Datum der Kundmachung

10.08.2007

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Text

  1. Ziffer 55
    Gesetz vom 23. Mai 2007, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 49, betreffenden Zeile eingefügt:
    "§ 49a Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von
    Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Dies gilt auch bei der örtlich getrennten Unterbringung in einem anderen Bundesland und unter den im Paragraph 49 a, geregelten Voraussetzungen auf dem Gebiet eines anderen Staates."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 20, Absatz eins, lautet die lit h:
    1. Litera h
      die Festlegung jener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 25, wird angefügt:

"(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, ist das im Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und im Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten."

5. Paragraph 27, Absatz 4, lautet:

"(4) Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, soweit nicht die Vornahme der medizinischen Behandlung durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist. Die Einwilligung bzw Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt."

6. Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Absatz 5 :

6.1.1. Im ersten Satz wird nach dem Wort "Erkennung" ein Beistrich und das Wort "Überwachung" eingefügt.

6.1.2. In der Litera f, entfällt das Wort "und" und wird die Litera g, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Litera g
    die Beratung bei der Auswahl von Ge- und Verbrauchsgütern mit hygienischer Relevanz und
  2. Litera h
    die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen."

6.2. Die Absatz 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(7)" bis "(9)" und nach Absatz 5, wird eingefügt:

"(6) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten."

7. Paragraph 31, lautet:

"Personalplanung

Paragraph 31

(1) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen sowie auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist dafür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen oder, wenn eine gemeinschaftliche Leitung der Krankenanstalt eingerichtet ist, durch diese jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Landesregierung zu berichten. Dieser Bericht ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen in EDV-lesbarer Form zu übermitteln. Bei Krankenanstalten, die Abteilungen aufweisen, ist der Bericht auch nach Abteilungen zu untergliedern.

(2) In Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ist durch die Personalplanung sicherzustellen, dass in jeder Abteilung und Organisationseinheit jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die erforderliche Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals ist insbesondere nach der Anzahl der Patienten, dem mit deren Betreuung verbundenen Pflegeaufwand und den räumlichen Gegebenheiten in der Krankenanstalt nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Ziel hat dabei die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und an einem ganzheitlichen Pflegekonzept orientierten Pflege zu sein."

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 35, Absatz 2, lautet die Ziffer 8 :
  2. Ziffer 8
    gemäß den Bestimmungen des Patientenverfügungsgesetzes errichtete Patientenverfügungen,"

  1. Ziffer 9
    Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

"(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."

10. Nach Paragraph 49, wird eingefügt:

"Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von

Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

Paragraph 49 a

(1) Die Berücksichtigung von einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten – jeweils in ihrer Gesamtheit – in den in der Bundesrepublik Deutschland, Land Bayern, gelegenen Landkreisen Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein und Rosenheim gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bedarf einer gesonderten Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:

  1. Ziffer eins
    Durch die im ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen entspricht der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard, der auf Grund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist.
  2. Ziffer 2
    Das Vorhaben ist im Salzburger Landeskrankenanstaltenplan vorgesehen.
  3. Ziffer 3
    Den österreichischen Finanzierungsregelungen wird Rechnung getragen.
  4. Ziffer 4
    Auf den Behandlungsvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Ein österreichischer Gerichtsstand ist gegeben.
  5. Ziffer 5
    Die Behandlung und Pflege von Patienten erfolgt
    ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung.

(2) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen."

11. Paragraph 72, Absatz 3, lautet:

"(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, Paragraph 167 a, StVG oder Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet wurde."

12. Im Paragraph 94, werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Nach der Ziffer 5, wird eingefügt:

"5a. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2005,;"

12.2. Nach der Ziffer 18, wird eingefügt:

  1. Ziffer 18 a
    Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2006,;"

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 98, wird angefügt:

"(4) Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 2, Absatz 3, 20, Absatz eins, Litera h,, 25 Absatz 3, 27, Absatz 4, 28, Absatz 5 bis 9, 35 Absatz 2, 49, Absatz eins, 49 a, 72, Absatz 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, mit 1. September 2007;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, mit 1. Jänner 2008."

Holztrattner

Burgstaller