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Gesetz vom 1. Februar 2006, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2005, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005,, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 30 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 30, betreffenden Zeile eingefügt:
"§ 30a Kinderschutzgruppen"
Im § 2 Abs 2 lit c lautet der letzte Satz: "Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten."Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, lautet der letzte Satz: "Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten."
Im § 7 Abs 5 wird die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt.
Im § 12 Abs 4 wird im ersten Satz die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt und lautet der zweite Satz: "Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität zu regeln."Im Paragraph 12, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt und lautet der zweite Satz: "Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität zu regeln."
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 20, werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 1 lautet die lit b:5.1. Im Absatz eins, lautet die lit b:
"b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, einschließlich des Verhältnisses der Aufgabenbereiche des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes zueinander. Dabei sind Formen der gemeinschaftlichen Leitung vorzusehen; dadurch dürfen jedoch die diesen Führungskräften nach § 24 Abs 2, § 36 Abs 1 bzw § 25 Abs 1 jeweils zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass bei gemeinschaftlicher Leitung diese ihre Aufgaben in Bezug auf Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 33 Abs 2) erfüllen kann. In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine gemeinschaftliche Leitung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Medizinischen Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der gemeinschaftlichen Leitung mit beratender Stimme beizuziehen;""b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, einschließlich des Verhältnisses der Aufgabenbereiche des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes zueinander. Dabei sind Formen der gemeinschaftlichen Leitung vorzusehen; dadurch dürfen jedoch die diesen Führungskräften nach Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass bei gemeinschaftlicher Leitung diese ihre Aufgaben in Bezug auf Qualitätssicherungsmaßnahmen (Paragraph 33, Absatz 2,) erfüllen kann. In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine gemeinschaftliche Leitung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Medizinischen Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der gemeinschaftlichen Leitung mit beratender Stimme beizuziehen;"
5.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt und lautet der dritte Satz: "Der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt hat vor der Genehmigung der Anstaltsordnung das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören."5.2. Im Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt und lautet der dritte Satz: "Der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt hat vor der Genehmigung der Anstaltsordnung das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören."
Im § 22 Abs 7 wird angefügt: "Über vollstreckbar gewordene Kostenbeiträge ist ein Rückstandsausweis unter sinngemäßer Anwendung des § 172 LAO auszufertigen."Im Paragraph 22, Absatz 7, wird angefügt: "Über vollstreckbar gewordene Kostenbeiträge ist ein Rückstandsausweis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 172, LAO auszufertigen."
Im § 24 wird angefügt:Im Paragraph 24, wird angefügt:
"(8) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 2 Abs 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu."(8) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Absatz 5, mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß Paragraph 2, Absatz 4, geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Absatz 5, mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
(9) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu."
Im § 27 Abs 2 lautet die Z 2:Im Paragraph 27, Absatz 2, lautet die Ziffer 2 :
In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die Erteilung der erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie neben den ärztlichen Anordnungen auch die erforderliche Aufsicht über die medizinischen Masseure nach dem MMHmG und das Personal nach dem MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist."
Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck "Abs 2 Z 6 und 10" durch den Ausdruck "Abs 2 Z 6 und 11" ersetzt.9.1. Im Absatz eins, wird der Ausdruck "Abs 2 Ziffer 6 und 10 durch den Ausdruck "Abs 2 Ziffer 6 und 11 ersetzt.
9.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:9.2. Nach Absatz eins, wird eingefügt:
"(1a) Die für eine fristgerechte Tätigkeit der Ethikkommission erforderliche Personal- und Sachausstattung ist vom Land bereitzustellen. Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (§ 2a Abs 16 des Arzneimittelgesetzes) einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen, wenn nicht dem Prüfer die Pflichten und die Verantwortung des Sponsors zukommen.""(1a) Die für eine fristgerechte Tätigkeit der Ethikkommission erforderliche Personal- und Sachausstattung ist vom Land bereitzustellen. Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (Paragraph 2 a, Absatz 16, des Arzneimittelgesetzes) einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen, wenn nicht dem Prüfer die Pflichten und die Verantwortung des Sponsors zukommen."
