Datum der Kundmachung

22.09.2006

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2006,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz mit dem das Salzburger Jugendgesetz geändert wird

Text

  1. Ziffer 98
    Gesetz vom 5. Juli 2006, mit dem das Salzburger Jugendgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 21, lautet die Ziffer eins :
  2. Ziffer eins
    alle Kinder und Jugendlichen zumindest einmal vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht in geeigneter Weise;"

  1. Ziffer 2
    Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

"(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    sich Kinder oder Jugendliche auf dem Weg nach Hause befinden und der Heimweg rechtzeitig angetreten worden ist und ordnungsgemäß fortgesetzt wird;
  2. Ziffer 2
    der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den im Absatz eins, festgelegten Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 36, lautet:

"Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe

Paragraph 36

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erlaubt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird. An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, die sie nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden.

(2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren abgegeben werden.

(3) Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe)."

4. Im Paragraph 37, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Absatz eins, werden nach den Worten "ihres Geschlechts," die Worte "ihrer Behinderung" eingefügt.

4.2. Nach Absatz 5, wird angefügt:

"(6) Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind unbeschadet der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins gemäß Paragraph 3, des Pyrotechnikgesetzes (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden."

  1. Ziffer 5
    Nach Paragraph 39, wird eingefügt:

"Verordnungen

Paragraph 39 a

Die Landesregierung kann durch Verordnung gebrannte alkoholische Getränke, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der Paragraphen 36, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 40, Absatz eins, entfällt das Fundstellenzitat "BGBl Nr 194" und wird angefügt: "Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph 36,, die nicht in der Öffentlichkeit begangen werden, sind nicht zu bestrafen."

  1. Ziffer 7
    Paragraph 41, lautet:

"Verfall

Paragraph 41

Alkoholische Getränke (Paragraph 36, Absatz eins,), Tabakwaren (Paragraph 36, Absatz 2,), jugendgefährdende Gegenstände (Paragraph 37, Absatz eins,), pyrotechnische Gegenstände (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (Paragraph 38,), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären."

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 45, wird angefügt:

"(3) Die Paragraphen 21, 24, Absatz 2, 36, 37, Absatz eins und 6, 39 a, 40 Absatz eins und 41 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2006, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft."

Holztrattner

Burgstaller