Datum der Kundmachung

22.12.2005

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005,

Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Text

  1. Ziffer 91
    Gesetz vom 19. Oktober 2005, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2005, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den Paragraph 4, betreffende Zeile lautet:

"§ 4     Salzburger Landeskrankenanstaltenplan"

1.2. Nach der den § 51a betreffenden Zeile wird eingefügt:

"§ 51b   Blutdepot"

1.3. Die den § 60 betreffende Zeile lautet:

"§ 60    Pflegegebühren und LKF-Gebühren"

1.4. Die die §§ 63 bis 66 betreffenden Zeilen lauten:

"§ 63    Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-

         Punkt und der Sondergebühren

§ 64    Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-

         Punkt und der Sondergebühren

§ 65    Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der

         LKF-Gebühren und der Sondergebühren

§ 66    Gebührenrechnung"

1.5. Die den § 68 betreffende Zeile lautet:

"§ 68    Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische

         Staatsangehörige"

1.6. Die den § 86 betreffende Zeile lautet:

"§ 86    Stellung des SAGES als Versicherungsträger"

1.7. Die den § 96 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen

ersetzt:

"§ 96    Umsetzungshinweis

§§ 97 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

         Übergangsbestimmungen dazu"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Überschrift lautet: "Salzburger Landeskrankenanstaltenplan"

2.2. Absatz eins, lautet:

"(1) Für das Land Salzburg ist durch Verordnung der Landesregierung ein Salzburger Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören. Dieser Landeskrankenanstaltenplan muss im Rahmen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) Vorgaben insbesondere für Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 2, SAGES-Gesetz) enthalten."

2.3. Im Absatz 3, lautet der erste Satz: "Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Absatz eins, genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen."

3. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Absatz eins, Litera a, lautet die Ziffer 3 :

"3. bei selbstständigen Ambulatorien auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Ambulanzen der unter Ziffer eins, fallenden Krankenanstalten, niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen;"

3.2. Die Absatz eins a bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(5)".

3.3. Absatz 2, (neu) lautet:

"(2) Die Errichtung von Krankenanstalten, für die nach dem Antrag des Rechtsträgers (Paragraph 8, Ziffer 2,) Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch genommen werden sollen, kann darüber hinaus nur bewilligt werden, wenn der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot mit den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 8, erhalten die Ziffer eins a bis 4 die Ziffernbezeichnungen "2."
bis "5." und lautet die Ziffer 2, (neu):
  1. Ziffer 2
    Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen;"

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 10, Absatz eins, lautet der zweite Satz: "Bei Krankenanstalten,
deren Rechtsträger Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 11, Absatz eins, wird angefügt: "Diese Bestimmungen gelten auch
dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 12, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Absatz eins, lautet die lit b:

"b) festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;"

7.2. Im Absatz 2, wird die Verweisung "des Absatz eins, Litera b, d, e und f" durch die Verweisung "des Absatz eins, Litera b, c, e, f und g" ersetzt.

8. Im Paragraph 14, werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Absatz 2, lauten der viert- und der drittletzte Satz: "Im Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 8 bis 12 und bei Änderungen gemäß Litera a bis d und g auch Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan übereinstimmt."

8.2. Absatz 3, lautet:

"(3) Für die Erweiterung (Absatz 2, Litera a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Absatz 2, an Stelle des Paragraph 7, der Paragraph 11, Absatz eins und 3 Anwendung."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 19, lautet der zweite Satz: "Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (Paragraphen 56 a, ff KAKuG) bekannt zu geben."

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 35, werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Absatz 2, werden in der Ziffer 9, die Worte "des Krankenanstaltengesetzes" durch die Abkürzung "KAKuG" ersetzt.

10.2. Im Absatz 9, werden in der Ziffer 2, der Ausdruck "Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF)" sowie im vorletzten und letzten Satz jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

10.3. Die Absatz 9 a bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen "(10)" bis "(15)".

10.4. Im Absatz 10, (neu) wird das Zitat "§ 9 Ziffer 6, DSG" durch das Zitat "§ 9 Ziffer 6, DSG 2000" und das Zitat "§ 62b des Krankenanstaltengesetzes" durch das Zitat "§ 62b KAKuG" ersetzt.

10.5. Absatz 11, (neu) lautet:

"(11) Fondskrankenanstalten haben dem SAGES alle Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten und der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten dem Landeshauptmann übermitteln müssen. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Krankenanstalt den Landeshauptmann ermächtigt, die ihm zugeleiteten Daten dem SAGES zu übermitteln."

10.6. Im Absatz 12, (neu) wird jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

11. Im Paragraph 37, werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Absatz eins, lautet der erste Satz: "Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."

11.2. Die Absatz 2 a bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(5)".

11.3. In den Absatz 2 bis 5 (neu) wird jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

11.4. Im Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge "Budgetvorgaben der Landeskommission (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 18, SAKRAF-Gesetz 2001)" durch die Wortfolge "Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera n, SAGES-Gesetz)" ersetzt.

11.5. Im Absatz 4, (neu) wird die Wortfolge "Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten" durch die Wortfolge "Die unter Absatz eins, erster Satz fallenden Krankenanstalten" ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 47, Absatz 2, lautet der letzte Satz: "Bei Fondskrankenanstalten ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch die Landesregierung von der Sachlage in Kenntnis zu setzen."

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 49, Absatz 2, lautet die Ziffer 5 :
  2. Ziffer 5
    die Höhe der Pflegegebühren oder der LKF-Gebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten sind."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 50, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(5)" und wird nach Absatz eins, eingefügt:

"(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."

15. Nach Paragraph 51 a, wird eingefügt:

"Blutdepot

Paragraph 51 b

(1) Jede Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. In Standardkrankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Sanatorien und selbstständigen Ambulatorien sind Blutdepots einzurichten, wenn sich nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Bedarf danach ergibt. Von der Einrichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn die ausreichende Versorgung der Krankenanstalt durch ein außerhalb der Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sicher gestellt ist.

(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. In einer Krankenanstalt eingerichtete Blutdepots sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal haben ihr Wissen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(5) Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen nach Anhang römisch vier der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, Amtsblatt L 091 vom 3.3.2004, zu entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen, wenn diese zur Umsetzung von gemäß Artikel 28, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 29, Litera e, der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitätsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, Amtsblatt L 033 vom 8.2.2003, ergangenen Richtlinien der Kommission erforderlich sind."

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 53, Absatz 4, werden der Klammerausdruck "(Pflegegebühr, Sondergebühren)" durch den Klammerausdruck "(Sondergebühren)" und die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch das Wort "Sondergebühren" ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 54, Absatz 7, wird die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Paragraph 59, lautet:

"Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten

Paragraph 59

(1) Bei Fondskrankenanstalten werden durch die Leistungen des SAGES, den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAGES aufzukommen hat.

(2) Bei Krankenanstalten, die nicht unter Absatz eins, fallen, oder für Patienten, die nicht unter Absatz eins, fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß Paragraph 60, abgegolten.

(3) Mit den Leistungen gemäß Absatz eins, sind nicht abgegolten:

  1. Ziffer eins
    Leistungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2,;
  2. Ziffer 2
    Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
  3. Ziffer 3
    Leistungen, die in einer Liste gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegt sind. Die Liste ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Internet zu veröffentlichen."

  1. Ziffer 19
    Die Paragraphen 60 und 61 lauten:

"Pflegegebühren und LKF-Gebühren

Paragraph 60

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 62, alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.

(2) Nicht abgegolten sind:

  1. Ziffer eins
    die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
  2. Ziffer 2
    die Beistellung eines Zahnersatzes, wenn dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
  3. Ziffer 3
    die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;
  4. Ziffer 4
    Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden;
  5. Ziffer 5
    die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen;
  6. Ziffer 6
    die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß Paragraph 55, Absatz 2,

(3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(4) Für gemäß Paragraph 55, Absatz 2, aufgenommene Begleitpersonen ist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.

Sonderentgelte und Sondergebühren

Paragraph 61

(1) Neben den Zahlungen des SAGES, den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren und den Gebühren für Begleitpersonen dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:

  1. Ziffer eins
    der Ersatz der im Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen werden;
  2. Ziffer 2
    der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme.

(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, in die Sonderklasse aufgenommen werden, können außer den im Absatz eins, angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Abgeltung durch den SAGES oder zur Pflegegebühr oder LKF-Gebühr als Sondergebühren für die Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) eingehoben werden.

(3) Die verantwortlichen leitenden Ärzte und die Konsiliarärzte sind nach Maßgabe der geltenden Aufteilungsschlüssel berechtigt, für sich und ihre jeweils nachgeordneten Ärzte von Patienten der Sonderklasse bzw deren Zusatzversicherungen ein Honorar zu verlangen (Arzthonorar). Auf das Arzthonorar finden die Bestimmungen über die Sondergebühren sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(4) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(5) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums in den Fällen des Paragraph 50, kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt oder die Behandlung des Patienten nicht vom SAGES abzugelten ist.

(6) Ein anderes als das in den Absatz eins bis 5 und den Paragraphen 59 und 62 vorgesehene Entgelt darf von Patienten oder deren Angehörigen nicht eingehoben werden. Die Vorschreibung und Einhebung von Mahngebühren und der Kosten der Einbringung von aushaftenden Beträgen bleiben davon unberührt."

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 62, wird im Absatz eins und 3 jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Paragraph 63, lautet:

"Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes

je LKF-Punkt und der Sondergebühren

Paragraph 63

(1) Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Absatz 2, kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem ermittelten Eurowert je LKF-Punkt.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (Paragraph 55, KAKuG) dürfen der Berechnung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw den ermittelten Eurowert je LKF-Punkt sowie die ermittelten Sondergebühren der Landesregierung und dem SAGES bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten LKF-Punkte oder Pflegetage bzw die der Berechnung zugrunde liegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt."

22. Im Paragraph 64, werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1. Die Überschrift lautet: "Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren"

22.2. Die Absatz eins bis 3 lauten:

"(1) Von der Landesregierung sind durch Verordnung festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    für öffentliche Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und für Patientengruppen, deren Versorgung nicht vom SAGES abzugelten ist: die Pflegegebühr oder der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt;
  2. Ziffer 2
    für alle öffentlichen Krankenanstalten: die Sondergebühren.
Dabei ist auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und deren ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind auch die kostendeckende Pflegegebühr, der kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt sowie die kostendeckend ermittelten Sondergebühren (Paragraph 63, Absatz 3,) anzugeben. Die Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren soll jeweils für ein Kalenderjahr erfolgen; bis zum Wirksamwerden der Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Werte weiter. Die Verordnung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung ist der Rechtsträger der Krankenanstalt und bei Fondskrankenanstalten der SAGES zu hören.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten in einer Gemeinde sind die Pflegegebühr, der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Als von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalten gelten auch Krankenanstalten, die von im Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Unternehmen betrieben werden. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung."

23. Im Paragraph 65, werden folgende Änderungen vorgenommen:

23.1. Die Überschrift lautet: "Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der LKF-Gebühren und der Sondergebühren"

23.2. Absatz eins, lautet:

"(1) Wenn weder der SAGES noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommt, hat der Patient die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des Absatz 2, eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist."

23.3. Im Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

23.4. Im Absatz 3, wird das Wort "Pflegegebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren" ersetzt.

24. Im Paragraph 66, werden folgende Änderungen vorgenommen:

24.1. Die Überschrift lautet: "Gebührenrechnung"

24.2. Im Absatz eins, wird die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" und das Wort "Pflegegebührenrechnung" durch das Wort "Gebührenrechnung" ersetzt.

25. Im Paragraph 67, werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Im Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

25.2. Absatz 5, lautet:

"(5) Die Stellung der Gebührenrechnung sowie die Hereinbringung rückständiger Gebühren erfolgt hinsichtlich des Arzthonorars im Namen und auf Rechnung der Ärzte durch den Rechtsträger der Krankenanstalt."

26. Im Paragraph 68, werden folgende Änderungen vorgenommen:

26.1. Die Überschrift lautet: "Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische Staatsangehörige"

26.2. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge "Pflege- und Sondergebühren" durch die Wortfolge "Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren" ersetzt.

27. Im Paragraph 70, werden folgende Änderungen vorgenommen:

27.1. Im Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Paragraph 10, Absatz eins, SAKRAF-Gesetz 2001)".

27.2. Im Absatz 3, lautet der Klammerausdruck im ersten Satz "(Paragraph 11, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2005)".

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 80, Absatz eins, wird nach der Verweisung auf "51a, ausgenommen Absatz 7,," die Verweisung auf "51b," eingefügt.

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 83, wird die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 84, werden folgende Änderungen vorgenommen:

30.1. Im Absatz eins, wird im Einleitungssatz sowie in der Ziffer 3, jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt und lautet der Klammerausdruck in der Ziffer 3 :, "(Paragraph 2, Ziffer 4, SAGES-Gesetz)".

30.2. Absatz 5, lautet:

"(5) Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 6, folgende Daten elektronisch zu melden:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer jener Patienten, die eine ambulante Behandlung in Anspruch nehmen;
  2. Ziffer 2
    Datum der Behandlung gemäß Ziffer eins,;
  3. Ziffer 3
    Ereignis- sowie Leistungsdaten."

  1. Ziffer 31
    Im Paragraph 85, wird die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung
"SAGES" ersetzt.

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 86, werden folgende Änderungen vorgenommen:

32.1. Die Überschrift lautet: "Stellung des SAGES als Versicherungsträger"

32.2. Im ersten Satz wird die Verweisung auf "§ 17 SAKRAF-Gesetz 2001" durch die Verweisung auf "§ 19 SAGES-Gesetz" ersetzt.

32.3. Im ersten und zweiten Satz wird jeweils die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

  1. Ziffer 33
    Im Paragraph 87, Absatz 2, wird die Abkürzung "SAKRAF" durch die Abkürzung "SAGES" ersetzt.

  1. Ziffer 34
    Paragraph 88, Absatz eins, lautet:

"(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:

  1. Ziffer eins
    Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen jenen Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, aber keine Fondskrankenanstalten sind, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen worden sind, einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem SAGES;
  3. Ziffer 3
    Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, einem Träger der sozialen Krankenversicherung oder dem SAGES einschließlich der Entscheidung über Ansprüche der Fondskrankenanstalten gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem SAGES;
  4. Ziffer 4
    Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 25, SAGES-Gesetz gründen."

  1. Ziffer 35
    Im Paragraph 89, entfällt der Klammerausdruck "(Paragraph 10, Absatz eins, SAKRAF-Gesetz 2001)".
  2. Ziffer 36
    Im Paragraph 90, werden folgende Änderungen vorgenommen:

36.1. Im Absatz eins, werden die Litera c und d durch folgende Bestimmung ersetzt:

"c) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,"

36.2. Im Absatz eins, erhalten die Litera e bis j die Bezeichnungen "d)" bis "i)".

36.3. Absatz 2, lautet:

"(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung im Sinn des Paragraph 473, ASVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung findet Paragraph 83, keine Anwendung."

  1. Ziffer 37
    Im Paragraph 92, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck "(Paragraph 10, Absatz eins, SAKRAF-Gesetz 2001)".

  1. Ziffer 38
    Vor Paragraph 96,, der die Bezeichnung "§ 97" erhält, wird eingefügt:

"Umsetzungshinweis

Paragraph 96

Paragraph 51 b, dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile."

  1. Ziffer 39
    Paragraph 97, (neu) wird geändert wie folgt:

39.1. Absatz 2, lautet:

"(2) Die Paragraphen 7, Absatz eins und eins a, 8 Ziffer eins a, 10, Absatz eins, 12, Absatz eins, 14, Absatz 2, 19, 35, Absatz 9 bis 9 c, 37 Absatz eins, 2, 3 und 4, 47 Absatz 2, 59, 61, Absatz eins bis 3, 62, 63 Absatz 3, 64, Absatz eins, 65, Absatz eins, 68, Ziffer 4, 70, 82, Absatz eins und 2, 83 bis 89 und 92 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2001, tritt mit 30. Juni 2001 in Kraft."

39.2. Absatz 4, entfällt.

39.3. Absatz 5, lautet:

"(5) Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2002, wird aufgehoben."

  1. Ziffer 40
    Nach Paragraph 97, (neu) wird angefügt:

"§ 98

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 4, Überschrift, Absatz eins und 3, (§§) 7, 8, 10 Absatz eins, 11, Absatz eins, 12, Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und 3, 19, 35 Absatz 2, 9 bis 15, 37, 47 Absatz 2, 49, Absatz 2, 50, Absatz 2 bis 5, 53 Absatz 4, 54, Absatz 7, 59, 61, 62, Absatz eins und 3, 63, 64 Überschrift und Absatz eins bis 3, 65 Überschrift sowie Absatz eins bis 3, 66 Überschrift und Absatz eins, 67, Absatz eins, 3,, und 5, 68, 70 Absatz eins und 3, 80 Absatz eins, 83, 84, Absatz eins, 85, 86, 87, Absatz 2, 88, Absatz eins, 89, 90, Absatz eins und 2, 92 Absatz eins und 97 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005, mit 1. Jänner 2005. Gleichzeitig tritt Paragraph 97, Absatz 4, außer Kraft. Bis zum 31. Dezember 2005 nimmt der gemäß dem SAKRAF-Gesetz 2001, LGBl Nr 63, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2005, bestehende Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds mit seinen Organen die in diesem Gesetz dem Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zugewiesenen Aufgaben wahr;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005, mit 1. Juli 2005;
  3. Ziffer 3
    die Paragraphen 51 b und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005, mit 1. Jänner 2006."

Holztrattner

Burgstaller