9.3. Im Abs 2 werden die Z 7 bis 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:9.3. Im Absatz 2, werden die Ziffer 7 bis 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation;
einer Person, die über eine biometrische Expertise verfügt;
einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betrauten Person oder dem Inhaber des Lehrstuhls für Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg;
einem Psychologen oder Psychotherapeuten;
einem Facharzt oder Zahnarzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Z 1 bis 10 beizuziehen; es darf nicht Prüfer bzw Klinischer Prüfer sein;einem Facharzt oder Zahnarzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Ziffer eins bis 10 beizuziehen; es darf nicht Prüfer bzw Klinischer Prüfer sein;
einem Vertreter der Selbsthilfe Salzburg;
einem Vertreter der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität."
9.4. Abs 4 lautet:9.4. Absatz 4, lautet:
"(4) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden hat sich insbesondere zu beziehen auf:
die mitwirkenden Personen und vorhandenen Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen);
den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses;
die Art und Weise, in der die Auswahl der Patienten durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung der Patienten zur Teilnahme erfolgen;
die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls im Zusammenhang mit der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden."
9.5. Abs 5 lautet:9.5. Absatz 5, lautet:
"(5) Bei der Beurteilung eines Medizinprodukts ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind von der Ethikkommission weitere Experten beizuziehen."
9.6. Abs 9 lautet:9.6. Absatz 9, lautet:
"(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.""(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Ethikkommissionen nach Absatz eins, nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen."
10. Nach § 30 wird eingefügt:10. Nach Paragraph 30, wird eingefügt:
"Kinderschutzgruppen
§ 30aParagraph 30 a
(1) In Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder Kinderchirurgie hat der Rechtsträger eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe gehören an:
als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie,
ein Vertreter des Pflegedienstes und
eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
Die Kinderschutzgruppe kann beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Minderjährigen und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Minderjährigen."
Im § 33 Abs 3 lautet der letzte Satz: "In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an."Im Paragraph 33, Absatz 3, lautet der letzte Satz: "In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an."
§ 35 Abs 15 lautet:Paragraph 35, Absatz 15, lautet:
"(15) Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die in der Lage sind, den Anforderungen an die Verwahrung gemäß den Abs 7 und 8 zu entsprechen. Im Übertragungsvertrag ist die Verpflichtung dieser Rechtsträger zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 einschließlich der Erteilung entsprechender Anweisungen an die bei ihnen beschäftigten Personen vorzusehen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, zulässig.""(15) Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die in der Lage sind, den Anforderungen an die Verwahrung gemäß den Absatz 7 und 8 zu entsprechen. Im Übertragungsvertrag ist die Verpflichtung dieser Rechtsträger zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 34, einschließlich der Erteilung entsprechender Anweisungen an die bei ihnen beschäftigten Personen vorzusehen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, zulässig."
13. Im § 51a werden folgende Änderungen vorgenommen:13. Im Paragraph 51 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 6 wird in der Z 4 die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt.13.1. Im Absatz 6, wird in der Ziffer 4, die Wortfolge "einer medizinischen Fakultät" durch die Wortfolge "einer Medizinischen Universität" ersetzt.
13.2. Im Abs 7 wird in der Z 3 die Wortfolge "Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise" durch die Wortfolge "Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise" ersetzt.13.2. Im Absatz 7, wird in der Ziffer 3, die Wortfolge "Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise" durch die Wortfolge "Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise" ersetzt.
14. § 56 Abs 2 lautet:14. Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
"(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des Krankenversicherungsträgers einzuholen. Der Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters
dem Patienten bzw dessen gesetzlichem Vertreter oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und
bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Bei Patienten, die nach der Entlassung weiterer Pflege bedürfen, ist weiters ein Pflegebrief mit den erforderlichen Angaben über die erforderlichen bzw empfohlenen pflegerischen Maßnahmen anzufertigen, der nach der Entscheidung des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters für den Patienten bzw den gesetzlichen Vertreter selbst oder die die Pflege durchführende Person oder Einrichtung bestimmt ist."
Im § 62 Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 62, Absatz 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im ersten Satz entfällt der Nebensatz ", für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs 1 eingehoben wird".15.1. Im ersten Satz entfällt der Nebensatz ", für den ein Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, eingehoben wird".
15.2. Der dritte Satz lautet: "Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Abs 1 lit a bis f ausgenommen."15.2. Der dritte Satz lautet: "Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Absatz eins, Litera a bis f ausgenommen."
Im § 80 Abs 1 wird der Ausdruck "56 Abs 2 bis 4," durch die Wortfolge "56 Abs 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen wird, 56 Abs 3 und 4," ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz eins, wird der Ausdruck "56 Absatz 2 bis 4," durch die Wortfolge "56 Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen wird, 56 Absatz 3 und 4," ersetzt.
Im § 94 werden die Z 1 bis 20 durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph 94, werden die Ziffer eins bis 20 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2004;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2004,;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 179/2004;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 2004,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,;
Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2004;Apothekengesetz, RGBl Nr 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2004,;
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 159/2001;ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 2001,;
Arzneimittelgesetz, BGBl Nr 185/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 168/2004;Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 168 aus 2004,;
Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 24/2005;Ärztegesetz 1998, BGBl römisch eins Nr 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2005,;
Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2003 und die Kundmachung BGBl I Nr 129/2004 (VfGH);Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2004, (VfGH);
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 179/2004;Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 2004,;
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetzes BGBl I Nr 7/2004;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2004,;
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, zuletzt geändert durch das GesetzBundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl I Nr 179/2004;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 179 aus 2004,;
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 13/2005;Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,;
Diagnose- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl II Nr 589/2003;Diagnose- und Leistungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 589 aus 2003,;
Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl I Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2003;Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl römisch eins Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,;
Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 156/2004;Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2004,;
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl II Nr 638/2003;Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 638 aus 2003,;
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl I Nr 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2004 und die Kundmachung BGBl I Nr 141/2004 (VfGH);Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2004, (VfGH);
MTF-SHD-Gesetz, BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2004;MTF-SHD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2004,;
Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl II Nr 639/2003;Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 639 aus 2003,;
Strahlenschutzgesetz (StrSchG), BGBl Nr 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2004;Strahlenschutzgesetz (StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2004,;
Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 96/2004 und der Kundmachung BGBl I Nr 116/2004 (VfGH);Universitätsgesetz 2002, BGBl römisch eins Nr 120, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2004, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2004, (VfGH);
Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl Nr 155/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 12/1997;Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,;
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001."Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001,."
§ 96 lautet:Paragraph 96, lautet:
"Umsetzungshinweis
§ 96Paragraph 96
Mit diesem Gesetz werden, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, umgesetzt:
die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln;
die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile."
Im § 97 erhält der durch das Gesetz LGBl Nr 119/2003 imIm Paragraph 97, erhält der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, im
damaligen § 96 eingefügte Abs 8 die Absatzbezeichnung "(9)".damaligen Paragraph 96, eingefügte Absatz 8, die Absatzbezeichnung "(9)".
Im § 98, dessen bisheriger Wortlaut die AbsatzbezeichnungIm Paragraph 98,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung
"(1 " erhält, wird angefügt:
"(2) Es treten in Kraft:
§ 30 Abs 1, 1a, 2 mit Ausnahme der Z 12, (Abs) 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2006 mit 1. Mai 2004;Paragraph 30, Absatz eins, eins a, 2, mit Ausnahme der Ziffer 12,, (Abs) 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2006, mit 1. Mai 2004;
die §§ 2 Abs 2, 7 Abs 5, 12 Abs 4 erster Satz, 20 Abs 1 und 2, 22 Abs 7, 24 Abs 8 und 9, 27 Abs 2, 30 Abs 2 Z 12, 30a, 33 Abs 3, 35 Abs 15, 51a Abs 6 und 7, 56 Abs 2, 62 Abs 4, 80 Abs 1 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2006 mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats;die Paragraphen 2, Absatz 2, 7, Absatz 5, 12, Absatz 4, erster Satz, 20 Absatz eins und 2, 22 Absatz 7, 24, Absatz 8 und 9, 27 Absatz 2, 30, Absatz 2, Ziffer 12, 30 a, 33, Absatz 3, 35, Absatz 15, 51 a, Absatz 6 und 7, 56 Absatz 2, 62, Absatz 4, 80, Absatz eins und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2006, mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats;
§ 12 Abs 4 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2006 mit 1. Jänner 2007."Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2006, mit 1. Jänner 2007."
Holztrattner
Burgstaller