expertinnen und Experten.
(4) Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 2 Z 1 lit b bis d kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils zwei Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:(4) Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis d kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils zwei Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:
für die Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden, der Landesregierung;für die Auswahl von Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und von sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4,, die nicht in der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden, der Landesregierung;
bei der Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 2 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft.bei der Auswahl von Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4,, die in der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft.
Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im § 2 angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung sind Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen."Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im Paragraph 2, angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung sind Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen."
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".4.1. Der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
4.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:4.2. Nach Absatz 3, wird eingefügt:
"(4) Für das Verfahren zur Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b gelten ergänzend zu den gemäß Abs 3 erlassenen Vorschriften folgende Bestimmungen:"(4) Für das Verfahren zur Auswahl von Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, gelten ergänzend zu den gemäß Absatz 3, erlassenen Vorschriften folgende Bestimmungen:
Im Auswahlverfahren hat jedenfalls eine öffentliche Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber stattzufinden.
Folgende Gutachten sind von der Vorschlagskommission einzuholen und zu berücksichtigen:
das Gutachten des Landessanitätsrates,
das Gutachten der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität über die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber (Z 4),das Gutachten der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität über die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber (Ziffer 4,),
ein Gutachten über die fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber,
ein Gutachten über die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, das von einer Gutachterin oder einem Gutachter zu erstellen ist, die oder der vom Kollegium der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität nominiert wird.
Die Gutachten sind dem Bestellungsvorschlag (Abs 5) anzuschließen.Die Gutachten sind dem Bestellungsvorschlag (Absatz 5,) anzuschließen.
Die Vorschlagskommission kann sich durch weitere Expertinnen und Experten beraten lassen.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission die Bewerbungen mit allen Unterlagen der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität zur Begutachtung zu übermitteln. Diese hat die Bewerberinnen und Bewerber zu reihen und die Reihung eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich auf die Eignung der Bewerberinnen oder der Bewerber für die angestrebte Stelle, auf die fachliche Qualifikation und auf die Eignung als Lehrpersonal im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission zu übermitteln."Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission die Bewerbungen mit allen Unterlagen der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität zur Begutachtung zu übermitteln. Diese hat die Bewerberinnen und Bewerber zu reihen und die Reihung eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich auf die Eignung der Bewerberinnen oder der Bewerber für die angestrebte Stelle, auf die fachliche Qualifikation und auf die Eignung als Lehrpersonal im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission zu übermitteln."
4.3. Im Abs 5 (neu) wird im ersten Satz nach dem Wort "Organ" der Klammerausdruck "(§ 6)" eingefügt.4.3. Im Absatz 5, (neu) wird im ersten Satz nach dem Wort "Organ" der Klammerausdruck "(Paragraph 6,)" eingefügt.
4.4. Nach Abs 5 (neu) wird angefügt:4.4. Nach Absatz 5, (neu) wird angefügt:
"(6) Bei der Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg übt die Vorschlagskommission auch die Funktion der im § 3 Abs 6 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vorgesehenen Kommission aus.""(6) Bei der Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg übt die Vorschlagskommission auch die Funktion der im Paragraph 3, Absatz 6, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vorgesehenen Kommission aus."
5. § 6 lautet:5. Paragraph 6, lautet:
"Bestellungsentscheidung
§ 6Paragraph 6
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, trifft die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft(1) Soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, trifft die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft
die Landesregierung: bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in Einrichtungen der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden;die Landesregierung: bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4,, die nicht in Einrichtungen der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden;
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft: bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 2 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in Einrichtungen der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden.die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft: bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4,, die in Einrichtungen der Betriebsgesellschaft beschäftigt werden.
(2) Die Zuständigkeit zur Bestellung von Führungskräften in Bezirkshauptmannschaften, ausgenommen die Bezirkshauptleute, richtet sich nach dem Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Im Bestellungsverfahren sind die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung zu wahren (§ 10 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, § 104 des Arbeitsverfassungsgesetzes).(3) Im Bestellungsverfahren sind die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung zu wahren (Paragraph 10, des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, Paragraph 104, des Arbeitsverfassungsgesetzes).
(4) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften in Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen können auch unbefristet und ohne eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vorgenommen werden. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat."(4) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften in Betrieben (Paragraph 3, Ziffer 2, L-VBG) erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen können auch unbefristet und ohne eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vorgenommen werden. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat."
§ 8 entfällt.Paragraph 8, entfällt.
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 9, werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und".7.1. Im Absatz eins, entfällt die Wortfolge "in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und".
7.2. Im Abs 2 wird angefügt:7.2. Im Absatz 2, wird angefügt:
"3. Anstellungen von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3.""3. Anstellungen von Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
7.3. Im Abs 6 wird die Wortfolge "in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’" durch die Wortfolge "in zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen" ersetzt.7.3. Im Absatz 6, wird die Wortfolge "in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’" durch die Wortfolge "in zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen" ersetzt.
8. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:8. Im Paragraph 11, werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 1 wird die Z 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:8.1. Im Absatz eins, wird die Ziffer 2, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll, und
einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung."
8.2. Im Abs 1 wird im letzten Satz der Ausdruck "Z 1 und 2" durch den Ausdruck "Z 1 bis 3" ersetzt.8.2. Im Absatz eins, wird im letzten Satz der Ausdruck "Z 1 und 2" durch den Ausdruck "Z 1 bis 3" ersetzt.
8.3. Abs 2 lautet:8.3. Absatz 2, lautet:
"(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören.""(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben dem Kreis der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bestellten Expertinnen und Experten anzugehören."
Im § 17 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 17, werden die Ziffer eins und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,;
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 147/2006;Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 147 aus 2006,;
Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl I Nr 168/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2000."Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 168 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2000,."
Im § 18 wird angefügt:Im Paragraph 18, wird angefügt:
"(4) § 3 Abs 3 bis 5 und 7, § 4, § 5 Abs 4 bis 6, § 6, § 9 Abs 1, 2 und 6, § 11 Abs 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2008 sowie die Aufhebung des § 8 durch dieses Gesetz treten mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Expertinnen und Experten gemäß § 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2001 bleiben unberührt. Die Bestellung von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung kann bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 34/2008 mit Wirksamkeit frühestens mit diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.""(4) Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 17, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2008, sowie die Aufhebung des Paragraph 8, durch dieses Gesetz treten mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Expertinnen und Experten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2001, bleiben unberührt. Die Bestellung von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung kann bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2008, mit Wirksamkeit frühestens mit diesem Zeitpunkt vorgenommen werden."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2007 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 108/2007, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, und berichtigt durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2007,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph 52, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Abs 2 lautet:1.1. Absatz 2, lautet:
"(2) Die im Abs 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.""(2) Die im Absatz eins, bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen."
1.2. Im Abs 4 entfällt der vorletzte Satz.1.2. Im Absatz 4, entfällt der vorletzte Satz.
Im § 96 wird angefügt:Im Paragraph 96, wird angefügt:
die Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen."
Im § 98 wird angefügt:Im Paragraph 98, wird angefügt:
"(5) § 52 Abs 2 und 4 und § 96 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.""(5) Paragraph 52, Absatz 2 und 4 und Paragraph 96, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2008, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller